Rz. 4

Der Arbeitnehmer kann auf den entstandenen Mindestlohnanspruch nur durch einen gerichtlichen Vergleich verzichten; im Übrigen ist ein Verzicht ausgeschlossen.[1]

Der Begriff des Verzichts ist umfassend zu verstehen und erfasst nicht nur einseitige Verzichtserklärungen des Arbeitnehmers, sondern auch rechtsgeschäftliche Handlungen oder 2-seitige Rechtsgeschäfte, die auf einen teilweisen oder vollständigen Anspruchsverlust abzielen.[2] Hierunter fallen auch Ausschlussfristen, die den Mindestlohn umfassen oder Abgeltungsklauseln in Aufhebungs- bzw. Abwicklungsvereinbarungen.

[2] So auch Riechert/Nimmerjahn, MiLoG, § 3 Rz. 40.

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