Rz. 2

Nach Abs. 2 Satz 1 haben die beratenden Mitglieder die Kommission insbesondere bei der Prüfung nach § 9 Abs. 2 MiLoG, das heißt bei der Prüfung, welche Höhe des Mindestlohns festgelegt werden soll, mit ihrem wissenschaftlichen Sachverstand zu unterstützen. Damit sich die beratenden Mitglieder ein Meinungsbild verschaffen können, räumt ihnen Satz 2 das Recht ein, an allen Sitzungen der Kommission teilzunehmen. Eine Pflicht zur Teilnahme haben die Mitglieder insoweit nicht, wobei aber die Wahrnehmung ihrer Unterstützungsaufgabe ohne Teilnahme an den Sitzungen kaum möglich erscheint.[1]

[1] HK-MiLoG, Düwell/Schubert/Heilmann, § 7 MiLoG, Rz. 5.

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