1Bei einem Fernunterrichtsvertrag nach § 3 Absatz 2 steht dem Teilnehmer ein Widerrufsrecht nach § 355 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu. 2Die §§ 356, 357 und 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs[1] [Bis 27.05.2022: §§ 356 und 357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs] sind entsprechend anzuwenden. 3Für finanzierte Fernunterrichtsverträge ist § 358 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen