1 Begriff
Neben der Leistungs- und der Gestaltungsklage ist die Feststellungsklage gemäß § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO die dritte Klageart. Mit einer Feststellungsklage soll das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses geklärt werden. Rechtsverhältnis ist eine bestimmte Rechtsbeziehung einer Person zu einer anderen oder zu einem Gegenstand. Auch können einzelne Berechtigungen aus einem Rechtsverhältnis Gegenstand einer Feststellungsklage sein. Abstrakte Rechtsfragen dürfen mit einer Feststellungsklage nicht geklärt werden. Der Kläger muss sich eines konkreten Rechtsanspruchs berühmen. Mit der Feststellungsklage kann nicht die Feststellung einer Tatsache oder ihre rechtliche Bewertung begehrt werden.
2 Feststellungsinteresse
Notwendige Voraussetzung einer Feststellungsklage ist ein Feststellungsinteresse. Der Kläger darf dann nicht zum Mittel der Feststellungsklage greifen, wenn es einen einfacheren und effektiveren Weg zur Anspruchsdurchsetzung gibt. Hierbei ist insbesondere zu beachten, dass ein Feststellungsurteil keinen vollstreckbaren Inhalt hat. Die Feststellungsklage ist daher gegenüber einer Leistungsklage subsidiär. Ist ein Anspruch auch im Wege einer Leistungsklage durchsetzbar, ist eine Feststellungsklage unzulässig. Die Rechtsprechung hat hiervon für den Bereich des öffentlichen Dienstes eine Ausnahme gemacht mit der Begründung, dass sich ein öffentlich-rechtlicher Arbeitgeber auch an einen Feststellungstitel halten wird. Im Bereich der Privatwirtschaft soll das nur hinsichtlich der Feststellung eines bestimmten Urlaubsumfangs gelten. Die Klage eines Arbeitnehmers mit dem Antrag festzustellen, dass bestimmte Lohnansprüche bestehen, wäre also unzulässig; der Arbeitnehmer muss die behaupteten Lohnansprüche stattdessen im Wege einer Leistungsklage geltend machen. Er kann ergänzend unter den Voraussetzungen der §§ 257–259 ZPO auch Klage auf erst zukünftig fällig werdende Leistungen erheben.
Eine Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit eines Streiks wäre ebenso nicht zulässig, da im Wege einer Leistungsklage die Unterlassung des Streiks begehrt werden kann.
Ein Feststellungsinteresse wird allerdings bejaht, wenn der Bestand eines Arbeitsverhältnisses oder die Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages festgestellt werden soll.
3 Sonderfall Kündigungsschutzklage
Einen Sonderfall der Feststellungsklage stellt die Kündigungsschutzklage dar. Hierfür gibt es neben der allgemeinen Feststellungsklage nach § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 256 ZPO die besondere Feststellungsklage nach § 4 KSchG. Mit der besonderen Feststellungsklage des § 4 KSchG begehrt der Arbeitnehmer die punktuelle Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch eine (oder mehrere) bestimmte schriftliche Kündigung(en) beendet wurde. Nach § 4 KSchG muss die Kündigungsschutzklage binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen arbeitgeberseitigen Kündigung beim Arbeitnehmer erhoben werden. Anderenfalls kann die Unwirksamkeit der Kündigung nicht mehr gerügt werden und die Kündigung gilt als rechtswirksam (§ 7 KSchG). Unter diese Vorschrift fallen sämtliche Unwirksamkeitsgründe, auch das Fehlen eines wichtigen Grundes bei einer außerordentlichen Kündigung (§ 13 KSchG), allerdings nicht die Unwirksamkeit einer Kündigung wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis.
Entsprechend ist die punktuelle Befristungskontrollklage in § 17 Satz 1 TzBfG geregelt. Auch hier gilt, dass die Befristung innerhalb von 3 Wochen klageweise angegriffen werden muss, um nicht als rechtswirksam zu gelten.
4 Beschlussverfahren
Auch im Beschlussverfahren können Feststellungsanträge zulässig sein. Es gelten die Grundsätze des § 256 ZPO über § 80 Abs. 2 ArbGG entsprechend.