Entscheidungsstichwort (Thema)
Verzicht auf Pensionsansprüche eines Gesellschafter-Geschäftsführers. verdeckte Einlage. Zufluss von Lohn
Leitsatz (redaktionell)
1. Verzichtet ein beherrschender Gesellschafter-Geschäftsführer auf seine werthaltigen Pensionsansprüche und hat dies eine verdeckte Einlage zur Folge, fließt ihm in Höhe des Verzichts Arbeitslohn zu.
2. Dem steht nicht entgegen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH formal nicht unter das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) fällt.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nrn. 1-2, § 11 Abs. 1; GmbHG § 5 Abs. 4; BetrAVG § 2 Abs. 1, 5 S. 1, § 17 Abs. 1 S. 3
Nachgehend
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger war im Streitjahr einziger Gesellschafter-Geschäftsführer der X GmbH.
Am 6. November 1989 schlossen der Kläger und die X GmbH (Bl. 11 ff Vertragsakte X GmbH) einen Geschäftsführeranstellungsvertrag, nach dem der Kläger ein Geschäftsführergehalt in Höhe von monatlich 20.000 DM sowie ein dreizehntes Monatsgehalt als Weihnachtsgeld erhalten sollte. Zusätzlich wurde die Gewährung einer Tantieme vereinbart, deren Höhe in einer gesonderten Tantiemezusage, ebenfalls vom 6. November 1989 (Bl. 15 Vertragsakte X GmbH) geregelt wurde. Unter 5.6. des Vertrages („Pension”) heißt es wie folgt: „Bei Vollendung des 65. Lebensjahres und Ausscheiden aus der Geschäftsführung erhält Herr Y eine Pension auf Lebenszeit in Höhe von 45% seiner ihm zuletzt gezahlten monatlichen Bezüge.”
In einem „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. November 1989” vom 7. Januar 1992 (Bl. 16 Vertragsakte X GmbH) wurde das Gehalt des Klägers ab 1. Januar 1992 auf monatlich 39.000 DM heraufgesetzt. Am 14. März 1993 erfolgte eine Änderung der Tantiemevereinbarung. Mit erneutem „Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 6. November 1989” vom 9. September 1994 (Bl. 18 Vertragsakte X GmbH) wurde das Gehalt des Klägers um 21.000 DM auf 60.000 DM monatlich heraufgesetzt. Am 2. Januar 1998 (Bl. 19 Vertragsakte X GmbH) erfolgte mit Wirkung ab 1. Januar 1998 eine Herabsetzung des Gehalts auf 34.000 DM. Am 18. Januar 1998 schlossen der Kläger und die X GmbH einen Pensionsvertrag (Bl. 21 ff Vertragsakte X GmbH), in dem es u.a. wie folgt heißt:
„§ 1 Gegenstand des Pensionsvertrages
Die Gesellschaft gewährt dem Ruhegehaltsberechtigten bei seinem ‚Ausscheiden aus den Diensten der Gesellschaft (Beendigung des Dienstverhältnisses) – nach Vollendung des 65. Lebensjahres (vertragliches Pensionsalter) bzw. aufgrund Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes (vgl. § 5.6) oder infolge Invalidität (vgl. § 5.5) – eine betriebliche Altersversorgung in Form eines Ruhegehaltes.
§ 2 Höhe des Ruhegehaltes
2.1. Das Ruhegehalt beträgt DM 22.000,00 monatlich.
2.2. Das Ruhegehalt wird lebenslang 12 mal jährlich und jeweils monatlich im Voraus bezahlt. Die erste Zahlung erfolgt zu Beginn des Monats, der auf das Ausscheiden nach Eintritt des Versorgungsfalles folgt. Im Falle der Invalidität wird das sogenannte Ruhegehalt jedoch erst nach Ablauf der in Abschn. 5.4. des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages genannten Frist gezahlt. Kein Anspruch auf Ruhegehalt besteht für Zeiten, für die noch Bezüge aus dem diesem Pensionsvertrag zugrundeliegenden Dienstverhältnis bei der Gesellschaft gewährt werden.
(…)
§ 4 Vorzeitiges Ausscheiden
Scheidet der Ruhegehaltsberechtigte vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze aus den Diensten der Gesellschaft aus, ohne dass der Invaliditätsfall eingetreten oder ein Fall des § 5 gegeben ist, so bleibt die Anwartschaft auf die zugesagten Versorgungsleistungen erhalten, und zwar unabhängig davon, ob zu diesem Zeitpunkt ein gesetzlich unverfallbarer Anspruch nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) besteht oder nicht. Die Höhe der Anwartschaft errechnet sich in entsprechender Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG.
Die Gesellschaft wird dem Ruhegehaltsberechtigten bei vorzeitigem Ausscheiden Auskunft darüber erteilen, in welcher Höhe eine Anwartschaft auf Versorgungsleistungen besteht. Die Gesellschaft hat darüber hinaus die Möglichkeit, in entsprechender Anwendung des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung die Pensionsanwartschaft durch Zahlung einer Abfindung auszugleichen.
§ 5 Vorzeitige Inanspruchnahme des Ruhegehalts
5.1. Nimmt der Ruhegehaltsberechtigte vor Erreichen der vereinbarten Altersgrenze die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vorzeitig in voller Höhe in Anspruch, oder hätte er, für den Fall, dass kein Anspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, die Voraussetzungen des vorgezogenen Altersruhegeldes erfüllt, so gewährt ihm die Gesellschaft auf sein Verlangen hin auch das Ruhegehalt aus diesem Pensionsvertrag ab diesem Zeitpunkt.
(…)
§ 9 Vorbehalte
Die Gesellschaft behält sich vor, die zugesagten Leistungen zu kürzen oder e...