rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein zeitanteiliger Ansatz der 1%-Regelung bei nur zeitweiser privater Nutzung eines Dienstwagens
Leitsatz (redaktionell)
1. Der Nutzungsvorteil für die private Nutzung eines Dienstwagens ist auch dann für jeden Kalendermonat mit dem vollen Betrag von 1 % des Bruttolistenpreises zu erfassen, wenn das Kraftfahrzeug dem Arbeitnehmer im Kalendermonat nur zeitweise zur Verfügung steht.
2.Nicht anzusetzen sind die Monatswerte nur für volle Kalendermonate, in denen eine private Nutzung oder eine Nutzung zu Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte ausgeschlossen ist.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 2 S. 2, § 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob der geldwerte Vorteil aus der privaten Nutzung eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeugs, wenn die Nutzungsmöglichkeit nicht an allen Tagen des Kalendermonats bestanden hat, nach der sog. 1%-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG –) dennoch in voller Höhe (so das beklagte Finanzamt – der Beklagte –) oder nur anteilig (so die Klägerin) anzusetzen ist.
Die Klägerin, eine GmbH, stellte den Arbeitnehmer … (R.) ab dem 11. Januar 2010 als Außendienstmitarbeiter an. Am 19. Januar 2010 erwarb sie für ihn einen gebrauchten Pkw des Typs VW Passat, dessen Bruttolistenpreis sich im Zeitpunkt der Erstzulassung auf 33.400 EUR belaufen hatte. Diesen Pkw stellte sie R. ab dem 20. Januar 2010 als Dienstwagen zur Verfügung, wobei dem Arbeitnehmer die Nutzung zu privaten Fahrten gestattet war. Am 20. September 2010 wurde das Arbeitsverhältnis wieder beendet, und R. musste den Pkw an die Klägerin zurückgeben.
Ab dem 1. März 2012 beschäftigte die Klägerin die Arbeitnehmerin … (S.) als Außendienstmitarbeiterin und überließ ihr ab diesem Zeitpunkt – ebenfalls mit der Möglichkeit zur Privatnutzung – den Pkw VW Passat als Dienstwagen. Noch während der Probezeit wurde das Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 19. Juni 2012 gekündigt, wobei S. für die Zeit ab dem 6. Juni 2012 von ihren Verpflichtungen freigestellt wurde. Auf Anordnung der Klägerin gab S. den Pkw bereits am 5. Juni 2012 an die Klägerin zurück.
Beide Arbeitnehmer hatten für den ihnen überlassenen Dienstwagen kein Fahrtenbuch geführt. Bei der Ermittlung des Bruttoarbeitslohns und für Zwecke des Lohnsteuerabzugs legte die Klägerin den geldwerten Vorteil aus der Möglichkeit zur Privatnutzung nach der 1%-Regelung zugrunde. Dabei vertrat sie die Auffassung, dass die Bewertung mit einem Prozent des Bruttolistenpreises nur für volle Kalendermonate in Frage komme und dass für diejenigen Monate, in denen den Arbeitnehmern das Fahrzeug nur teilweise zur Verfügung gestanden habe, lediglich ein zeitanteiliger Ansatz zu erfolgen habe. Dementsprechend setzte die Klägerin für den Arbeitnehmer R. für Januar 2010 wegen der Nutzungsmöglichkeit erst ab dem 20. des Monats nur zehn Dreißigstel von 334 EUR (also 111 EUR) und für September 2010 wegen der Nutzungsmöglichkeit nur bis zum 20. des Monats nur 20 Dreißigstel von 334 EUR (also 222,67 EUR) als Sachbezug an. Ebenso verfuhr sie bei der Arbeitnehmerin S., bei der für den Monat Juni 2012 wegen der Nutzungsmöglichkeit nur bis zum 5. des Monats lediglich fünf Dreißigstel von 334 EUR (also 55,66 EUR) als Sachbezug dem Lohnsteuerabzug unterworfen wurden.
Dem Beklagten wurde dieser Sachverhalt erst anlässlich einer im Juli 2013 durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung bekannt. Der eingesetzte Prüfer stellte sich auf den Standpunkt, dass bei der 1%-Methode stets die vollen Monatsbeträge anzusetzen seien, ohne dass darauf Rücksicht genommen werden könne, wie oft der Arbeitnehmer den Firmenwagen in dem betreffenden Monat tatsächlich zu privaten Fahrten genutzt habe. Der Monatswert könne deshalb auch dann nicht auf einzelne Tage umgerechnet werden, wenn die private Nutzung im Laufe eines Monats beginne oder ende. Die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Einzelbewertung nur der tatsächlich durchgeführten Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gelte nicht für die Möglichkeit zur Nutzung für Privatfahrten als solche.
Daraufhin erließ der Beklagte unter dem 28. August 2013 einen Lohnsteuer-Haftungsbescheid, durch den er die Klägerin mit einem Gesamtbetrag von zunächst 271,39 EUR in Anspruch nahm. Dagegen legte die Klägerin über ihren späteren Prozessbevollmächtigten am 20. September 2013 Einspruch ein.
Als Folge des Einspruchs berechnete der Prüfer die Höhe des Bruttoarbeitslohns neu. Es ergab sich ein noch nicht versteuerter Sachbezug für den R. von 334,33 EUR und für S. von 278,34 EUR und eine auf die Pkw-Nutzung entfallende zusätzliche Lohnsteuer für R. von 123 EUR (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 6,76 EUR) und für S. von 72 EUR (zuzüglich Solidaritätszuschlag von 3,96 EUR und Kirchensteuer von 5,76 EUR). Der Beklagte half dem Einspruch teilweise ab, indem er den ...