Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer 1992 und Einkommensteuer 1993
Tenor
1. Abweichend von dem Einkommensteuerbescheid für 1993 vom 4. Mai 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1994 wird die Einkommensteuer 1993 unter Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 2.052,00 DM neu festgesetzt.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger und der Beklagte zur Hälfte zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 878,00 DM festgesetzt.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des gegen ihn zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Tatbestand
Die verheirateten Kläger waren in den Streitjahren als Verkäufer nichtselbständig tätig.
Nach den Angaben in den Steuererklärungen war die Klägerin vom 2. März bis zum 5. Dezember 1992 arbeitslos, der Kläger in der Zeit vom 26. Januar bis zum 1. Juli 1993.
Für die Zeit ihrer Arbeitslosigkeit bezog die Klägerin im Jahre 1992 ausweislich eines Leistungsnachweises des Arbeitsamtes Arbeitslosengeld in Höhe von insgesamt 10.128,00 DM, ebenso der Kläger im Jahre 1993 in Höhe von 6.898,50 DM.
Bei den Steuerfestsetzungen für die Streitjahre berücksichtigte der Beklagte diese Lohnersatzleistungen jeweils durch Anwendung eines besonderen Steuersatzes aufgrund des Progressionsvorbehaltes nach § 32 b Einkommensteuergesetz – EStG –.
Mit seinen jeweils fristgerecht eingelegten Einsprüchen begehrte der Prozeßbevollmächtigte für die Kläger, wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit verschiedene, einzeln aufgeführte Abzugsbeträge „in realitätsgerechter Höhe zu berücksichtigen” sowie die Steuerbescheide für vorläufig zu erklären „im Hinblick auf den negativen Progressionsvorbehalt wegen der Zahlungen zur Arbeitslosenversicherung”.
Der Beklagte erklärte in den Einspruchsentscheidungen die Steuerfestsetzungen hinsichtlich einer Reihe von Punkten für vorläufig (z.B. hinsichtlich des Arbeitnehmer-Pauschbetrages, der beschränkten Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen und des Progressionsvorbehaltes bei Lohnersatzleistungen), wies die Einsprüche im übrigen jedoch als unbegründet zurück, im wesentlichen mit der Begründung, daß die Anwendungsfälle des negativen Progressionsvorbehaltes in § 32 b EStG abschließend geregelt seien. Die von den Klägern begehrte Vorläufigkeit der Steuerbescheide sei deshalb insoweit nicht möglich, zumal ein diesbezüglicher Prozeß vor den Finanzgerichten oder dem Bundesfinanzhof – BFH– nicht bekannt sei.
Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte mit Schriftsätzen vom 14. und 17. Juni 1994 im Namen der Kläger Klagen erhoben, mit denen er zum einen geltend macht, daß aufgrund der Einbeziehung der Lohnersatzleistungen in die Einkommensteuerberechnung – durch den Progressionsvorbehalt – auch die gezahlten Arbeitslosenversicherungsbeiträge negativ berücksichtigt und mit den erhaltenen Leistungen verrechnet werden müßten. Zum anderen wird für 1993 die Berücksichtigung eines Kinderfreibetrages in Höhe von 2.052,00 DM begehrt.
Nachdem die beiden Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden sind, beantragen die Kläger, abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1992 vom 19. April 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 16. Mai 1994 die Einkommensteuer 1992 auf 2.975,00 DM sowie abweichend von dem Einkommensteuerbescheid 1993 vom 4. Mai 1994 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 13. Juni 1994 die Einkommensteuer 1993 auf 3.130,00 DM festzusetzen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage wegen Einkommensteuer 1992 abzuweisen, ebenfalls für 1993, insoweit aber mit der Maßgabe, daß den Klägern ein Kinderfreibetrag von 2.052,00 DM anerkannt wird.
Nachdem er wegen nachgereichter Unterlagen nunmehr einen Kinderfreibetrag für das Streitjahr 1993 für berücksichtigungsfähig hält, ist er im übrigen weiterhin der den Einspruchsentscheidungen zugrundeliegenden Auffassung.
Dem Senat hat bei seiner Entscheidung ein Band der vom Beklagten für die Kläger zur Steuernummer … geführten Einkommensteuerakten vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Klagen sind zulässig, aber nur insoweit begründet, als für 1993 ein Kinderfreibetrag in Höhe von 2.052,00 DM zu berücksichtigen ist.
Während des Klageverfahrens haben die Kläger die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrages durch Vorlage einer Kopie der ersten vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde des Bezirksamts S. nachgewiesen (Bl. 20 der Streitakten), weshalb auch der Beklagte insoweit seinen Klageabweisungsantrag eingeschränkt hat.
Im übrigen ist die Klage jedoch unbegründet, da der Beklagte bei den Steuerfestsetzungen für die Streitjahre zu Recht die von den Arbeitsämtern gezahlten Lohnersatzleistungen in voller Höhe bei der Ermittlung des besonderen Steuersatzes aufgrund Progressionsvorbehalts nach § 32 b Einkommensteuergesetz –EStG...