Entscheidungsstichwort (Thema)
Essenszuschüsse des Arbeitgebers in Form von Restaurantschecks als Sachbezug
Leitsatz (redaktionell)
1. Ein Sachbezug liegt vor, wenn Arbeitnehmern Gutscheine überlassen werden, die sie zum Bezug einer von ihnen selbst auszuwählenden Sach- oder Dienstleistung berechtigen und die bei einem Dritten einzulösen oder auf den Kaufpreis anzurechnen sind. Gegen die Einordnung als Sachbezug spricht weder, dass streitgegenständlichen Restaurantschecks im täglichen Leben ähnlich dem Bargeld verwendbar sein mögen noch die Angabe einer Wertobergrenze auf dem einzelnen Scheck.
2. Die Ausgabe der Restaurantschecks dient der Verpflegung der Arbeitnehmer. Sie ist mit einer Mahlzeitengestellung durch den Arbeitgeber im Wesentlichen vergleichbar und daher mit dem amtlichen Sachbezugswert anzusetzen.
3. Dass die Restaurantschecks nicht nur in Gaststätten, sondern auch in Supermärkten einlösbar sind, steht der Vergleichbarkeit mit einer Mahlzeitengestellung nicht entgegen, wenn die Einlösbarkeit wie im Streitfall begrenzt ist auf den Erwerb von „Mahlzeiten” bzw. Nahrungsmitteln, die für den direkten Verzehr bestimmt sind, während Alkohol, Tabakwaren und „non food” ausgenommen sind.
4. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, sich für jeden unter Einsatz von Restaurantschecks getätigten Erwerbsvorgang den Kassenbon vom Arbeitnehmer vorlegen zu lassen, geschweige denn diesen aufzubewahren. Auch treffen den Arbeitgeber keine weiter gehenden Kontrollpflichten in Bezug auf die Einhaltung der wechselseitig vereinbarten Einlösebeschränkung von nur einem Restaurantscheck pro Tag.
5. Bei nicht bestimmungsgemäßem Einsatz der Restaurantschecks durch einzelne Arbeitnehmer kann der geldwerte Vorteil mit dem tatsächlichen Wert nur individuell bei jedem Arbeitnehmer nachversteuert werden.
Normenkette
EStG § 8 Abs. 1-2, § 37b Abs. 1-2, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Tenor
Der Nachforderungsbescheid vom 10. August 2015 und der Einspruchsbescheid vom 4. Juli 2016 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Versteuerung von Essenszuschüssen in Form von Restaurantschecks (sog. „R.-Restaurantschecks”).
Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die ihren Sitz in P. hat und über einen weiteren Standort in Q. verfügt. In den Streitjahren beschäftigte die Klägerin bis zu 21 Mitarbeiter.
Die Mitarbeiter erhalten zusätzlich zu ihrem Gehalt verschiedene steuerfreie bzw. pauschalversteuerte Arbeitgeberleistungen. Unter anderem übergab die Klägerin in den Jahren 2010 bis 2013 an ihre Arbeitnehmer sogenannte R.-Restaurantschecks. So wurden im Jahre 2010 an 10 Mitarbeiter insgesamt 285 Schecks ausgegeben, im Jahre 2011 an 11 Mitarbeiter 1.890 Schecks, im Jahre 2012 an 14 Mitarbeiter 2.077 Schecks und im Jahre 2013 an 21 Mitarbeiter 2.532 Schecks. Die Schecks wurden mit dem amtlichen Sachbezugswert bewertet und nach § 37b Einkommensteuergesetz –EStG– pauschal versteuert.
Bei den R.-Restaurantschecks handelt es sich um Schecks mit einem Höchstbetrag, die bei einer Vielzahl von Annahmestellen, insbesondere in Restaurants, Imbissen und Supermärkten, eingelöst werden können.
In dem zwischen der Klägerin und der Firma R. GmbH (i. F.: R.) geschlossenen Vertrag zum Erwerb der Restaurantschecks heißt es dazu:
”Damit der Vertragspartner die steuerlichen Vergünstigungen für Mitarbeiterverpflegung nach § 8 Abs. 2 S. 6 EStG, § 40 Abs. 2 Nr. 1 EStG, LStR 8.1 Abs. 7 Nr. 4 und LStR 40.2 zu Recht in Anspruch nehmen kann, ist es erforderlich, dass die Teilnehmer am Restaurantscheck-System (Scheckverwender und Akzeptanzpartner) die gesetzlichen Bestimmungen einhalten. Die Scheckverwender sind berechtigt, pro Arbeitstag einen Restaurantscheck für eine Mahlzeit, d.h. ein Essen, inklusive ortsüblicher Getränke, bei einem Akzeptanzpartner einzulösen. Zuzahlungen sind möglich. Lebensmittel sind als Mahlzeit anzuerkennen, wenn sie zum unmittelbaren Verzehr geeignet oder zum Verbrauch während der Essenspausen bestimmt sind. Der Eintausch gegen Bargeld. Zigaretten, Alkohol oder andere „Non-Food” Artikel ist unzulässig.
Der Vertragspartner verpflichtet sich, gegenüber R., seine Mitarbeiter über die einzuhaltenden Richtlinien zu informieren”.
Die Klägerin belehrte ihre Arbeitnehmer auch dahingehend.
Auf jedem Scheck sind folgende Bedingungen aufgedruckt:
”Nur zum Erwerb von Mahlzeiten (nur ein Scheck pro Arbeitstag). Nicht gültig für Alkohol, Tabakwaren, „Non Food” und ähnliches. Keine Einlösung/Rückgabe von Bargeld. Nicht übertragbar. Bei Missbrauch keine Bezahlung. Bei Verlust kein Ersatz. Jede Nachahmung wird gesetzlich verfolgt. Nur einlösbar bei angeschlossenen Akzeptanzstellen/Vertragspartnern.”
In den Vereinbarungen zwischen R. und den Akzeptanzpartnern heißt es:
”Die Akzeptanzstelle verpflichtet sich,
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