Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld: bei Berufsziel „Steuerberater” Abschluss der erstmaligen Berufsausbildung des Kindes mit dem erfolgreichen Abschluss als „Steuerfachangestellter. keine mehraktige Berufsausbildung bei Mindestwartezeit von sieben Jahren für den letzten Ausbildungsabschnitt
Leitsatz (redaktionell)
1. Mit dem Bestehen der Prüfung als Steuerfachangestellter ist auch dann eine „erstmalige Berufsausbildung” i. S. d. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG abgeschlossen, wenn das volljährige Kind von Anfang an das Berufsziel „Steuerberater” hat und knapp vier Jahre später eine Ausbildung zum „Steuerfachwirt” abschließt, wenn jedoch eine Zulassung zur Steuerberaterprüfung frühestens sieben Jahre nach dem Abschluss als Steuerfachangestellter möglich ist.
2. Ist aufgrund objektiver Beweisanzeichen erkennbar, dass das Kind die für sein angestrebtes Berufsziel erforderliche Ausbildung nicht bereits mit dem ersten erlangten Abschluss beendet hat, kann auch eine weiterführende Ausbildung noch als Teil der „Erstausbildung” zu qualifizieren sein. Davon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn die Ausbildungsabschnitte in einem engen sachlichen Zusammenhang zueinander stehen (z. B. dieselbe Berufssparte, derselbe fachliche Bereich) und im engen zeitlichen Zusammenhang durchgeführt werden. Ein „enger zeitlichen Zusammenhang” ist nicht mehr gegeben, wenn das Kind nach Abschluss eines ersten Ausbildungsschrittes eine Mindestwartezeit von sieben Jahren einhalten muss, bevor es mit einem im Hinblick auf das endgültige Berufsziel erforderlichen weiteren Ausbildungsschritt beginnen kann.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 Sätze 2-3; EstG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. a; EStG § 63 Abs. 1 S. 2; StBerG § 36 Abs. 2 Nr. 1
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird als unbegründet abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist der Vater des am 14. August 1992 geborenen Sohnes F.
F absolvierte von August 2009 bis Juni 2012 eine Ausbildung zum Steuerfachangestellten (Bl. 20). Im Anschluss daran erfolgte eine Ausbildung zum Steuerfachwirt. Diese fand am 12. März 2016 ihren erfolgreichen Abschluss (KiG, Bl. 24). Von F angestrebt ist nach Erfüllung der Zulässigkeitsvoraussetzungen (u.a. einer siebenjährigen praktischen Tätigkeit) die Zulassung zum Steuerberaterexamen frühestens im Jahr 2019. F übt seit dem Jahr 2012 eine Tätigkeit im Umfang von 40 Wochenarbeitsstunden als Angestellter in einem Steuerberatungsbüro aus.
Der Kläger stellte mit Schreiben vom 3. März 2016 bei der Beklagten den Antrag, ihm Kindergeld für F zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheiden vom 5. Juli 2016 (bezogen auf die Zeit ab Mai 2016, KiG, Bl. 28 f.) und 28. Juli 2016 (bezogen auf den Zeitraum Januar 2015 bis Februar 2016, KiG, Bl. 40 f.) unter Hinweis darauf ab, dass F im Juni 2012 seine (erste) Berufsausbildung abgeschlossen habe. Zwar absolviere er eine weitere Berufsausbildung. Diese stelle indessen eine Zweitausbildung dar, die nur unter besonderen Voraussetzungen einen Anspruch auf Kindergeld auslöse.
Gegen beide Bescheide legte der Kläger Einsprüche mit Schreiben vom 13. Juli 2016 bzw. 11. August 2016 ein (KiG, Bl. 32, 43). Die Beklagte wies die Einsprüche mit in der Begründung identischen Ausführungen (unter Einbezug des Zeitraumes März und April 2016) als unbegründet zurück (KiG, Bl. 50 ff.).
Am 1. September 2016 hat der Kläger Klage erhoben (Bl. 1).
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 5. und 28. Juli 2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 15. August 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm Kindergeld für F ab Januar 2015 zu bewilligen.
Der Kläger macht geltend, F habe von vornherein vor gehabt, die Voraussetzungen für die Zulassung zur Steuerberaterprüfung zu schaffen. Die Tätigkeit als Angestellter in einem Steuerberaterbüro sei Teil einer mehraktigen Berufsausbildung. Mithin sei auch die Erwerbstätigkeit von F ohne Bedeutung.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
F habe seine (erste) Berufsausbildung mit Absolvierung der Prüfung als Steuerfachangestellter im Juni 2012 abgeschlossen. Bei der weiteren beruflichen Tätigkeit handele es sich um eine Zweitausbildung.
Der Senat hat mit Gerichtsbescheid vom 29. November 2016, zugestellt am 2. Dezember 2016 (Bl. 43), die Klage als unbegründet abgewiesen. Der Kläger hat am 30. Dezember 2016 (Bl. 46) Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Akten der Beklagten sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der ablehnende Kindergeldbescheid ist rechtmäßig. Dem Kläger steht kein Kindergeld für seinen Sohn F im streitigen Zeitraum (von Januar 2015 bis Mai 2016) zu. Der Anspruch auf Kindergeld ist wegen der Erwerbstätigkeit von F im Streitzeitraum ausgeschlossen. F h...