Tatbestand
Der Antragsteller (Ast), der von Beruf Geschäftsführer der X., GmbH in A. ist, ließ im Jahre 1989 als Bauherr auf dem Grundstück B. ein Einfamilienhaus errichten und außerdem im, gleichen Jahr das Dachgeschoß seines Gebäudes in C. ausbauen. Nach Darstellung der Betriebsprüfungsstelle des Finanzamtes vom 02.12.1991 betrugen die Baukosten für das Objekt B. DM 1.000.000,– und diejenigen für den Ausbau des Objektes C. DM 100.000,–.
Im Rahmen einer Außenprüfung, die u. a. das Jahr 1989 betraf, stellte der Außenprüfer des Antragsgegners (Ag) fest, daß der Ast für das Bauobjekt B. lediglich ordnungsgemäße Bauhandwerkerrechnungen in Höhe von DM 524.700,– und für das Objekt C. lediglich solche in Höhe von DM 9.000,– vorgelegt hat. Der Prüfer vertrat deshalb die Auffassung, daß der Ast als Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt hatte, die in seinem Auftrag die Bauobjekte fertigzustellen hatten. Die Bemessungsgrundlage für die ausgezahlten Löhne ergebe sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den tatsächlichen Baukosten und den durch Rechnung nachgewiesenen Baukosten. Im Streitfall beliefen sich die dem Lohnsteuerabzug zu unterwerfenden Arbeitslöhne insgesamt auf DM 566.300,–; der Bemessungssatz der Lohnsteuer werde mit 28,2 v. H. zuzüglich Kirchensteuer geschätzt. Der Ag folgte der Auffassung des Außenprüfers und nahm den Ast mit Haftungsbescheid vom 22.01.1992 gemäß § 42 d Einkommensteuergesetz (EStG) in Höhe von DM 170.874,– in Anspruch, weil er die Lohnsteuer in unzutreffender Höhe einbehalten und abgeführt habe. Hiergegen legte der Ast Einspruch ein, zu dessen Begründung er im wesentlichen vortrug, er sei nicht Arbeitgeber der „Schwarzarbeiter” gewesen. Die Bauobjekte seien von selbständigen Bauunternehmen errichtet worden. Er habe lediglich bei einzelnen Leistungen der selbständigen Bauunternehmer teilweise oder vollständig auf eine ordnungsgemäße Rechnungserteilung verzichtet.
Das gegen den Ast eingeleitete steuerstrafrechtliche Ermittlungsverfahren des Finanzamtes für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung … (Steufa) wurde im Jahre 1996 eingestellt. Die Steufa teilte dem Ag unter dem 11.07.1996 mit, daß keine Werkunternehmer hätten festgestellt werden können, die ohne bzw. mit zu niedriger Rechnungslegung Aufträge an den Bauobjekten des Ast ausgeführt hätten. Nachweise für eine Arbeitgebereigenschaft des Ast hätte ebenfalls nicht erbracht werden können. Der Ag wies den Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 13.09.1996 als unbegründet zurück. Hiergegen hat der Ast die Klage 7 K 5710/96 H (L) erhoben, über die der Senat noch nicht entschieden hat.
Einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des Haftungsbescheides lehnte der Ag mit Bescheid vom 10.10.1996 ab. Nunmehr begehrt der Ast die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bei Gericht.
Er trägt hierzu vor:
Die Rechtmäßigkeit des Lohnsteuerhaftungsbescheides sei ernstlich zweifelhaft. Er sei nicht Arbeitgeber der Bauhandwerker im Sinne von § 42 d Abs. 1 Nr. 1 EStG gewesen. Es sei auch zweifelhaft, ob – wie der Ag dies fordere – eine namentliche Benennung der einzelnen Handwerker für die Beurteilung der Frage, ob er Arbeitgeber gewesen sei, erforderlich sei. Auch ohne eine namentliche Nennung seien sämtliche Merkmale die für eine Arbeitgebereigenschaft sprächen im Streitfall aufgrund des unstreitigen Geschehensablaufes entweder „höchst fragwürdig” oder sie seien mit Sicherheit nicht gegeben.
Entgegen der Auffassung des Ag habe er seine steuerlichen Mitwirkungspflichten im vorliegenden Fall auch nicht verletzt. Bei der Außenprüfung im Jahre 1991 habe er gegenüber dem Prüfer alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben gemacht und die erbetenen Unterlagen vorgelegt. Der Prüfer habe die Rechnungen der Bauhandwerker eingesehen und ihm zurückgegeben. Hierbei habe er stets betont, daß er mit einigen Handwerkern, deren Rechnungen dem Ag vorgelegen hätten, teilweise mündliche Zusatzvereinbarungen getroffen hätte. Diese Vereinbarungen seien aber weder schriftlich festgehalten worden noch seien hierüber Rechnungen erteilt worden Beispielsweise habe er dem Außenprüfer die Kostenaufstellung der Heizungs- und Sanitärinstallationsfirma … D – GmbH erläutert. Aus der handschriftlichen Kostenaufstellung, die in Ablichtung beigefügt werde, ergäben sich Gesamtkosten in Höhe von DM 83.586,–. Durch ordnungsgemäße Abrechnungen seien aber lediglich Kosten in Höhe von DM 46.900,– DM belegt. In dieser Weise sei mit verschiedenen anderen Handwerkerfirmen auch verfahren worden. Im übrigen seien in erster Linie ausländische Baukolonnen tätig gewesen, die keine schriftlichen Abrechnungen erstellt hätten. Er sehe sich heute außerstande, diese Baukolonnen mit Name, Anschrift und den gezahlten Beträgen zu benennen. Er sei hierzu auch nicht verpflichtet, weil eine solche Forderung eine Überdehnung seiner steuerlichen Mitwirkungspflicht bedeutete. Wegen des länger zurückliegenden Zeitraums sei es ihm heute nicht mehr möglich, Unterlagen vorzulegen, die eine eindeutige Zuordnung von bestimmten Handwe...