Entscheidungsstichwort (Thema)
Abziehbarkeit von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung bei den einzelnen Einkunftsarten
Leitsatz (redaktionell)
- Das durch § 12 Nr. 5 EStG i. d. F. des Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze vom 21.7.2004 (BGBl. I 2004, 1753) mit Wirkung zum 1.1.2004 eingeführte Verbot des Abzugs von Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung ist verfassungsgemäß.
- Eine damit verbundene tatbestandliche Rückanknüpfung ist jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn der Stpfl. nicht gerade im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH-Urt. v. 27.5.2003, VI R 33/01, BStBl. II 2004, 884) zum Abzug von Berufsausbildungskosten als vorweggenommene Werbungskosten disponiert hatte.
- Ein Schulungs- und Darlehensvertrag mit einem Luftfahrtunternehmen über die fliegerische Grundschulung zum Verkehrsflugzeugführer und die Finanzierung des Eigenanteils der anfallenden Kosten, aufgrund dessen der Stpfl. weder seine Arbeitskraft schuldet noch Arbeitslohn bezieht, begründet kein Ausbildungsdienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG.
- Die Aussicht auf die spätere Einstellung bei dem Luftfahrtunternehmen nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung genügt für die Anwendung des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz EStG nicht.
Normenkette
EStG 2004 § 10d Abs. 4, § 10 Abs. 1 Nr. 7, § 12 Nr. 5; LStDV § 1 Abs. 2
Streitjahr(e)
2004
Nachgehend
Tatbestand
Der im Jahre 1981 geborene Kläger schloss am 12.8 2003 mit der A GmbH (A) einen Schulungsvertrag über die fliegerische Grundschulung des Klägers zum Verkehrsflugzeugführer nach den Standards der A. Der Kläger trug von den Gesamtkosten der Schulung einen Eigenanteil in Höhe von 40.903 EUR. Dieser Betrag wurde zwölf Monate nach Schulungsbeginn fällig. Ebenfalls am 12.8.2003 schloss der Kläger einen Darlehensvertrag mit der A AG über den Betrag von 40.903 EUR. Das Darlehen wurde für die Dauer der Schulung und bis zum Beginn einer Beschäftigung als Flugzeugführer im A-Konzern zins- und tilgungsfrei gestellt. Der Kläger verpflichtete sich im Schulungsvertrag u.a., an allen Schulungsveranstaltungen regelmäßig teilzunehmen. Dem Kläger sollte nach erfolgreicher Schulung von der A oder einer Gesellschaft, die unter den Konzerntarifvertrag für das Cockpitpersonal fällt, ein „Cockpitarbeitsplatz” angeboten werden, sofern ein Personalbedarf ausgewiesen ist und einem Arbeitsverhältnis keine anderen rechtlichen Gründe entgegenstehen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kopien des Schulungs- und des Darlehensvertrages in der Einkommensteuerakte Bezug genommen.
Der Kläger wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt. In seiner Steuererklärung 2004 machte er Werbungskosten in Höhe von insgesamt 47.224 EUR bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend, insb. die Schulungskosten in Höhe von 40.903 EUR sowie Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung in Höhe von 4.675 EUR. Sonstige Einkünfte hatte der Kläger nicht.
Der Kläger trug vor, er befinde sich in einem Ausbildungs-Dienstverhältnis im Sinne des § 12 Nr. 5 2. Halbsatz des Einkommensteuergesetzes (EStG). Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) könne ein Ausbildungsverhältnis auch dann vorliegen, wenn ein Vergütungsanspruch nicht von Beginn an, sondern erst im Laufe des Dienstverhältnisses entstehe. Zudem verwende § 12 Nr. 5 EStG mit dem Begriff des „Dienstverhältnisses” einen weit gefassten Begriff, der über das „Arbeitsverhältnis” hinausgehe. Zu der Vergütung gehörten auch Ausbildungsleistungen als geldwerte Leistungen sowie die zinslose Darlehensgewährung. Es komme daher nicht entscheidend auf einen „formalen Lohnanspruch” an. Eine Vielzahl von Haftungsproblemen sei der Grund dafür, dass während der Ausbildung zum Piloten – anders als bei anderen Auszubildenden – kein Entgelt gezahlt werde. Wesentlich sei vor allem, dass die spätere Einstellung bei der A als dem auszubildenden Unternehmen für beide Seiten die Geschäftsgrundlage darstelle. Schon das erhebliche finanzielle Risiko einer solchen Ausbildung führe zu einem „äußersten Maß an Vertragstreue”. Die vom Flugschüler und der Flugschule geschuldeten Dienste seien im Einzelnen in dem Vertrag festgelegt. Der Flugschüler unterwerfe sich einem strengen Dienstplan mit ständigen theoretischen und praktischen Prüfungen.
Der Beklagte berücksichtigte die Aufwendungen als Sonderausgaben (Berufsausbildungskosten), setzte die Steuer auf null EUR fest und stellte den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2004 unverändert – wie in dem bestandskräftigen Bescheid über den verbleibenden Verlustvortrag auf den 31.12.2003 – mit 10.203 EUR fest. Der Einspruch des Klägers gegen den Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags auf den 31.12.2004 hatte keinen Erfolg.
Mit der Klage machte der Kläger ursprünglich geltend, Aufwendungen in Höhe von insgesamt 47.224 EUR im Rahmen der Verlustf...