Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses – Fehlende Regelung der Arbeitszeit
Leitsatz (redaktionell)
- Die steuerliche Anerkennung eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses setzt voraus, dass die Arbeitsleistung – sofern sie sich nicht aus der Art der Tätigkeit ergibt – durch Festlegung der Arbeitszeiten geregelt oder durch Stundenaufzeichnungen nachgewiesen werden muss.
- Die Vereinbarung der monatlich 45-stündigen Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in einer Zahnarztpraxis in Abhängigkeit von der betrieblichen Notwendigkeit reicht hierfür jedenfalls dann nicht aus, wenn keine Anschreibungen über die geleisteten Arbeitsstunden erstellt worden sind.
Normenkette
EStG § 4 Abs. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Anerkennung eines Arbeitsvertrages, den der Kläger mit der Klägerin geschlossen hat.
Der Kläger erzielt seit 1985 als Zahnarzt in „A” Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Er ermittelt seinen Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG).
Er schloss mit Datum vom 27.02.1985 einen Arbeitsvertrag mit der Klägerin. Dieser wurde mit Vertrag vom 11.01.1993 mit im Wesentlichen folgendem Inhalt neu gefasst:
Der z.Z. bestehende Arbeitsvertrag wird mit Wirkung zum 1.1.1993 wie folgt neu gefaßt:
§ 1 Beginn des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis besteht fort.
§ 2 Tätigkeit
Der Aufgabenbereich der Arbeitnehmerin umfaßt folgende Tätigkeiten:
Mitwirkung bei verwaltungstechnischen Arbeiten in der Zahnarztpraxis, insbesondere die Vorbereitung der Buchhaltung, des Zahlungsverkehrs und der zahnärztlichen Kassen- und Privatabrechnung.
§ 3 Arbeitszeit
Die Arbeitszeit beträgt 45 Stunden monatlich, wobei die Arbeitszeit in Abhängigkeit von den betrieblichen Notwendigkeiten frei gestaltet werden kann.
§ 4 Arbeitsvergütung
Frau „B” erhält für ihre Tätigkeit monatlich ein Gehalt in Höhe von DM 12,25 x 45 Std. = DM 551,25 brutto, das ihr jeweils am ersten eines Monats auf ihr persönliches Kontos überwiesen wird. Das Beschäftigungsverhältnis ist sozialversicherungspflichtig. Die Beiträge zur Sozialversicherung sind gemäß § 249 V, 168 VI SGB und § 171 AFG vom Arbeitgeber alleine zu tragen.
Der Vertrag enthält im Übrigen Regelungen zur Gehaltsfortzahlung bei Krankheit und Urlaub, zur Kündigung und zur Geheimhaltung. Es wird insoweit auf Blatt 51 ff. der beigezogenen Arbeitsbögen der Betriebsprüfung Bezug genommen.
Der Arbeitsvertrag wurde im Rahmen der Umstellung auf Euro mit Datum vom 01.01.2002 dahin geändert, dass ein Gehalt von 7,33 € x 45 Std. = 330 € brutto zuzüglich eines 13. Gehaltes als Weihnachtsgeld vereinbart wurde.
Das Gehalt der Klägerin von 7,70 € x 45 Std. = 346,50 € wurde in den Streitjahren 2007 bis 2010 pauschal versteuert und es wurden Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Das Beschäftigungsverhältnis wurde auf Grund einer ab 01.04.2003 bestehenden Bestandsschutzregelung in § 229 Abs. 6 Sozialgesetzbuch VI (SGB VI) trotz der geringfügigen Entlohnung als sozialversicherungspflichtig angesehen. Die Nettobeträge wurden auf ein persönliches Konto der Klägerin überwiesen. Aufzeichnungen über die erbrachten Arbeitsleistungen und die geleisteten Arbeitsstunden wurden nicht geführt.
In den Streitjahren waren in der Zahnarztpraxis zwei Zahnarzthelferinnen in Teilzeit mit 33 beziehungsweise 22 Stunden und eine Auszubildende angestellt. Darüber hinaus wurden 3 Aushilfen im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses als Stuhlhelferin, Reinigungskraft und (die Klägerin) als Verwaltungshelferin beschäftigt.
Im Jahr 2011 wurde bei dem Kläger eine Betriebsprüfung für die Jahre 2007 bis 2009 durchgeführt. Gegenüber der Prüferin schilderte der Kläger die Tätigkeit der Klägerin wie folgt: „Frau „B” bereitet ausschließlich von zu Hause die Buchführung vor, holt Angebote für den Praxisbedarf ein, ist telefonische Ansprechpartnerin für den Steuerberater, die Kreditinstitute und das Finanzamt. Es sind keine festen Arbeitszeiten festgelegt. Frau „B” arbeitet auch tatsächlich nicht zu regelmäßigen festen Arbeitszeiten. Die Tätigkeit erfolgt unregelmäßig, je nach Bedarf und Arbeitsanfall.”
Die Prüferin erkannte das Arbeitsverhältnis daraufhin nicht an, da weder die Arbeitszeit festgelegt noch Stundenzettel erstellt worden seien. Zudem habe die Klägerin Tätigkeiten entfaltet, die üblicherweise von dem Ehegatten im Rahmen der ehelichen Lebensgemeinschaft erledigt würden. Die Prüferin setzte entsprechend höhere Gewinne an, wobei sie die Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge, für die Lohnsteuer, die Kirchensteuer und den Solidaritätszuschlag als Privatentnahmen ansah, die den Gewinn nicht mindern dürften.
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2007 |
2008 |
2009 |
Gewinnerhöhung Ehegattengehalt |
4.504,50 € |
4.504,50 € |
4.504,50 € |
Gewinnerhöhung Sozialversicherung |
905,58 € |
888,31 € |
876,79 € |
Gewinnerhöhung pausch. Lohnsteuer |
900,90 € |
900,90 € |
900,90 € |
Gewinnerhöhung Kirchensteuer |
63,05 € |
63,05 € |
63,05 € |
Gewinnerhöhung Solidaritätszuschlag |
49,53 € |
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