Entscheidungsstichwort (Thema)
Kindergeld
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die am 29. April 1978 geborene Tochter der Klägerin erlangte am 22. Mai 1997 das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife. Zwischen dem 6. Oktober 1997 und dem 22. Mai 1998 nahm sie an dem 50. Kurs der Fremdsprachenstudien an der Universität in X (Ausland) für Anfänger und Fortgeschrittene teil.
Im Rahmen einer Zahlungsüberprüfung teilte die Klägerin u.a. mit, daß ihre Tochter sich ab Oktober 1997 für ein Jahr zum Sprachstudium im Ausland aufhalten werde und später beabsichtige, Journalismus zu studieren.
Mit Bescheid vom 7. Juli 1997 setzte der Beklagte daraufhin die Bewilligung der Kindergeldzahlung an die Klägerin ab dem 1. August 1997 auf DM 0,– fest und stellte die Zahlungen ab diesem Zeitpunkt ein.
Zur Begründung führte er aus, daß die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen nicht erfüllt seien, weil die Tochter der Klägerin in Anbetracht des Sprachstudiums und des später beabsichtigten Journalismusstudiums keiner berücksichtigungsfähigen Schul- oder Berufsausbildung i.S.v. § 32 Abs. 4 Nr. 2 a Einkommensteuergesetz -EStG- nachgehe. Ein Sprachstudium (ggf. auch Au Pair Verhältnis) könne nur berücksichtigt werden, wenn das Kind einen Beruf anstrebe, zu dessen Ausübung umfassende Kenntnisse fremder Sprachen benötigt würden, für den aber keine geregelte Ausbildung mit berufsqualifiziertem Abschluß vorgeschrieben sei (z.B. Luftstewardeß, Fremdsprachenkorrespondentin, Auslandskorrespondentin, Fremdsprachenstenotypistin). Somit liege auch keine berücksichtigungsfähige Übergangszeit nach § 32 Abs. 4 Nr. 2 b EStG vor.
Dagegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Juli 1998 Einspruch ein. Sie machte geltend, der Studienwunsch ihrer Tochter sei Anthropologie, Ethnologie und Archäologie bzw. eine Kombination davon mit dem nach dem Studium zu verwirklichenden Berufswunsch, auf diesen Fachgebieten journalistisch tätig zu sein. Zusatzqualifikationen seien für jedes Studium im Hinblick auf eine spätere Beschäftigung im Beruf nicht nur empfehlenswert, sondern dringend notwendig, um angesichts erheblicher Konkurrenz eine Stelle zu finden. Solche Zusatzqualifikationen in den erwünschten Studienfächern seien insbesondere Sprachen. Nachdem Schulausbildung und Auslandsaufenthalt gute Englischkenntnisse vermittelt hätten, die im Studium vertieft werden könnten und es in den vorgenannten Studienbereichen selbstverständlich sei, daß insbesondere für die erwünschte Betätigung in A die Kenntnis der Sprache unverzichtbar sei, sei es ausbildungsbedingt, wenn vor Aufnahme des Studiums in Deutschland die Sprachausbildung in S aufgenommen werde.
Mit Schreiben vom 2. September 1997 stellte die Klägerin klar, daß ihre Tochter den ursprünglichen Berufswunsch, Journalistik zu studieren, bekräftigt habe. Nachfolgend überreichte sie die Studienordnung der Universität T für das Journalistikstudium. Ausweislich der Nr. 4 dieser Studienordnung ist neben dem Hauptfach Journalistik ein zweites Fach für alle Studierenden obligatorisch. Weiter heißt es dort, es empfehle sich in der Regel die Wahl eines Nebenfaches wie Biologie, Deutsche Sprache und Literatur, Englische Sprache und Literatur, Geographie, Geschichte, Hauswirtschaftswissenschaft, katholische Theologie, Kunst, Musik, Philosophie, Politikwissenschaft, Psychologie, Raumplanung, Soziologie, Spezielle Volkswirtschaftslehre oder Sport. Mit diesen Fächern existierten spezielle Zweitfachvereinbarungen, die einen inhaltlichen Zuschnitt und eigene Prüfungsanforderungen für Journalistik-Studierende garantierten. Sie erlaubten in der Regel die Beschränkung auf eine Einführung in die Methodik und auf grundlegende Themen sowie deren vertiefende Bearbeitung. Daneben bestünde die Möglichkeit, auch andere Fächer aus dem Kanon der Universität und – in begründeten – Ausnahmefällen auch an benachbarten Universitäten zu studieren, z.B. Romanistik, Theaterwissenschaften. Darüber hinaus könne ein weiteres Fach als Zusatzfach studiert werden. Die Bedeutung des Zweitfaches liege in der für eine qualifizierte Berichterstattung erforderlichen Kompetenz, die auf einem speziellen Wissensgebiet erworben werde.
Darüber hinaus ist ausweislich des Pkt. 9.1 der Studienordnung der Nachweis einer mindestens sechswöchigen, zusammenhängenden Hospitation in der Redaktion einer Tageszeitung, einer wöchentlich erscheinenden Zeitschrift oder in der Redaktion einer Rundfunk- bzw. Fernsehanstalt Voraussetzung für die Einschreibung im Studiengang Journalistik.
Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Oktober 1997 wies der Beklagte den Einspruch der Klägerin unter Hinweis darauf, daß die Sprachausbildung keine Zulassungsvoraussetzung für das Journalistikstudium sei, als unbegründet zurück. Ohne Verknüpfung mit dem anschließenden Studium könne ein Sprachkurs nicht als Ausbildung anerkannt werden, weil er keine geschloss...