Entscheidungsstichwort (Thema)
Wiedereinsetzung bei Versäumung der Antragsfrist
Leitsatz (amtlich)
Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Frist für die Antragsveranlagung kann nicht gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige die Frist kennt, aber wegen Problemen bei der elektronischen Übermittlung der Steuererklärung mittels ELSTER-Verfahrens den Mantelbogen erst nach Fristablauf einreicht.
Normenkette
EStG § 46 Abs. 2 Nr. 8; AO § 110
Tatbestand
Streitig ist, ob den Klägern Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Frist für die Durchführung der Antragsveranlagung gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG zu gewähren ist.
Die Kläger waren im Streitjahr verheiratet und bezogen jeweils Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Ihre Einkommensteuer(ESt)-Erklärung 2001, mit der sie die Zusammenveranlagung beantragten, ging am 26.02.2004 beim Beklagten ein, und zwar ausgefertigt auf "ELSTER Formular 2001/ gedruckt mit ELSTER: 2003.4.1.". Ausweislich des Ausdrucks war bereits eine Datenübermittlung per 5.02.2004 erfolgt. Am 1.03.2004 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass der Antrag auf Durchführung einer Veranlagung spätestens bis zum 31.12.2003 zu stellen gewesen wäre. Daraufhin erwiderte die Klägerin mit E-Mail vom 11.03.2004:
"... Wie bereits telefonisch besprochen anbei eine kurze Erläuterung .... da mein Mann im Sommer 2003 sehr kurzfristig beruflich ein Projekt in Burkina Faso in Westafrika übernommen hat und zeitweise nicht erreichbar ist, hatten wir keine Gelegenheit, die Steuererklärung pünktlich einzureichen. Wir würden sie daher herzlich bitten, unter diesen Umständen den verspätet abgegebenen Antrag auf Steuerveranlagung zu berücksichtigen und bitten um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand."
Auf Nachfrage erläuterte die Klägerin sodann die Abwesenheiten des Klägers, und zwar habe er sich vom 4. bis 11.09. vom 10. bis 14.10. und vom 3. bis 4.11. in Mailand aufgehalten. Zugleich teilte sie mit, dass der Kläger zwischen Weihnachten und Neujahr 2003/2004 Weihnachtsurlaub gehabt habe und in dieser Zeit erstmals die neue Möglichkeit habe nutzen wollen, die Steuererklärung mit dem Programm ELSTER zu bearbeiten. Da er mit dieser neuen Methode nicht vertraut gewesen sei, sei ihm offensichtlich ein Fehler unterlaufen. Während sie, die Kläger, in dem Glauben gewesen seien, die Steuererklärung bereits abgeschickt zu haben, habe sich später herausgestellt, dass dieser Versuch fehlgeschlagen sei. Das Absenden über den Computer habe aus unerklärlichen Gründen offenbar nicht ordnungsgemäß funktioniert. Als dies bemerkt worden sei, habe sich der Kläger bereits wieder in Burkina Faso aufgehalten. Bei nächster Gelegenheit sei der Übermittlungsvorgang wiederholt worden, nachdem sie, die Kläger, sich kundig gemacht hätten.
Mit Bescheid vom 21.04.2004 lehnte der Beklagte die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ab. Die Abgabe der Steuererklärung durch das ELSTER Programm sei nicht zwingend vorgeschrieben. Probleme beim Übermitteln der Daten seien insoweit nicht entschuldbar, als die Möglichkeit geblieben sei, fristwahrend auf dem amtlichen Formular die Steuererklärung einzureichen. Hiergegen richtete sich der Einspruch vom 28.04.2004, mit dem die Kläger geltend machten, dass sie und der Kläger seit Ende des Jahres 2001 getrennt gelebt hätten und über mehrere Monate kein Kontakt bestanden habe. Erst im Sommer des Jahres 2003 hätten sie wieder Kontakt aufgenommen, ab August 2003 sei dann aber die berufliche Abordnung nach Burkina Faso erfolgt. Soweit der Kläger sich nicht beruflich in Afrika aufgehalten habe, sei er wegen der Erkrankung des Vaters bei seiner Familie in Mailand gewesen. Während des Einspruchsverfahrens erläuterte die Klägerin nochmals ihre schwierige Situation im Verlaufe des Jahres 2003, wegen der anstehenden Scheidung und der Erkrankung des Schwiegervaters. Weiter heißt es in dem Schreiben vom 15.06.2004:
"... Da wir uns jedoch des Termins Ende des Jahres bewußt waren, haben wir die Steuererklärung Mitte Dezember mittels ELSTER abgesendet. Leider kann ich dies in keiner Weise belegen, da das Programm die Erklärung nicht angenommen hat - offensichtlich ist uns hier ein Fehler unterlaufen. Als wir dies bemerkten, hatte mein Mann bereits Deutschland wieder verlassen und - in dem Glauben, wir hätten zumindest die Frist eingereicht - reichten wir die Steuererklärung in korrekter Form erst Mitte Februar ein. Mir ist bewußt, dass es Fristen und Termine gibt, mit denen man nicht leichtfertig umgehen sollte. Mir ist auch bewußt, dass es schwierig ist hier eine Ausnahme zu erlauben. Ich glaube aber, dass es sich in unserem Fall um eine Verkettung unglücklicher Umstände handelt."
Mit einem weiteren Schreiben erläuterte die Klägerin, dass beim Schließen des ELSTER Programms kein Hinweis darauf gekommen sei, dass die Erklärung nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Daher sei keine Notwendigkeit gesehen worden, andere Maßnahmen zur Fristwahrung zu ergreifen. Erst später, u.a. durch Informationen von Kollegen, m...