Entscheidungsstichwort (Thema)
Einkommensteuer: Zahlungen aufgrund schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Empfänger
Leitsatz (amtlich)
1. Tritt ein Steuerpflichtiger einen Teil seines Anspruchs aus einer betrieblichen Altersversorgung aufgrund eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs an seine geschiedene, nicht unbeschränkt steuerpflichtige Ehefrau ab, hat er die Versorgungsleistungen dennoch in voller Höhe zu versteuern. Ein Abzug der aufgrund der Abtretung unmittelbar an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als negativer Arbeitslohn, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen kommt nicht in Betracht.
2. Hierin ist keine eine abweichende Steuerfestsetzung nach § 163 AO rechtfertigende sachliche Unbilligkeit zu sehen.
Normenkette
EStG 2010 §§ 1, 1a Abs. 1, § 3 Nrn. 55a, 55b, § 10 Abs. 1 Nr. 1b, § 19 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 7; GG Art. 3 Abs. 1; AO § 163; VersAusglG §§ 20 bis 22; BGB 2008 § 1587g Abs. 1 S. 1, § 1587i; VAHRG § 1 Abs. 2, § 2
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger Einnahmen aus einer betrieblichen Altersversorgung in voller Höhe zu versteuern hat oder ob sich Zahlungen, die aufgrund einer Abtretung der Ansprüche im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs unmittelbar an seine geschiedene und in Südafrika wohnhafte Ehefrau geleistet werden, steuermindernd auswirken.
Der Kläger war seit dem ...19... mit Frau A, im Streitzeitraum 2010 bis 2013 wohnhaft X-Straße ..., B, Südafrika, verheiratet. Aus einer nichtselbständigen Beschäftigung als ... standen dem Kläger Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Versicherung X ... (im Folgenden: Versicherung X) zu.
Auf Antrag des Klägers vom 12.03.2003 wurde die Ehe durch Urteil des Amtsgerichts C vom ... 2005 geschieden. Durch das Urteil wurden Anwartschaften des Klägers aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) auf die geschiedene Ehefrau übertragen. Zur Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im Hinblick auf die Versorgungsanwartschaft bei der Versicherung X wurden im Wege des erweiterten Splittings weitere Rentenansprüche bei der BfA übertragen. Im Übrigen sollte der geschiedenen Ehefrau nach dem Urteil der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorbehalten bleiben.
Auf der Grundlage einer vom Amtsgericht C am 06.08.2004 erstellten Vorabberechnung zum Versorgungsausgleich (Anlage K 10, Finanzgerichtsakten -FGA- Anlagenband), derzufolge die Versicherung X eine Realteilung nicht zuließ, einigten sich die Parteien über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich in der Weise, dass der Kläger insgesamt Ansprüche aus der Betriebsrente der Versicherung X in Höhe von 1.109,34 € monatlich an seine geschiedene Ehefrau abtrat (Anlage K 11, FGA Anlagenband). Die Versicherung X behielt diesen Betrag ab dem 01.10.2010 von der monatlichen Netto-Altersrente des Klägers ein und überwies ihn unmittelbar an Frau A.
In den gemeinsam mit seiner jetzigen Ehefrau D eingereichten Einkommensteuererklärungen für 2010 bis 2013 erklärte der Kläger die Betriebsrentenzahlungen der Versicherung X einschließlich der an die geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, die sich pro Jahr auf insgesamt jeweils rund 20.000,00 € beliefen, machte aber gleichzeitig die Zahlungen an die geschiedene Ehefrau als negativen Arbeitslohn geltend in Höhe von 3.328,00 € für 2010 und jeweils in Höhe von 13.313,00 € für 2011 bis 2013. Darüber hinaus bezog der Kläger Einnahmen aus Renten- und Pensionen von über 20.000,00 € jährlich.
Am 06.09.2011 erließ das seinerzeit zuständige Finanzamt E den Einkommensteuerbescheid für 2010 (zu versteuerndes Einkommen -zvE- des Klägers und seiner mit ihm zusammen veranlagten Ehefrau 27.185,00 €, Einkommensteuer 2.042,00 €) und am 13.08.2012 für 2011 (zvE 30.824,00, Einkommensteuer 2.920,00 €). Der aufgrund eines Wohnsitzwechsels des Klägers zuständig gewordene Beklagte erließ am 08.10.2013 den Einkommensteuerbescheid für 2012 (zvE 29.587,00 €, Einkommensteuer 2.434,00 €) und am 24.06.2014 für 2013 (zvE 28.976,00 €, Einkommensteuer 2.105,00 €). Die Einnahmen aus der Betriebsrente wurden jeweils in voller Höhe als Einkünfte des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt. Ein Sonderausgabenabzug in Höhe der Zahlungen der Versicherung X an die geschiedene Ehefrau des Klägers wurde unter Hinweis auf die beschränkte Einkommensteuerpflicht der Empfängerin abgelehnt.
Der Kläger legte mit Schreiben vom 15.09.2011 (2010) und 16.08.2012 (2011) Einspruch ein. Mit Schreiben vom 16.07.2013 beantragte er hilfsweise, die weitergeleiteten Zahlungen aus Billigkeitsgründen von der Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer auszunehmen. Mit weiteren Schreiben vom 15.10.2013 und 30.06.2014 legte er unter Bezugnahme auf die Begründung für die Vorjahre Einspruch gegen die Einkommensteuerbescheide für 2012 und 2013 ein.
Am 27.09.2013 erließ der Beklagt...