Entscheidungsstichwort (Thema)
Nachträgliche Isolierarbeiten am Kellermauerwerk eines Hauses keine außergewöhnliche Belastung
Leitsatz (redaktionell)
Kosten für nachträgliche Isolierungsmaßnahmen am Kellermauerwerk sind keine außergewöhnliche Belastung, wenn sie durch einen allmählichen Grundwasseranstieg notwendig werden.
Normenkette
EStG § 33
Tatbestand
Der Kläger ist kaufmännischer Angestellter. Die mit ihm veranlagte Ehefrau, die Klägerin, ist Hausfrau. Die Kläger bewohnen in Hamburg ein Einfamilienhaus. Das 1978 erbaute Haus liegt in einem Neubaugebiet ... unweit mehrerer Moorflächen. Die angrenzende Feldmark ist von zahlreichen Entwässerungsgräben durchzogen und zum Elbegebiet hin durch den X und den Y Hinterdeich abgegrenzt. In den Streitjahren (1994 bis 1996) durchfeuchteten die Außenwände in den Kellerräumen des Hauses, weil das Grundwasser anstieg. Auch Estrichanstrich und Isolierungen im Kellerbereich wurden durch das steigende Grundwasser nachhaltig beschädigt. Der Grundwasseranstieg war nach einem vom Kläger vorgelegten Gutachten die Folge vermehrter Niederschläge. Durch die langfristige Durchfeuchtung ergab sich die Notwendigkeit, die Außenisolierung im Kellerbereich zu erneuern. Die erforderlichen Reparaturarbeiten, die der Kläger teilweise in Eigenhilfe durchführte, verursachten erhebliche Kosten; diese Kosten machte der Kläger in den Einkommensteuer(ESt)erklärungen der Streitjahre als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG geltend,
und zwar
1994 in Höhe von 25.787,53 DM,
1995 in Höhe von 10.101,00 DM und im Jahre
1996 in Höhe von 851 DM.
Der Beklagte lehnte die Berücksichtigung der genannten Kosten als außergewöhnliche Belastung in den Veranlagungen der Streitjahre ab. Die Kläger legten gegen die ESt-Bescheide 1994 bis 1996 jeweils Einspruch ein, gegen die Bescheide 1994 und 1995 vom 5.3.1997 am 24.3.1997, gegen den ESt-Bescheid 1996 vom 13.11.1997 am 22.11.1997. Der Beklagte wies die Einsprüche mit Entscheidungen vom 6.9.1999 als unbegründet zurück. Er verwies auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, insbesondere auf das Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92 (BStBl II 1995, 104 ff). Danach sei die Einbeziehung von Vermögensbelastungen in den Schutzbereich des § 33 EStG zwar grundsätzlich möglich; eine außergewöhnliche Belastung i.S.d. Vorschrift komme aber nur in Betracht, wenn ein für den Steuerpflichtigen existenziell wichtiger Bereich berührt sei, bei einem Wohnhaus nämlich der Wohnbereich. Das sei im Streitfall nicht der Fall. Der Kläger habe den Kellerbereich saniert, nachträglich Drainageleitungen gelegt und Pumpenschächte installiert.
Dagegen haben die Kläger am 11.10.1999 (Montag) Klage erhoben. Auch sie berufen sich zur Begründung ihrer Klage auf das oben zitierte Urteil des BFH vom 6.5.1994 (a.a.O.). Sie tragen vor: Der Beklagte verkenne die Schwere der Schäden und die Problematik, die durch den Grundwasseranstieg verursacht sei. Der Grundwasseranstieg sei einer Naturkatastrophe gleichzusetzen. Das gesamte Stadtgebiet von Hamburg-... sei durch das Grundwasserproblem beeinträchtigt.
Die Kläger beantragen,
die angefochtenen ESt-Bescheide 1994 bis 1996 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 6.9.1999 dahin zu ändern, dass die geltend gemachten Sanierungskosten bei der Veranlagung jeweils als außergewöhnliche Belastung nach § 33 EStG berücksichtigt werden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung vom 6.9.1999 und betont, dass die Aufwendungen der Kläger in erster Linie keine Kosten einer Schadensbeseitigung gewesen seien, sondern Aufwendungen für Maßnahmen, um künftige Schäden zu verhindern, also Aufwendungen für Maßnahmen, die von den Bauherren vielfach schon bei Errichtung des Gebäudes getroffen würden, wie Maßnahmen zur Isolierung, Drainage usw. Die vom Kläger bezahlten Isolierungsmaßnahmen hätten für ihn einen Gegenwert, eine Wertverbesserung des Hauses erbracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift vom 13.7.2000 Bezug genommen.
Dem Senat haben 1 Bd. ESt-Akten der Kläger sowie 2 Bände Rechtsbehelfsakten und 1 Ordner des Klägers mit seinen Rechnungsunterlagen über die durchgeführten Sanierungsmaßnahmen vorgelegen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger sind durch die Reparaturarbeiten i.S. des § 33 EStG nicht außergewöhnlich belastet.
Allerdings können auch Vermögensbelastungen außergewöhnliche Belastungen i.S. von § 33 EStG sein (vgl. BFH-Urteil vom 6.5.1994 III R 27/92 a.a.O.). Auch (notwendige) Aufwendungen zur Wiederherstellung der Bewohnbarkeit des selbstgenutzten Einfamilienhauses sind nicht grundsätzlich von der Anwendung des § 33 EStG auszuschließen - auch wenn nach Einführung der sog. Konsumgutlösung Aufwendungen für das Wohnen im eigenen Haus grundsätzlich steuerrechtlich irrelevant sind. Voraussetzung ist aber, dass ein außergewöhnliches Schadensereignis eingetreten ist (BFH a.a.O...