Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerrechtliche Einordnung kurzzeitig als Reiseleiter beschäftigter Personen
Leitsatz (amtlich)
Studenten oder andere nebenberuflich kurzzeitig als Reiseleiter und Skilehrer für einen Reiseveranstalter tätige Personen können Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielen, wenn ihnen ein Gestaltungsspielraum bei der Ausgestaltung der Reise eingeräumt ist und ein gewisses Vergütungsrisiko besteht.
Normenkette
EStG § 18
Tatbestand
Die Beteiligten streiten sich darum, ob von der Klägerin als Reiseleiter beschäftigte Personen selbständig oder nichtselbständig tätig waren.
Die Klägerin führt Gruppenreisen in europäische Wintersportorte durch. Sie stellt den Kunden die Reise als Paket inklusive Fahrt, Unterkunft/Verpflegung und Reisebetreuung sowie Skiunterricht zur Verfügung. Zur Betreuung setzt sie Reiseleiter ein, die die jeweilige Gruppe von der Abfahrt in Hamburg bis zum Zielort und am Zielort selbst begleiten.
Für eine Reisegruppe von ca. 40 Teilnehmern werden im Allgemeinen 3 Reiseleiter eingesetzt. Bei den Reiseleitern handelt es sich zu 40 % um Studenten, im Übrigen um Angehörige der verschiedensten, selbständig oder nichtselbständig tätigen Berufsgruppen, die die Reiseleitertätigkeit in ihrer Freizeit ausüben. In der Regel sind die einzelnen Reiseleiter insgesamt nur für eine verhältnismäßig kurze Zeitdauer, z.B. während dreier Saisonzeiten, und pro Saison maximal für 2 Reisen im Einsatz. Ein Vertrag wird mit den Reiseleitern für die jeweilige, im Einzelnen bestimmte Reise geschlossen. In der Einleitung des Vertrages gem. Muster 1999/2000 wird der Vertrag als "freier Dienstvertrag" bezeichnet, der Reiseleiter in § 1 als "selbständiger Leistungsträger". Die späteren Vertragsmuster enthalten diese Bezeichnungen nicht. In § 1 (Wesen) heißt es "Der Reiseleiter führt zusammen mit weiteren Reiseleitern folgende ... Reise als Reiseleiter durch". Die Reiseleiter sind frei zu entscheiden, welche von der Klägerin angebotene Reise sie begleiten wollen. Die Reisedauer beträgt jeweils 1-2 Wochen.
Grundsätzlich wird als Reiseleiter nur bestellt, wer zuvor an einem 4-tägigen Ausbildungsseminar in den Alpen teilgenommen hat, in dem sowohl die Skitechnik, die Lehrfähigkeit (einschließlich Lehrprobe) als auch die allgemeine Eignung für eine Reiseleitertätigkeit geprüft werden. Die Kosten für die Teilnahme (in den Streitjahren zwischen 500 und 800 DM) haben die Reiseleiter selbst zu tragen. Auf die Teilnahme an diesem Seminar wird nur dann verzichtet, wenn ein entsprechender anderer Qualifikationsnachweis z.B. vom DSV vorgelegt wird. Daneben besteht die Möglichkeit, auf freiwilliger Basis durch weitergehende Ausbildungen Zusatzqualifikationen zu erlangen, die zu einer erhöhten Vergütung führen können. Die Vergütung erfolgte nach Tagessätzen, in den Jahren 1999/2000 zwischen 18 und 75 DM (ohne die Erhöhung für die Zusatzqualifikationen). Die Beträge wurden in den folgenden Jahren nur geringfügig geändert und an die Euro-Beträge angepasst. Die Kosten für die Skiausrüstung sind von den Reiseleitern selbst zu tragen. Demgegenüber übernimmt die Klägerin die Kosten für Fahrt, Unterkunft und Verpflegung (Halbpension). Die mitreisenden Reiseleiter bilden ein Team, wobei in der Regel einer der Reiseleiter als Hauptreiseleiter eingesetzt wird. Diese Funktion wird mit dem Vertragsschluss festgelegt und beeinflusst auch die Höhe der Vergütung. Es wird erwartet, dass der Hauptreiseleiter sich in Notfällen oder anderen Krisensituationen angesprochen fühlt und die zur Bereinigung der Situation erforderlichen Entscheidungen trifft. Die Funktion als Hauptreiseleiter wird nach der vorzuweisenden Erfahrung zugeordnet. Eine erhöhte Vergütung ist auch für diejenigen Reiseleiter vorgesehen, die zwar die Qualifikation für eine Hauptreiseleitung haben, aber nicht in dieser Funktion mitreisen, weil andere erfahrene oder erfahrenere Reiseleiter diese Funktion ausüben. Bei gleicher Qualifikation wird ggf. auch auf die Bestimmung eines Hauptreiseleiters verzichtet. Während in dem Vertragsmuster für 1999/2000 (§ 6) und 2001 (§ 2 Ziff. 7) noch ein ausdrückliches Weisungsrecht eines (Haupt)Reiseleiters gegenüber den anderen Reiseleitern vorgesehen ist (ohne ausdrückliche Benennung des Begriffs des Hauptreiseleiters in dem Muster für 2001), fehlt dieser Hinweis in dem Vertragsmuster für 2002. Den Reiseleitern werden eine Reisefibel und eine Skifibel an die Hand gegeben. Gem. § 2 Ziff. 2 und 3 des Reiseleiter-Vertragsmusters1999/2000 hat die Freizeitgestaltung bzw. der Ski-Unterricht "entsprechend" den Hinweisen der Fibel zu erfolgen. Die Vertragsmuster für 2001 und 2002 enthalten in § 2 nur den Hinweis auf "Gestaltungshinweise" in den genannten Fibeln. In den Reiseleiter-Fibeln für 1999 und 2002 heißt es, dass der Haupt-Reiseleiter in Krisensituationen "- auch nach Rücksprache mit ... (Kläger) - ... sein Weisungsrecht nutzen kann" (S. 12 bzw. 10). In dem Reiseleiter-Vertrag für 2002 ist eine zusätzliche Verpflichtung zum Verkauf un...