rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslohnbegriff i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 AO

 

Leitsatz (redaktionell)

1) Arbeitslohn i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG ist nur der dem Lohnsteuerabzug unterliegende Arbeitslohn.

2) Pauschal besteuerter Arbeitslohn ist kein Arbeitslohn i.S. von § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG.

 

Normenkette

EStG §§ 40a, 46 Abs. 2 Nr. 2

 

Nachgehend

BFH (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen VI R 7/05)

BFH (Beschluss vom 22.05.2006; Aktenzeichen VI R 7/05)

 

Tatbestand

Strittig ist, ob der Beklagte zu Recht die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung 1999 abgelehnt hat.

Die Klägerin erzielte im Streitjahr als Beamtin der E AG Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Darüber hinaus erhielt sie für ihre Tätigkeit als ehrenamtliche Funktionärin der F monatliche Aufwandsentschädigungen in Höhe von 400,– DM, die für den Zeitraum 01.01.1999 bis 31.03.1999 pauschal besteuert wurden. Ab dem 01.04.1999 wurden die Aufwandsentschädigungen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit im Sinne des § 18 EStG behandelt.

Die Einkommensteuererklärung 1999 ging zunächst am 12.06.2003 beim Finanzamt Q ein. Mangels Zuständigkeit wurde die Steuererklärung an den Beklagten weitergeleitet. Hierin erklärte die Klägerin neben ihren Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit, Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit in Höhe von 3.190 DM und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung von ./. 11.548 DM.

Mit Bescheid vom 29.07.2003 lehnte der Beklagte die Durchführung der Einkommensteuerveranlagung ab. Er wies darauf hin, dass die für die Antragsveranlagung gem. § 46 Abs.2 Nr. 8 EStG geltende Frist für den Veranlagungszeitraum 1999 bereits am 31.12.2001 abgelaufen sei.

Hiergegen erhob die Klägerin fristgemäß Einspruch. Sie trug vor, sie gehöre zum Personenkreis des § 10 c Abs. 3 EStG. Damit hätte eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG zu erfolgen. Nach den Angaben auf der Lohnsteuerbescheinigung sei die allgemeine Lohnsteuertabelle verwendet worden. Üblicherweise werde auf die Verwendung der besonderen Tabelle durch ein B im Feld Lohnsteuer verwiesen.

Den Einspruch lehnte der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 21.11.2003 ab:

Im Streitjahr lägen die Voraussetzungen einer Amtsveranlagung nicht vor.

Die Einkünfte, die nicht dem Steuerabzug unterlägen, hätten in 1999 weniger als 800,– DM betragen. Die Voraussetzungen des § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG seien daher nicht erfüllt.

Eine Veranlagung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3 EStG scheitere daran, dass entgegen dem Vortrag der Klägerin, die Lohnsteuer nach der besonderen Lohnsteuertabelle erhoben wurde. Zwar fehle die Kennzeichnung „B” auf der Lohnsteuerbescheinigung für 1999. Aus den einbehaltenen Steuerabzugsbeträgen ergebe sich jedoch zweifelsfrei, dass die besondere Lohnsteuertabelle angewandt worden sei.

Die Frist auf Durchführung einer Antragsveranlagung gem. § 46 Abs.2 Nr.8 EStG sei für 1999 bereits am 31.12.2001 abgelaufen.

Die Klägerin hat hiergegen Klage erhoben und vertritt nunmehr die Ansicht, dass gem. § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG eine Amtsveranlagung durchzuführen sei, da sie im Streitjahr von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn bezogen habe. Im Zeitraum 01.01. bis 31.03.1999 habe sie nicht nur Arbeitslohn von der E AG, sondern auch als Arbeitslohn behandelte Vergütungen von der F bezogen. Dass letzterer Arbeitslohn pauschal versteuert (§ 40 a EStG) worden sei, sei für die Qualifizierung als „Arbeitslohn im Sinne des § 46 Abs.2 Nr. 2 EStG” unbeachtlich. Denn hätte der Gesetzgeber bei der Abfassung des § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG die pauschalversteuerten Löhne ausnehmen wollen, wäre es ein leichtes gewesen, dies in der Formulierung zu berücksichtigen. Dies habe er bis heute nicht getan, daher sei der Wortlaut maßgebend.

Auch in den Lohnsteueranmeldungen für 1999 werde die pauschale Lohnsteuer zusammen mit der einzubehaltenen Lohnsteuer unter Kennziffer 42 eingetragen.

Die Vorschrift des § 40 Abs.3 EStG besage im übrigen nur, dass der pauschal besteuerte Lohn und die vom Arbeitgeber getragene pauschale Lohnsteuer bei einer Veranlagung außer Ansatz blieben.

Endgültig trage aber der Arbeitnehmer das Risiko einer ordnungsgemäßen Versteuerung all seiner Bezüge durch den Arbeitgeber. Nicht alle Aushilfslohnzahlungen erfüllten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Pauschalierung. Um dies überprüfen zu können, werde § 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG benötigt. Denn auch bei der vorliegenden Pauschalierung nach § 40 a EStG erfolge die Lohnversteuerung durch den Arbeitgeber nur vorläufig nach dem ihm bekannten Sachverhalt. Über die endgültige Besteuerung, z.B. wenn der Arbeitnehmer mehrere geringfügige Beschäftigungen ausübe und die Pauschalierungsgrenze überstiegen werde, entscheide letztlich immer das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen. Nur für die pauschale Lohnsteuer sei der Arbeitgeber Schuldner, nicht aber für die Einkommensteuer, wenn der zunächst pauschal versteuerte Arbeitslohn nunmehr der Einkommensteuer zu unterwerfen sei.

Unter Berücksichtigung des Sinns der Vors...

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