Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerpflicht eines Preisgeldes
Leitsatz (redaktionell)
Ein Preisgeld, das einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte einer Bundesverwaltung ausgezahlt wird, ist als steuerpflichtige Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit zu erfassen.
Normenkette
EStG § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, § 2 Abs. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Einordnung eines im Rahmen eines Ideenwettbewerbs für Beschäftigte der Bundesverwaltung von dem Kläger vereinnahmten Preisgeldes als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit.
Die Kläger werden als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger ist als Beamter in der Funktion eines Sachbearbeiters bei dem Bundesamt … A nicht selbstständig tätig.
Am 16.7.2007 versandte das Bundes…ministerium … eine Kontrollmitteilung an den Beklagten, ausweislich der der Kläger als Mitarbeiter einer Bundesbehörde im Zusammenhang mit dem Ideenwettbewerb „Bürokratieabbau …” am …2007 eine nicht versteuerte Barprämie in Höhe von … EUR erhalten habe. Der Kläger sei darauf hingewiesen worden, dass die Prämie in der Einkommensteuererklärung anzugeben sei.
Auf Nachfrage des Beklagten im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2007 vertraten die Kläger die Auffassung, dass die Prämie für die Idee „…” kein aus dem Dienstverhältnis des Klägers zu versteuerndes Entgelt darstelle. Ausweislich der Ausschreibung sei der Ideenwettbewerb außerhalb der Bestimmungen der Rahmenrichtlinie für ein modernes Ideenmanagement der Bundesverwaltung erfolgt. Eine gesonderte Prämierung als Verbesserungsvorschlag des behördeninternen Vorschlagswesens im Geschäftsbereich des Bundes…ministeriums für … daher prinzipiell möglich. Nur im letztgenannten Fall läge ein zu versteuerndes Entgelt vor. Es handele sich bei dem Ideenwettbewerb des …ministeriums um die Auslobung eines Preisausschreibens nach § 661 Abs. 1 BGB, bei dem der Kläger das Preisgeld außerhalb seiner nichtselbstständigen beruflichen Tätigkeit bezogen habe. Die Erarbeitung von Vorschlägen zum Bürokratieabbau sei weder Ziel noch unmittelbare Folge der Berufstätigkeit des Klägers. Es bestehe keine entsprechende Dienstpflicht und daher auch kein untrennbarer Zusammenhang mit der Erzielung von Einkünften aus dieser Berufstätigkeit. Die Prämie verfolge allein den Zweck der Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers und würdige das Engagement aller um den Bürokratieabbau in der Bundesverwaltung bemühten Bediensteten. Sie sei kein leistungsbezogenes Entgelt. Demnach handele es sich um ein einkommensteuerlich unbeachtliches Preisgeld im Sinne des BMF-Schreibens vom 5. September 1996, BStBl I 1996, 1150. Es sei dem vom Bundespräsidenten verliehenen Zukunftspreis für Technik und Innovation zu vergleichen, der nach dem BMF-Schreiben vom 23. Dezember 2002 keiner der Einkunftsarten des § 1 Abs. 2 EStG zuzuordnen sei. Hilfsweise sei für einen Teilbetrag von 500 EUR der Freibetrag nach § 3 Nr. 26a EStG zu gewähren, da die Zahlung für ein ehrenamtliches Engagement für das Gemeinwesen gewährt worden sei.
Mit dem Einkommensteuerbescheid vom 2.1.2009 behandelte der Beklagte das Preisgeld als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Zur Begründung ihres hiergegen gerichteten Einspruchs führten die Kläger ergänzend aus, dass die Teilnahme an Preiswettbewerben nicht Wesensmerkmal der Berufstätigkeit des Klägers sei, wie dies etwa bei der Teilnahme von Architektenbüros an städtebaulichen Wettbewerb üblich sei. Insbesondere seien seine Einnahmen und sein fachliches Renommee nicht von der regelmäßigen Teilnahme an solchen Wettbewerben abhängig. Es handele sich um eine einmalige und rein zufällige Teilnahme an einem Preisausschreiben der Bundesregierung.
Mit Einspruchsentscheidung vom 8.2.2010 wies der Beklagte den Einspruch wegen der streitgegenständlichen Versteuerung des Preisgeldes als unbegründet zurück. Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit lägen vor, wenn ein geldwerter Vorteil mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumt werde und sich im weitesten Sinne als Gegenleistung für das Zurverfügungstellen der individuellen Arbeitskraft des Arbeitnehmers erweise. Preise, die im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens vom Arbeitgeber an Arbeitnehmer verlost würden, seien deshalb von der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BFH-Urteil vom 25.11.1993 VI R 45/93, BStBl II 1994, 254) als Arbeitslohn qualifiziert worden. Zu den mit Rücksicht auf das Dienstverhältnis eingeräumten Vorteilen könnten nach dem BFH-Urteil vom 23.4.2009 VI R 39/08 (BStBl II 2009, 668) auch Preise gehören, die im Rahmen eines von einem Dritten veranstalteten Wettbewerbs einem Arbeitnehmer verliehen würden, wenn die Preisverleihung nicht vor allem eine Ehrung der Persönlichkeit des Preisträgers darstelle, sondern wirtschaftlich den Charakter eines leistungsbezogenen Entgelts habe. Im Streitfall stehe der dem Kläger für seinen Verbesserungsvorschlag verliehene Preis als leistungsbezogenes Entgelt im Zusammenhang mit seinen Einkünften aus nichtselbst...