Entscheidungsstichwort (Thema)
Preisgeld für Dissertation einkommensteuerpflichtig
Leitsatz (redaktionell)
Von einer Hochschule gezahlte Preisgelder für eine Dissertation, die ein wissenschaftlicher Mitarbeiter im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses an der Hochschule erstellt hat, sind Arbeitslohn.
Normenkette
LStDV § 2; HG § 44; EStG § 19
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die steuerliche Behandlung eines Preisgeldes für eine Dissertation.
Mit Vertrag vom xx.xx.xxxx schloss die ABC AG (im Folgenden: AG) mit der Universität D – XY Fakultät – (im Folgenden: Universität) einen Sponsoringvertrag (Blatt 4 ff. der elektronischen Gerichtsakte –eGA–) über die jährliche finanzielle Unterstützung bei der Verleihung von drei Preisen für die besten Promotionen aus dem Bereich W. Nach § 1 Abs. 3 des Vertrages will die AG hierdurch ihr bildungspolitisches Engagement besonders auf dem Gebiet der Forschung unterstreichen. Nach § 3 Abs. 3 werden die Preisträger von einem Auswahlausschuss bestimmt, der aus vier Professoren der XY Fakultät der Universität besteht. Zusätzlich hat die AG das Recht der Entsendung eines Mitglieds § 3 Abs. 3). In § 3 Abs. 6 ist geregelt, dass die Universität die Preisträger zu verpflichten hat, für die AG ein Abstract bzw. eine managementfähige Präsentation zu erstellen sowie einen Fachvortrag zu ihrer Promotion dort zu halten, sofern letztere dies wünscht. Schließlich verpflichtet sich die Universität unter § 3 Abs. 7 jährlich fünf Mitarbeitern der AG die Teilnahme an Qualifizierungsangeboten für Doktoranden zu ermöglichen.
Die Klägerin war von 2011 bis 2015 aufgrund mehrerer gleicher Zeitverträge mit der Universität als wissenschaftliche Mitarbeiterin des Instituts für E der Universität D mit einer durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit von 50 % beschäftigt. Den Lehrstuhlinhaber, Prof. Dr. Z, lernte die Klägerin in einer Seminarveranstaltung kennen. Aufgrund ihrer sehr guten Seminararbeit bot dieser ihr an, beim ihm zu promovieren und als wissenschaftliche Mitarbeiterin an seinem Lehrstuhl zu arbeiten. Laut § 1 Abs. 2 des zu den Akten gereichten Vertrages vom 10.10.2013 (Laufzeit 15.10.2013 bis 14.10.2014; Blatt 21 ff. eGA) war die Klägerin verpflichtet, Dienstleistungen und Aufgaben in Lehre und Forschung gemäß § 44 Abs. 1 HG (Gesetz über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen) mit einer Lehrverpflichtung von zwei Semesterwochenstunden zu erbringen. Neben ihrer Tätigkeit fertigte die Klägerin ihre Dissertation an. Mit Prof. Dr. Z bestand die Abrede, dass die Klägerin zu Beginn ihrer Promotion mehr für den Lehrstuhl arbeitete und dann zum Ende der Promotion mehr und mehr von dieser Arbeit „verschont” wurde, um die Dissertation fertigzustellen.
Für ihre Dissertation erhielt die Klägerin 2016 den – gemäß § 3 Abs. 1 des Sponsoringvertrages mit xxx € dotierten 2. Platz des – vertragsgemäß so bezeichneten – „F-Preises”.
Bei der Veranlagung der Kläger zur Einkommensteuer 2016 setzte der Beklagte das Preisgeld bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbstständiger Arbeit an und berücksichtigte daneben 3.804 € Druckkosten der Dissertation als Werbungskosten. Gegen den Einkommensteuerbescheid 2016 vom 21.08.2017 legten die Kläger am 06.09.2017 Einspruch ein. Diesen begründeten sie damit, dass es sich bei dem Preisgeld nicht um Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) handele. Es fehle bereits an einem untrennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart. Das Preisgeld sei auch nicht Entgelt „für” eine Leistung der Klägerin. Vielmehr sei der Preis eine Anerkennung für eine bestimmte Forschungstätigkeit. Das Preisgeld sei auch nicht für eine Tätigkeit an der Universität D geleistet worden. Es sei weder Ziel noch unmittelbare Folge der Tätigkeit am Lehrstuhl gewesen, was sich aus dem Arbeitsvertrag ergebe. Weiterhin sei eine Anstellung an der Universität D auch keine Voraussetzung für die Preisverleihung. Vielmehr habe die Verleihung des Preises eine gewisse Vorbildfunktion, die Absolventen anregen solle, sich selbst wissenschaftlich zu engagieren und die juristische Forschung voranzutreiben. Auch die weiteren Voraussetzungen, die im BMF-Schreiben vom 05.09.1996 IV B 1-S 2121-34/96 für die steuerliche Erfassung von Preisgeldern genannt seien, lägen nicht vor. So sei eine Selbstbewerbung ausgeschlossen und das Preisgeld werde zur freien Verfügung gewährt. Schließlich werde das Preisgeld auch im Nachhinein gewährt und sei damit nicht zu erwarten gewesen (Hinweis insoweit und im Übrigen auf Urteil des FG Nürnberg vom 25.02.2014 1 K 1718/12). Auch habe sich die Klägerin nicht um den Preis beworben. Vielmehr sei Prof. Dr. G mit der Frage auf sie zugekommen, ob sie einleitende Worte bei der Promotionsfeier sprechen wolle. Hierbei habe er ihr auch mitgeteilt, dass sie einen der F-Preise erhalte. Gegenüber der AG habe sie keine Leistungen erbracht. Auch sei sie hierzu von der Universität nicht verpflichtet worden.
Mit Änderungsbescheid vom 18.04.2018 er...