Entscheidungsstichwort (Thema)
Anwendung der Grundsätze zur Überversorgung
Leitsatz (redaktionell)
Die Grundsätze des BFH zur Überversorgung (§ 6a EStG) sind - auch bei der Zusage von Festbeträgen - weiterhin anzuwenden (gegen FG Berlin-Brandenburg vom 2.12.2014).
Normenkette
KStG § 8 Abs. 3 S. 2; EStG § 6a Abs. 3 S. 2 Nr. 1 S. 4
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Kürzung einer Pensionsrückstellung.
Die Klägerin ist eine mit notariellem Vertrag vom … August 1995 errichtete Gesellschaft mit beschränkter Haftung – GmbH – (Handelsregister B des Amtsgerichts A Nr. 1). Ihr Geschäftszweck ist ausweislich § 3 des Gesellschaftsvertrages die Projektentwicklung und die Projektbetreuung auf dem Immobiliensektor sowie die Beratung bei Immobilieninvestitionen. Inhaber sämtlicher Geschäftsanteile an der Klägerin sowie deren alleiniger und von den Beschränkungen des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuches – BGB – befreiter Geschäftsführer ist seit der Gründung der Klägerin Herr C. Neben der Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin betrieb der Alleingesellschafter weiterhin ein bereits zuvor bestehendes Einzelunternehmen. Ausweislich vorliegender Kontrollmitteilungen erbrachte er im Rahmen seines Einzelunternehmens auch Leistungen gegenüber der Klägerin, die nicht mit dem Geschäftsführergehalt abgegolten waren (1999, Betriebsprüfungsakte der Veranlagungsstelle).
Am 29. August 1995 schloss die Klägerin mit dem Alleingesellschafter einen Geschäftsführeranstellungsvertrag. Der Vertrag konnte seitens der Klägerin nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes und nach vorangegangenem Gesellschafterbeschluss gekündigt werden. Der Geschäftsführer war nicht an Arbeitszeiten gebunden. Eine besondere Regelung für das fortbetriebene Einzelunternehmen wurde nicht getroffen.
Nach diesem Vertrag bezog der Geschäftsführer bis zum 30. Juni 1996 ein monatliches Geschäftsführergehalt in Höhe von 30.000 DM. Durch eine spätere – dem Gericht nicht vorliegende – Vereinbarung soll das Geschäftsführergehalt ab dem 1. Juli 1996 auf monatlich 40.000 DM erhöht worden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Anstellungsvertrag verwiesen
Mit Versorgungsvertrag vom 14. November 1997, der auf einen nicht datierten Gesellschafterbeschluss Bezug nimmt, wurde der Geschäftsführeranstellungsvertrag um eine Versorgungszusage ergänzt. Nach dieser gewährt die Klägerin dem Gesellschafter-Geschäftsführer ein lebenslängliches Ruhegeld in Höhe von monatlich 20.000 DM nach vollendetem 65. Lebensjahr. Textziffer 2 des Versorgungsvertrages lautete wie folgt:
Bei vorzeitigem Ausscheiden vor Eintritt eines Versorgungsfalles bleibt ihnen eine sofortige unverfallbare Anwartschaft erhalten. Für Fälligkeit und Höhe dieses Anspruchs gilt § 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung – BetrAVG – in der jeweils geltenden Fassung.
Außerdem hat die Klägerin sich vorbehalten, die zugesagten Leistungen zu kürzen, wenn
„a. die rechtliche, insbesondere die steuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen, die zur planmäßigen Finanzierung der Versorgungsleistungen von der Firma gemacht werden oder gemacht worden sind, sich so wesentlich verändert, dass der Firma die Aufrechterhaltung der zugesagten Leistungen nicht mehr zugemutet werden kann,
b. der Pensionsberechtigte Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden”.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Gesellschaftsvertrag, das Handelsregister, den Anstellungsvertrag und den Versorgungsvertrag vom 14. November 1997 Bezug genommen.
Zur Finanzierung ihrer Verpflichtungen aus der Pensionszusage schloss die Klägerin eine Rückdeckungsversicherung bei der E-Versicherung (Vertragsnummer 2), die sie am 9. Januar 1998 an den Geschäftsführer verpfändete.
Für die Pensionszusage bildete die Klägerin Rückstellungen, die jährlich um die erdienten Ansprüche erhöht wurden. Die Rückstellungen und Umsätze beliefen sich in den nachfolgenden Jahren bzw. zum 31. Dezember der folgenden Jahre auf folgende Beträge:
Pensionsrückstellung |
Umsatz |
1998 |
169.598 DM |
859.250 DM |
1999 |
240.398 DM |
782.454,94 DM |
2000 |
298.402 DM |
500.000 DM |
2001 |
360.347 DM |
265.000 DM |
2002 |
218.100€ |
null Euro |
2003 |
254.339€ |
63.950 € |
2004 |
293.183€ |
null Euro |
2005 |
293.183€ |
null Euro |
(im Jahr 2005 wurde die Pensionsrückstellungen nicht dotiert).
Zum 1. Juli 2000 wurde das Gehalt des Geschäftsführers auf 4.000 DM monatlich und zum 1. Juli 2001 auf 2.000 DM monatlich reduziert. Die diesen Gehaltsreduktionen zu Grunde liegenden Vereinbarungen liegen dem Gericht nicht vor. Die Gehaltsreduktionen wurden damit begründet, dass sich die Lage mit dem Jahr 2000 auf dem Immobilienmarkt verschlechtert habe und der Gesellschafter-Geschäftsführer einerseits zur Schonung der Liquidität der Klägerin andererseits wegen seiner zunehmenden Tätigkeit im Rahmen seines Einzelunternehmens seine Arbeitsleistung für die Klägerin gemindert habe. Seit Ende 2001 ist die Klägerin inaktiv.
Mit Änderungsvertrag vom 23. Novembe...