rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Abgrenzung stille Beteiligung zu atypisch stiller Beteiligung

 

Leitsatz (redaktionell)

Überträgt der Beteiligte die Verwaltung seines Geschäftsanteils unkündbar bis zum Ende der Gesellschaft an den Geschäftsherrn, so hat er nicht die Kontrollrechte, die eine atypisch stille Beteiligung und damit eine Mitunternehmerschaft erfordert (keine hinreichende Mitunternhmerinitiative).

 

Normenkette

EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

 

Tatbestand

I.

Streitig ist, ob die Klägerin einen Verlust aus einer Mitunternehmerschaft erzielt hat.

Die Klägerin wird vom Beklagten – dem Finanzamt (FA) – für das Streitjahr 2001 zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt. In ihrer ESt-Erklärung machte sie den hier alleine noch streitigen Verlust aus Gewerbebetrieb in Form einer Mitunternehmerschaft in Höhe 25.000 EUR (entspricht 48.896 DM) geltend. Das FA berücksichtigte diesen Verlust nicht, u.a. weil die vorgetragene Beteiligung nicht die Voraussetzungen einer Mitunternehmerschaft erfülle (EStBescheid vom 2. Juli 2002, mehrere Änderungsbescheide aus anderen Gründen, sowie Einspruchsentscheidung [EE] vom 9. Dezember 2009).

Die Klägerin trägt vor,

sie habe sich mit Vertrag vom 14. März 2000 an der X AG (im Folgenden: AG) beteiligt. Auf den bei den Akten befindlichen „Vertrag über stille Gesellschaft” (Bl. 42 der Klageakte) wird verwiesen. Die vereinbarte Einlage von 25.000 EUR habe sie geleistet. Ihre Stellung nach dem Vertrag entspreche der eines Kommanditisten, weshalb steuerlich eine atypisch stille Gesellschaft und damit Mitunternehmerschaft vorliege. Die AG sei insolvent. Das Insolvenzverfahren über deren Vermögen sei am 2. April 2002 mangels Masse abgelehnt worden. Da der Insolvenzantrag bereits in 2001 gestellt worden sei, habe bereits im Streitjahr festgestanden, dass die Einlage verloren ist. Eine gesonderte Feststellung der Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft sei nunmehr objektiv unmöglich, da die AG nicht mehr existent sei und für diese handelnde Personen nicht mehr greifbar.

Die Klägerin beantragt,

den ESt-Bescheid für 2001 vom 2. Juli 2002 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 7. April 2008 und der EE vom 9. Dezember 2009 aufzuheben und unter Berücksichtigung eines Verlusts aus Gewerbebetrieb in Höhe von 25.000 EUR die ESt entsprechend niedriger festzusetzen.

Das FA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beteiligten haben auf eine mündliche Verhandlung auch für den Fall der Übertragung auf den Einzelrichter verzichtet. Mit Beschluss vom 10. April 2012 hat der Senat den Fall zur Entscheidung auf den Einzelrichter übertragen.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Klage, über die der Berichterstatter mit Einwilligung der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung als Einzelrichter entscheidet, ist nicht begründet.

Das FA hat die ESt zutreffend festgesetzt. Der Verlust der Einlage ist dem nicht steuerbaren Privatvermögensbereich zuzuordnen, weil keine Einkünfte aus einer Mitunternehmerschaft im Sinne des § 15 Abs. 1 Nr. 2 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegen. Die Klägerin hat sich vielmehr allenfalls als (typisch) stiller Gesellschafter mit einer Vermögenseinlage an dem Handelsgewerbe beteiligt, das ein anderer betreibt (§ 230 Handelsgesetzbuch [HGB]). Sie ist jedenfalls nicht selbst Gewerbetreibender geworden.

1. Beteiligt sich jemand am gewerblichen Unternehmen eines anderen als stiller Gesellschafter, so sind nach der Rspr. an den Einkünften aus diesem Unternehmen mehrere Personen, nämlich der tätige Teilhaber (Geschäftsherr) und der stille Gesellschafter nur dann beteiligt, wenn es sich um eine sog. atypische stille Gesellschaft handelt, bei der der stille Gesellschafter neben dem Geschäftsinhaber als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist. Ist der stille Gesellschafter nicht Mitunternehmer des Betriebs, so bezieht er als (typischer) stiller Gesellschafter aus seiner Beteiligung Einkünfte aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG, es sei denn, die stille Beteiligung gehört bei ihm zu einem Betriebsvermögen. Bei typischer stiller Beteiligung mindert der Gewinnanteil des stillen Gesellschafters als Betriebsausgabe (§ 4 Abs. 4 EStG) den Gewinn des Geschäftsinhabers. Zu einer einheitlichen Gewinnfeststellung für den Geschäftsinhaber und den stillen Gesellschafter kommt es dann nicht. Die Frage, ob eine atypische oder eine typische stille Gesellschaft vorliegt, ist auf Grund einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Maßgebend ist, welche Regelungen der Gesellschaftsvertrag im Einzelnen enthält und welche rechtlichen und wirtschaftlichen Wirkungen diese Regelungen im jeweiligen Einzelfall nach Maßgabe seiner Besonderheiten haben. Insgesamt muss sich für die Annahme einer Mitunternehmerschaft aus der gebotenen Gesamtwürdigung ergeben, dass der stille Gesellschafter auf der Grundlage des Gesellschaftsvertrags Mitunternehmerrisiko trägt und Mitunternehmerinitiative ausü...

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