rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) bei Untervermietung eines Raumes in der gemieteten Wohnung des herrschenden Gesellschafters an die GmbH bei kurzer, aber klarer und eindeutiger Regelung der essentialia negotii in einem schriftlichen Mietvertrag und Fehlen von gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages sprechenden Anhaltspunkten
Leitsatz (redaktionell)
1. Schuldrechtliche Verträge zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem Gesellschafter oder einer den Gesellschaftern nahestehenden Person sind steuerlich grundsätzlich anzuerkennen, wenn von Anfang an klare und eindeutige Vereinbarungen vorliegen. Das gilt auch für Mietverträge.
2. Daher führt die Untervermietung eines Raumes in der Wohnung des beherrschenden Gesellschafters an die GmbH nicht zu einer vGA, wenn in einem zwar äußerst kurzen, aber ausreichend klar formulierten schriftlichen Mietvertrag die essentialia negotii (Mietobjekt, Mietpreis und Beginn des Mietverhältnisses) geregelt und Anhaltspunkte gegen die tatsächliche Durchführung des Mietvertrages nicht ersichtlich sind. Die gesetzlichen Regelungen zum häuslichen Arbeitszimmer sind auf der Ebene der GmbH nicht anwendbar.
Normenkette
KStG § 8 Abs. 1, 3 S. 2; EStG § 4 Abs. 1 S. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 2
Tenor
1. Die Bescheide über Körperschaftsteuer 2008 bis 2013, gesonderte Feststellung der Besteuerungsgrundlagen nach §§ 27 ff KStG zum 31.12.2008 bis 31.12.2013, Gewerbesteuermessbetrag 2008 bis 2013, jeweils vom 15. Dezember 2017 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2020 werden insoweit geändert, als darin verdeckte Gewinnausschüttungen von jährlich 4.233 EUR angesetzt worden sind. Die Berechnung im Einzelnen wird dem Finanzamt übertragen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für den Kläger vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten des Klägers die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist eine GmbH. Sie erhielt ab 11.10.2007 die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung. Die Klägerin ist eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der P-GmbH. Ebenso ist die Y AG (AG) mit dem Sitz in der Schweiz eine 100-%-ige Tochtergesellschaft der P-GmbH. Die AG unterhält Geschäftsverbindungen in Form von Beratungsleistungen und Fahrzeugüberlassungen zur Klägerin. Alleiniger Gesellschafter der P-GmbH ist S. S war im Streitzeitraum alleiniger Geschäftsführer der Klägerin und der P-GmbH. Bei der AG war er Direktor des Verwaltungsrats. S war weiterhin mit 86,4 % an der I-GmbH in X beteiligt. Die Klägerin führte eine Arbeitnehmerüberlassung an die I GmbH durch. S hatte weder bei der P-GmbH, noch bei der I GmbH, noch bei der Klägerin einen Geschäftsführeranstellungsvertrag und bezog auch kein Gehalt. Bei der AG bezog er für seine Tätigkeit als Geschäftsleiter ein Gehalt und beriet in dieser Funktion die I GmbH sowie die Klägerin.
Nach einer bei der Klägerin durchgeführten Betriebsprüfung und Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2008-2013 erließ das beklagte Finanzamt aufgrund der getroffenen Feststellungen des Betriebsprüfers (vergleiche Betriebsprüfungsbericht vom 20. Dezember 2017) mit Datum vom 15. Dezember 2017 geänderte Bescheide über Körperschaftsteuer 2008-2013, gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach§§ 27 ff. KStG zum 31.12.2008 bis 31.12.2013 und Gewerbesteuermessbescheid 2008-2013, gegen die die Klägerin am 8. Januar 2018 Einspruch einlegte. Streitig ist zwischenzeitlich nur noch folgender Punkt:
Mit Mietvertrag vom 10. Dezember 2004 vermietete S ab dem 1.1.2005 in einer von ihm angemieteten Wohnung in K an die Klägerin zwei Büroräume mit ca. 35 m² sowie die Mitbenutzung der Teeküche und der Toilette für einen monatlichen Mietpreis von 352,79 EUR. Der schriftliche Mietvertrag, auf den hinsichtlich der Einzelheiten Bezug genommen wird, wurde von S sowohl als Vermieter, als auch für die Klägerin als Mieter unterzeichnet. Nach Auffassung des Finanzamts wurde das Mietverhältnis nicht wie unter fremden Dritten ausgestaltet und auch nie als solches tatsächlich durchgeführt. Der Mietvertrag sei nicht wie unter fremden Dritten üblich ausgestaltet worden. Es sei keine Vereinbarung über die Bedingungen der Nutzung der überlassenen Räume getroffen worden. Auch sei keine Abrede über die Zahlung der Mietnebenkosten getroffen worden. Bei den gemieteten Räumen handle es sich um eine Wohnung und nicht um Büroräume. Die Räume seien am 29.8.2014 durch Beamte der Zollfahndung aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses durchsucht worden. Bei der Durchsuchung seien in den Räumen keine Geschäftsunterlagen der Klägerin vorgefunden worden. Hinweise auf das Vorhandensein einer Zweigstelle der Klägerin, wie von ihr behauptet, hätten in diesen Räumen nicht festgestellt werden können. Für die Beamten habe der Eindruck bestanden, dass die Räumlichkeit...