Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein Kindergeldanspruch während eines zweijährigen Missionarsdienstes des Kindes in den USA. Kindergeldanspruch in viermonatiger Übergangszeit bei Ausbildung im Drittland
Leitsatz (redaktionell)
1. Während eines zweijährigen Missionarsdienstes des Kindes in den USA besteht mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. in einem EU- oder EWR-Staat kein Anspruch auf Kindergeld.
2. Für den Übergangszeitraum von maximal vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht bei inländischem Wohnsitz des Kindes Anspruch auf Kindergeld auch dann, wenn während des zweiten Ausbildungsabschnitts (Missionarsdienst) der Kindergeldanspruch mangels Wohnsitzes/gewöhnlichen Aufenthalts im Inland bzw. in einem EU-/EWR-Staat entfällt.
Normenkette
EStG § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d, § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 S. 2, § 70 Abs. 2; AO §§ 8-9; SGB VII § 2 Abs. 1a
Nachgehend
Tenor
1. Der Aufhebungsbescheid vom 11. Dezember 2013 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014 wird dahingehend abgeändert, dass Kindergeld für M für September 2013 festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin 24/25 und die Beklagte 1/25.
3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist, ob die Klägerin für ihren Sohn M (geb. …1995) Anspruch auf Kindergeld hat, weil M in den USA einen Freiwilligendienst absolviert.
I.
Die Klägerin ist die Mutter u.a. von M. M ist Mitglied der Kirche Jesu Christi der Heiligen der letzten Tage (Kirche Jesu Christi). Diese Kirche hat in Hessen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Frankfurt am Main.
M absolvierte von September 2011 bis Juli 2013 eine Ausbildung zum Kinderpfleger. Von der Kirche Jesu Christi wurde er zum Missionar berufen. Seit Anfang September 2013 befindet er sich ununterbrochen in C…/USA (C-City) zur Ableistung eines zweijährigen Missionarsdienstes. Dort wird er von dem Ehepaar W… als Einsatzleiter betreut (durch wöchentliche Abnahme der Kontrollberichte über die Arbeit als Missionar, monatliche Zusammenkünfte aller Missionare aus dem Missionsfeld zu Schulungs- und Problemlösungszwecken, Einteilung der Missionare auf verschiedene Städte u.s.w.).
Gemäß der Trägererklärung vom 15. Februar 2012 verpflichtet sich die Kirche Jesu Christi, in ihrer Organisation Angebote für Freiwillige entsprechend den Anforderungen des Freiwilligendienstes aller Generationen nach § 2 Abs. 1a des Siebten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VII) zu schaffen und als Träger eines solchen Dienstes aufzutreten.
Gemäß § 2 der „Vereinbarung zum Freiwilligendienst aller Generationen” vom 31. August 2013 (Vereinbarung), die M, H… (als Vertreterin der Kirche Jesu Christi) und PW (als Vertreter der Einsatzstelle in C-City) unterschrieben haben, verpflichtete M sich u.a., im Zeitraum von 4. September 2013 bis 4. September 2015 in einem Umfang von mindestens acht Wochenstunden Hilfstätigkeiten in der kirchlichen Arbeit auf Weisung der Einsatzstelle in C-City wahrzunehmen. Nach § 3 der Vereinbarung ist M verpflichtet, die übertragenen Aufgaben zuverlässig und verantwortungsbewusst auszuführen und sich an Anweisungen des Trägers und der Einsatzstelle zu halten sowie an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilzunehmen und diese aktiv mitzugestalten. Außerdem verpflichtete sich M, bei der Erstellung einer Dokumentation seiner Tätigkeiten im Rahmen des Freiwilligendienstes mitzuwirken. Nach § 5 der Vereinbarung verpflichteten sich die Kirche Jesu Christi und die Einsatzstelle, M die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen mit Bezug zu seiner Tätigkeit im Umfang von mindestens 60 Stunden pro Jahr anzubieten. Außerdem verpflichtete sich die Kirche Jesu Christi als Träger des Dienstes, M während seiner Tätigkeit Unfall und Haftpflicht zu versichern (§ 6 der Vereinbarung).
Mit Bescheid vom 11. Dezember 2013 hob die Beklagte (Familienkasse – FK –) die Kindergeldfestsetzung für M nach § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ab August 2013 auf. M habe seine Ausbildung zum staatlich geprüften Krankenpfleger im Juli 2013 beendet und könne nun nicht mehr weiter als Kind berücksichtigt werden, denn er halte sich wegen des Freiwilligendienstes aller Generationen länger als ein Jahr in den USA auf. Da es sich hierbei nicht um einen EU-/EWR- Staat handle, bestehe für ihn kein Anspruch auf Kindergeld mehr. Den hiergegen gerichteten Einspruch wies die FK als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2014). M verfüge während des Freiwilligendienstes in den USA nicht mehr über einen Wohnsitz im Inland bzw. einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem Staat, au...