rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwangsvollstreckungskosten
Leitsatz (redaktionell)
Zwangsvollstreckungskosten fallen gem. § 151 FGO i.V.m. § 788 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig i.S.d. § 91 ZPO sind. Die Kosten für ein Aufforderungsschreiben sind nicht notwendig in diesem Sinne, wenn es nicht geeignet ist, die Zwangsvollstreckung vorzubereiten. Ein solches Schreiben ist dann notwendig, wenn es sich um die Beantragung einer Vollstreckungsverfügung beim Vollstreckungsgericht handelt.
Normenkette
ZPO §§ 788, 91; FGO § 151 Abs. 1
Tatbestand
Die Erinnerungsführer (Ef.) hatten als Eheleute wegen der mit Wirkung ab dem 01.01.2005 ausgesprochenen Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuer(USt)-Voranmeldungen auf elektronischem Wege Klage erhoben. Nachdem der Erinnerungsgegner (Eg.) nach Klageerhebung den die Ef. belastenden Verwaltungsakt aufgehoben hatte, erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
Mit Beschluss vom 06.06.2005 wurden durch den Berichterstatter des 5. Senats des Finanzgerichts Münster gemäß § 79 a Abs. 1 Nr. 3, 4 und Abs. 4 Finanzgerichtsordnung (FGO) dem Eg. die Kosten des Verfahrens auferlegt und es wurde der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Die zu erstattenden Kosten wurden mit Beschlüssen der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 21.07.2005 (Eingang beim Finanzamt 26.07.2005) und vom 10.11.2005 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 01.08.2005 bat der Eg. den Bev. um Vorlage einer auf ihn lautenden Geldempfangsvollmacht bzw. um Angabe, auf welches Konto der Ef. die Erstattung der am 21.07.2005 festgesetzten Kosten erfolgen soll. Daraufhin verwies der Bev. per Schreiben vom 04.08.2005 auf sein an den Eg. gerichtetes Schreiben vom 15.02.2005, mit dem eine auf seinen Namen lautende Geldempfangsvollmacht bereits übersandt worden sei. Zudem versicherte er anwaltlich, auch zur Empfangnahme von Geldbeträgen für seine Mandanten bevollmächtigt zu sein und setzte dem Eg. eine Zahlungsfrist bis zum 12.08.2005.
Hierauf zahlte der Eg. den durch Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzten Betrag am 12.08.2005 an den Bev.
Mit einem weiteren Kostenfestsetzungsgesuch vom 01.12.2005 beantragte der Bev., weitere Kosten in Höhe von 32,40 EUR festzusetzen, welche durch sein Aufforderungsschreiben vom 04.08.2005 an den Eg. entstanden seien und sich wie folgt zusammensetzen würden:
Gegenstandswert: |
581,86 EUR |
0,6 VV 3309 RVG |
27,00 EUR |
Post-Telekommunikation VV 7002 RVG |
5,40 EUR |
Summe Honorarabrechnung: |
32,40 EUR |
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle lehnte den Antrag vom 01.12.2005 mit Beschluss vom 30.01.2006 ab.
Gegen diesen Beschluss haben die Ef. Erinnerung eingelegt. Sie sind der Auffassung, dass ihr Antrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Gemäß § 139 Abs. 1 FGO seien u. a. die „zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten” erstattungsfähige Kosten. Zu den Kosten des Rechtsstreits gehörten gemäß § 151 Abs. 1 FGO, § 788 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) analog auch die Kosten der Zwangsvollstreckung. Die für die anwaltliche Zahlungsaufforderung betreffend die nach Kostenfestsetzungsbeschluss entstandenen Kosten seien Vorbereitungskosten einer Zwangsvollstreckung und damit erstattungsfähig. Sie seien notwendig gewesen i. S. v. § 91 ZPO, weil der Eg. trotz bereits vorliegender Geldempfangsvollmacht den Bev. aufgefordert habe, eine Vollmacht vorzulegen oder ein Konto der Ef. anzugeben. Der Eg. hätte die festgesetzten Kosten vielmehr ohne weitere Nachfrage an den Bev. überweisen müssen. Durch die Nachfrage des Eg. sei hingegen überflüssige Tätigkeit des Bev. verursacht worden.
Die Ef. beantragen,
bei der Kostenfestsetzung einen weiteren Betrag von 32,40 EUR zu berücksichtigen.
Der Eg. beantragt sinngemäß,
die Erinnerung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass § 151 FGO i. V. m. §§ 704 ff. ZPO nicht anwendbar sei, da sich die Beteiligten nicht in einem förmlichen Vollstreckungsverfahren i. S. d. Vorschriften befänden.
Entscheidungsgründe
Die Erinnerung ist unbegründet.
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat den Antrag auf weitere Kostenfestsetzung i. H. v. 32,40 EUR zu Recht abgelehnt.
Die von den Ef. geltend gemachten Kosten sind nicht erstattungsfähig, weil sie nicht notwendig i. S. v. § 151 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 788, 91 ZPO analog waren.
Erstattungsfähige Kosten des Rechtsstreits i. S. v. § 139 Abs. 1 FGO sind die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Diese sind durch die beiden Kostenfestsetzungsbeschlüsse vom 21.07.2005 und 10.11.2005 festgesetzt worden.
Hiervon zu unterscheiden sind Zwangsvollstreckungskosten. Diese fallen gemäß § 151 Abs. 1 FGO i. V. m. § 788 ZPO dem Schuldner zur Last, soweit sie notwendig i. S. v. § 91 ZPO waren, und können nach § 151 Abs. 1 FGO i. V. m. §§ 788 Abs. 2 Satz 1, 104 ZPO festgesetzt werden. Solche Zwangsvollstreckungskosten werden vorliegend geltend gemacht. Auch nur vorbereiten...