Entscheidungsstichwort (Thema)
Veräußerung eines Anteils eines Mitunternehmeranteils
Leitsatz (redaktionell)
Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Mitunternehmeranteils erzielt werden, stellen keinen begünstigten Veräußerungsgewinn im Sinne der §§ 18 Abs. 3, 16 EStG dar.
Normenkette
EStG §§ 16, 52a Abs. 3, § 18 Abs. 3
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob ein begünstigter Veräußerungsgewinn vorliegt.
Der im Jahr 2010 verstorbene Ehemann der Klägerin, Herr B T, führte zunächst ein Architekturbüro in der Rechtsform eines Einzelunternehmers. Seit 19xx war er daneben als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für … tätig. Zum xx.xx.19xx gründete Herr B T gemeinsam mit seinem bisherigen Angestellten Herrn E M eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), in die er sein Architekturbüro einbrachte. Im schriftlichen Sozietätsvertrag vom xx.xx.19xx, auf den wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, ist geregelt, dass sämtliche Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Sachverständigentätigkeit des Herrn B T Einnahmen und Ausgaben der Sozietät darstellen, soweit die Gesellschafter davon nicht im Einzelfall durch einen schriftlichen Beschluss abweichen (§ 6 Nr. 4). Der Anteil der Einnahmen aus der Sachverständigentätigkeit machte in den Jahren 2006 bis 2008 etwa 17 bis 18 % der Gesamteinnahmen der GbR aus.
Mit Vertrag vom 12.12.2008 veräußerte Herr B T seinen Gesellschaftsanteil an Herrn E M und trat ihn mit Wirkung zum 02.01.2009 an diesen ab. Vom vereinbarten Kaufpreis in Höhe von 196.000 EUR sollten 110.000 EUR auf den Praxiswert und der Rest auf die Betriebsausstattung entfallen. In § 5 dieses Vertrages verpflichtete sich Herr B T, nach der Abtretung des Gesellschaftsanteils jegliche Betätigung zu unterlassen, mit der er in Wettbewerb zur Geschäftstätigkeit der GbR treten würde. Ausdrücklich ausgenommen von diesem Wettbewerbsverbot wurde die „Übernahme personenbezogener, dem Berufsbild zugeordneter Tätigkeiten als Sachverständiger” (§ 5 Nr. 2). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Vertrag vom 12.12.2008 Bezug genommen.
Im Jahr 2009 übte Herr B T seine Tätigkeit als Sachverständiger noch aus und übernahm für diese Zwecke eine zuvor bei der GbR beschäftigte Sekretariatsmitarbeiterin.
In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr 2009 erklärte die GbR unter anderem einen Veräußerungsgewinn für Herrn B T in Höhe von 210.370,28 EUR, der sich aus dem Kaufpreis sowie den Entnahmewerten zweier Fahrzeuge abzüglich der Buchwerte zusammensetzt. Diese Werte sind zwischen den Beteiligten unstreitig.
Im ursprünglichen Feststellungsbescheid, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erging, berücksichtigte der Beklagte einen entsprechenden Veräußerungsgewinn und rechnete ihn in vollem Umfang Herrn B T zu. Diesen Bescheid änderte der Beklagte dahingehend, dass der bisherige Veräußerungsgewinn nunmehr als laufender Gewinn berücksichtigt wurde und führte zur Begründung aus, dass die bisherige Tätigkeit nicht eingestellt worden sei.
Zur Begründung ihres hiergegen eingelegten Einspruchs führte die Klägerin aus, dass ihr verstorbener Ehemann seinen gesamten Mitunternehmeranteil veräußert habe. Die Tätigkeit als Architekt im bisherigen Wirkungskreis habe er endgültig eingestellt. Der Mitunternehmeranteil setze sich ausschließlich aus dem Anlagevermögen und dem Kundenstamm (Firmenwert) zusammen. Die Tätigkeit als …sachverständiger sei nicht im Firmenwert enthalten, da für diesen Bereich keine Kundenbindungen erfolgen könnten. Vielmehr entscheide alleine das Gericht, welcher Sachverständige im jeweiligen Prozess beauftragt werde. Insoweit liege kein eigenständiges Wirtschaftsgut vor, das als wesentliches Betriebsvermögen habe zurückbehalten werden können. Herr B T sei mit dieser Tätigkeit auch nicht zu seinem bisherigen Mitgesellschafter in Konkurrenz getreten, da dieser kein öffentlich bestellter Sachverständiger für … gewesen sei. Für die Abrechnung der Gutachten sei ein gesonderter Briefkopf verwendet und für die Erlöse ein gesondertes Konto geführt worden.
Der Beklagte wies den Einspruch als unbegründet zurück, weil weder eine Vermögensveräußerung noch eine Teilvermögensveräußerung vorgelegen habe. Eine Vermögensveräußerung im Ganzen scheitere daran, dass die Gutachtertätigkeit, die wesentlicher Bestandteil der GbR gewesen sei, von Herrn B T fortgeführt wurde. Eine Teilpraxisveräußerung setze mehrere organisatorisch selbstständige Praxisteile voraus, in denen der Sache nach verschiedene Berufstätigkeiten mit verschiedenen Mandantenkreisen ausgeübt werden. Im Streitfall sei jedoch für die Gutachtertätigkeit keine andere Berufsausbildung erforderlich. Darüber hinaus weise diese Tätigkeit keine organisatorische Selbstständigkeit auf.
Zur Begründung ihrer hiergegen erhobenen Klage verweist die Klägerin auf ihr bisheriges Vorbringen und trägt zur Frage der Teilvermögensveräußerung ergänzend vor, dass die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes als Gutachter organisatorisch verselbstständigt gewe...