Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadenersatz wegen Falschberatung im Zusammenhang mit dem Erwerb einer Eigentumswohnung
Leitsatz (redaktionell)
1. Unter den Begriff der „sonstigen Kapitalforderungen” in § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 EStG fällt jede auf eine Geldleistung gerichtete Forderung ohne Rücksicht auf die Dauer der Kapitalüberlassung und den Rechtsgrund des Anspruchs.
2. Wenn die Finanzierung und der Erwerb einer Eigentumswohnung durch einen Dritten vermittelt worden ist und dieser eine Falschberatung u.a. wegen eines überhöhten Kaufpreises und falscher Angaben zur Rentabilität des Objektes vorgenommen hat, stellen die Ausgleichszahlungen des Dritten an den Käufer wegen entgangener Zinserträge des eingesetzten Kapitals keine Einkünfte aus Kapitalvermögen dar, sondern Schadenersatzleistungen wegen vertraglicher Pflichtverletzungen.
3. Zahlungen, die nicht an die Stelle weggefallener Einnahmen treten, sondern zivilrechtlich Leistungen zur Erfüllung eines Schuldverhältnisses sind, gehören nicht zu den Entschädigungen nach § 24 Nr. 1 Buchst. a EStG.
Normenkette
EStG § 24 Nr. 1 Buchst. a; BGB § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2, §§ 346, 823 Abs. 2, § 826; StGB § 263; EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Zahlung an den Kläger aufgrund eines zivilgerichtlichen Vergleichs im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung von Grundeigentum als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu berücksichtigen ist.
Mit notariellem Kaufvertrag vom xx.xx.1994 erwarb der Kläger von der C GmbH einen halben Eigentumsanteil an dem im Grundbuch … Blatt Nr. … eingetragenen Wohnungseigentum, bestehend aus einem 13,382/1.000stel Miteigentumsanteil nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG), verbunden mit dem Sondereigentum an der Eigentumswohnung Nr. … nebst Kellerraum, sowie dem im Grundbuch … Blatt Nr. … eingetragenen 1/110stel Miteigentumsanteil nach dem WEG, verbunden mit dem Sondereigentum an dem PKW-Stellplatz Nr. …. Die im zweiten Obergeschoss gelegene Eigentumswohnung war ca. 43,29qm groß.
Der Erwerb wurde vermittelt und finanziert durch die D AG, nunmehr D AG (im Folgenden D AG). Die Finanzierung erfolgte mit einem Vorausdarlehen über eine Darlehenssumme i.H.v. 77.716,37 €, zwei Bausparverträgen mit einer Vertragssumme i.H.v. jeweils 38.858,18 € sowie einem Bauspardarlehen nach Zuteilung des ersten Bausparvertrages. Das Vorausdarlehen wurde durch einen zugeteilten Bausparvertrag und Sondertilgungen vollständig abgelöst. Das Bauspardarlehen wurde ebenfalls vollständig zurückbezahlt.
Wegen einer (vermeintlichen) Falschberatung der D AG im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Eigentumsanteils an der Eigentumswohnung in Form von u.a. der Angabe extrem niedriger Ansparraten, eines überhöhten Kaufpreises sowie der falschen Angaben zur Rentabilität führte der Kläger gegen die D AG ein Klageverfahren vor dem Landgericht … (10 O 881/11). Ausweislich der Klageschrift vom 28.11.2011, auf die für weitere Einzelheiten Bezug genommen wird, begehrte der Kläger von der D AG im Wesentlichen Ersatz der ihm im Zusammenhang mit dem Erwerb und der Finanzierung des Eigentumsanteils entstandenen Schäden.
Das zivilrechtliche Verfahren wurde durch einen gerichtlichen Vergleich beendet, dessen Zustandekommen mit Beschluss des Landgerichts … vom 12.09.2013, 10 O 881/11, festgestellt wurde. Der vorgenannte gerichtliche Vergleich beinhaltete u.a. folgende Regelungen:
„§ 1 Verwertung des Objektes
1. Die Beklagte wird das Objekt verwerten lassen. (…)
§ 3 Verlustausgleich
1. Die Beklagte erstattet dem Kläger 80% des Verlustes in Höhe von 20.845,27 €. (…).
Die Beklagte erstattet dem Kläger 8.011,47 € für entgangene Zinserträge aus der Verzinsung des Bausparguthabens.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 77.716,37 € für die erbrachte Tilgung des Vorausdarlehens gegen der Verkäufer der Immobilie.
Die Beklagte erstattet dem Kläger 25.718,63 € für entgangene Zinserträge aus der Verzinsung von Sondertilgungen.
Die Beklagte zahlt hiermit an den Kläger eine einmalige pauschale Beteiligung für die von ihm erlittenen Anlageverluste in Höhe von insgesamt 136.988,06 €.”
(…)
3. Die Auszahlung der Verlustbeteiligung erfolgt innerhalb von zwei Wochen nach Fälligkeit des Anspruchs auf Auszahlung. (…)
§ 4 Abgeltung wechselseitiger Ansprüche
- Beginnend mit dem Monatsersten der auf den Abschluss dieser Vereinbarung folgt sind sämtliche Ansprüche der Beklagten gegen den Kläger oder im Zusammenhang mit dem in der Präambel bezeichneten Vorausdarlehensvertrag sowie den in der Präambel bezeichneten Bausparvertragsverhältnissen abgegolten. (…)
- Mit Feststellung dieses Vergleichs sind sämtliche etwaigen Ansprüche oder Einwendungen des Klägers gegen die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb und/oder der Finanzierung des in der Präambel genannten Objekts für die Gegenwart und Zukunft abgegolten und erledigt, (…).”
Für weitere Einzelheiten wird auf den Beschluss des Landgerichts … vom 12.09.2013, 10 O 881/11, Bezug genommen.
Im Oktober 2013 zahlte die D A...