rechtskräftig

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Begriff der Schuldzinsen in § 9a Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 entspricht nach Inhalt und Umfang dem Schuldzinsenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1; EStG 1996 - 1998 § 9a Nr. 2 S. 2

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Steuerpflichtige (Stpfl.) sog. „Verwaltungskostenbeiträge”, die er neben den Zinsen für ein Darlehen der Wohnungsbauförderungsanstalt (WFA) entrichtet hat, und Gebühren für ein Mietkonto im Rahmen seiner Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (VuV) zusätzlich zu dem im Streitjahr (1997) geltenden gesetzlichen Werbungskosten(WK)-Pauschbetrag als „Schuldzinsen” absetzen kann.

Die Klägerin (Klin.) erzielt durch Vermietung von Wohnungen ihrer Häuser A-Straße 1, 2 und 3 in T Einkünfte aus VuV. Im Streitjahr wandte sie im Zusammenhang mit der Finanzierung dieser Tätigkeit – neben Darlehenszinsen in Höhe von 90.000 DM – einen Betrag von insgesamt 5.055,04 DM auf, nämlich sog. „laufende Verwaltungskostenbeiträge” in Höhe von 4.487,50 DM für ein Darlehen der WFA und von der B-Bank in Rechnung gestellte Zinsen und Gebühren in Höhe von 392,54 DM + 175,00 DM = 567,54 DM für die Führung eines Girokontos, das ausschließlich als Mietkonto für die genannten Mietobjekte diente und über das sie Dispositions- und Überziehungskredite in Anspruch genommen hatte.

In ihrer Feststellungserklärung für das Streitjahr machte die Klin. die genannten Aufwendungen unter der Bezeichnung „Geldbeschaffungskosten” zusätzlich zu den genannten Darlehenszinsen und der gesetzlichen WK-Pauschale von 42 DM/qm Wohnfläche (58.380 DM) als WK geltend und errechnete Einkünfte aus VuV in Höhe von ./. 101.930 DM. Der Beklagte (Bekl.) ließ die „Geldbeschaffungskosten” nicht zum Abzug zu und stellte die Einkünfte aus VuV auf ./. 96.874 DM fest (Feststellungsbescheid 1997 vom 27.7.1998). Der Einspruch der Klin. hatte nur in Bezug auf einen Teil von 333 DM der für das Girokonto entrichteten Zinsen Erfolg. Der Bekl. stellte die Einkünfte auf ./. 97.207 DM fest und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück (Einspruchsentscheidung – EE – vom 6.8.1999). Daraufhin hat die Klin. fristgerecht Anfechtungsklage erhoben, mit der sie weiterhin den Abzug der gesamten gezahlten Verwaltungskostenbeiträge, Zinsen und Kontoführungsgebühren begehrt und zur Begründung vorträgt:

Bei den streitigen Aufwendungen handele es sich um „Schuldzinsen” im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG, die gemäß § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 neben dem WK-Pauschbetrag des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG 1997 abzugsfähig seien. Der Begriff der „Schuldzinsen” sei weit auszulegen. Er umfasse nicht nur Zinsen, sondern sämtliche Geldbeschaffungskosten, insbesondere auch sog. laufende Verwaltungskostenbeiträge, die der Darlehensgläubiger – wie hier – vom Darlehensschuldner erhebe, sowie die gesamten Kosten eines Mietkontos.

Die Klin. beantragt,

unter Änderung des Feststellungsbescheides 1997 vom 27.7.1998 in Gestalt der EE vom 6.8.1999 die Einkünfte aus VuV auf ./. 101.930 DM (./. 52.116 EUR) festzustellen.

Der Bekl. beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt vor:

Die von der Klin. an die WFA gezahlten Verwaltungskostenbeiträge und die von ihr an die B-Bank gezahlten Kontoführungskosten könnten nicht neben dem WK-Pauschbetrag abgezogen werden, da es sich nicht um „Schuldzinsen” im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1997 handele. Zu diesen gehörten nur Darlehens- und Bereitstellungszinsen, ein Damnum und eine Vorfälligkeitsentschädigung. Dagegen seien Schätzgebühren, Hypothekenvermittlungsgebühren, Bürgschaftsgebühren, Notar- und Grundbuchgebühren, der Ertragsanteil von wiederkehrenden Leistungen und Verwaltungskostenbeiträge durch den WK-Pauschbetrag abgegolten.

 

Entscheidungsgründe

Die Klage ist begründet.

Die Klin. wird durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten verletzt. Dieser ist insoweit rechtswidrig, als in ihm die streitigen Verwaltungskostenbeiträge und Kontoführungsgebühren nicht als sofort absetzbare WK berücksichtigt worden sind.

Nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG in der für die Veranlagungszeiträume 1996 bis 1998 geltenden Fassung (EStG 1996-1998) kann der Stpfl. bei Gebäuden, soweit sie Wohnzwecken dienen, anstelle der tatsächlich angefallenen WK einen WK-Pauschbetrag von 42 DM/qm Wohnfläche abziehen. Das hat die Klin. im Streitjahr getan.

Mit dem genannten Pauschbetrag sind jedoch nicht alle WK eines Stpfl. abgegolten. Vielmehr können nach § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1996-1998 neben dem Pauschbetrag u. a. „die nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 (EStG) abziehbaren Schuldzinsen” abgezogen werden. Zu diesen „Schuldzinsen” gehören auch die streitigen Aufwendungen der Klin.

Aus der gesetzlichen Bezugnahme folgt, dass der Begriff der „Schuldzinsen” im Sinne des § 9a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG 1996-1998 dem in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG enthaltenen Begriff nach Inhalt und Umfang entspricht. Weder aus dem Wortlaut...

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