Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorsteuerabzug aus Energiekosten; Zurechnung von ebay-Umsätzen; umsatzsteuerliche Behandlung eines Pkw
Leitsatz (redaktionell)
1. Bei Überlassung eines betrieblichen Pkw zur Privatnutzung gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Anscheinsbeweis für die private Nutzung des Pkw. Dieser Anscheinsbeweis ist im Streitfall weder durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch noch dadurch erschüttert worden, dass für private Fahrten andere Fahrzeuge zur Verfügung stünden.
2. Wer als Leistender und wer als Leistungsempfänger anzusehen ist, ergibt sich aus den zugrundeliegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen. Bei ebay-Verkäufen werden dem Käufer die bei ebay registrierten Daten übermittelt, der Käufer geht davon aus, dass der dort registrierte Verkäufer die Leistung an ihn erbringt.
3. Nach Auffassung des erkennenden Gerichts ist im Streitfall aufgrund des Flächenschlüssels von einer betrieblichen/unternehmerischen Nutzung des Gebäudes i.H.v. 54% auszugehen. Dieser Aufteilungsmaßstab ist auch für die Aufteilung der Energiekosten zugrunde zu legen.
Normenkette
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 S. 1, § 15 Abs. 4 S. 3, § 3 Abs. 9a Nr. 1
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Höhe des Vorsteuerabzugs aus den Energiekosten eines teilweise unternehmerisch genutzten Gebäudes, die Zurechnung von ebay-Umsätzen und die umsatzsteuerliche Behandlung eines PKW.
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren ein Einzelunternehmen. Sie verpachtete die Gewerbeimmobilie E-Straße und Teile des gemischt genutzten Grundstücks U-Straße (jeweils in M) an die Firma N X GmbH, deren alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin die Klägerin war. Die Verpachtung des Objekts U-Straße erfolgte mit Mietvertrag vom 15.01.2005 beginnend zum 01.02.2005. Als Gesamtmiete wurde ein Betrag in Höhe von 7.000 € warm (inkl. pauschaler Nebenkosten in Höhe von 500 €) vereinbart (Bl. 33 ff. der Vertragsakte). Zwischen der Klägerin und der N X GmbH bestand eine Betriebsaufspaltung und eine umsatzsteuerliche Organschaft. Unternehmensgegenstand der N X GmbH waren die Lieferung und Verlegung von Oberböden jeglicher Art. Die N X GmbH war mit notariellem Vertrag vom 29.11.2004 gegründet worden und hatte ihren Geschäftsbetrieb zum 01.02.2005 aufgenommen.
Ende des Jahres 2004/Anfang des Jahres 2005 hatte die N X GmbH von der X GmbH, einer Gesellschaft mit identischen Unternehmensgegenstand, die vom Ehemann der Klägerin, Herrn F X, als Gesellschafter und Geschäftsführer betrieben wurde, Fahrzeuge und einen Anhänger gekauft (Seite 10 f. des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 174 f. der Gerichtsakte). Ferner hatte die N X GmbH zum 01.03.2005 drei vormalige Mitarbeiter der X GmbH, die dort zum 28.02.2005 ausgeschieden und arbeitslos gemeldet waren (Seite 7 des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 171 der Gerichtsakte; FG Münster, Urt. vom 22.01.2019 – 12 K 411/14), weiterbeschäftigt. Zudem hatte die N X GmbH aus dem Vermögen der X GmbH zum 11.12.2006 Werkzeuge und Kleingeräte im Wert von 38.729,77 € (Bl. 198 der Gerichtsakte), die zunächst/zwischenzeitlich in der Eröffnungsbilanz des Einzelunternehmens der Klägerin zum 01.02.2005 in Höhe von 40.090 € aktiviert gewesen waren, übernommen (Kontennachweis zur Eröffnungsbilanz, Bl. 201 der Gerichtsakte). Wegen der übernommenen Geräte im Einzelnen wird auf die Entwicklung des Anlagevermögens der N X GmbH im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 (Bl. 190 ff. der Gerichtsakte) verwiesen.
Am 19.04.2005 beantragte die X GmbH die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, am 01.07.2005 wurde über das Vermögen der X GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet (Amtsgericht N, Az: xyz). Der Insolvenzverwalter stellte in seinem Bericht fest, dass die X GmbH neben einer im Prinzip wertlosen Betriebs- und Geschäftsausstattung in Form von älteren Büroeinrichtungsuntensilien (Schreibtisch, Regale) und älteren, teils defekten Telekommunikationsgeräten nur noch über geringfügiges Werkzeug zum Verlegen von Bodenbelägen (insbesondere Teppichen) verfügt. Es handelte sich nach den Feststellungen des Insolvenzverwalters um verschiedene Teppichmesser und Zuschneidegeräte. Diesen Gegenständen sei allenfalls ein Gebrauchswert beizumessen und im Verwertungsfalle sei ein über den Verwertungskosten liegender Erlös nicht erzielbar (Seite 10 des Berichts des Insolvenzverwalters, Bl. 174 der Gerichtsakte).
Mit Haftungsbescheid nach §§ 191 AO i.V.m. § 25 HGB nahm der Beklagte die N X GmbH für Steuerschulden der X GmbH in Haftung. Mit rechtskräftigem Urteil vom 22.01.2019 bejahte der 12. Senat des FG Münster die Haftung der N X GmbH dem Grunde nach, setzte die Haftungssumme jedoch auf 172.687,66 € herab (FG Münster, Urt. vom 22.01.2019 – 12 K 411/14).
Mit notariellem Kaufvertrag vom 22.12.2015 übertrug die Klägerin ihre Anteile an der N X GmbH gegen Zahlung von 70.000 € an ihren Sohn O X. Am 23.07.2019 wurde wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung das Insolvenzverfahren über das Vermögen der N X GmbH eröffnet (Amtsgericht N, Az.: zyx).
Mit Prüfungsanordn...