Entscheidungsstichwort (Thema)
Strenge Anforderungen an den Beweis des Abschlusses und den Nachweis der Ernstlichkeit von Vertragsgestaltungen bei Arbeitsverträgen unter Angehörigen
Leitsatz (redaktionell)
Da der Praxisinhaber als Arbeitgeber die objektive Beweislast dafür trägt, dass sein Sohn in seiner Arztpraxis nicht auf einer familiären Grundlage, sondern auf einer steuerlich anzuerkennenden Leistungsaustauschbeziehung tätig geworden ist, können die geltend gemachten Betriebsausgaben steuerlich nicht anerkannt werden, wenn es an einem Nachweis für die vom Sohn tatsächlich geleistete Arbeitszeit fehlt.
Normenkette
EStG § 12 Nr. 2, § 4 Abs. 4
Tatbestand
Streitig ist, ob ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und ihrem Sohn steuerlich anzuerkennen ist, mit der Folge, dass der Arbeitslohn bei der Klägerin zu Betriebsausgaben führt.
Die Kläger wurden in den Streitjahren 2000 bis 2002 zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Die Klägerin erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit als Ärztin.
Mit Bescheid vom 12.04.2002 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2000 unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 216.684 DM auf 19.759,39 € (entspricht 38.646 DM) fest.
Die Einkommensteuer 2001 setzte das Finanzamt mit Bescheid vom 23.09.2003 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 44.921,08 € (entspricht 87.858 DM) fest. Es berücksichtigte Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 321.711 DM. Dieser Bescheid wurde mit Bescheid vom 04.11.2003 auf einen Einspruch der Kläger hin geändert.
Mit Bescheid vom 15.04.2004 setzte das Finanzamt die Einkommensteuer 2002 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung auf 16.506 € fest. Einkünfte der Klägerin aus selbständiger Arbeit wurden i.H.v. 108.561 € angesetzt.
Mit Bescheiden vom 29.10.2004 wurde die Einkommensteuer 2000 unter Ansatz von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 256.011 DM auf 26.100,43 € (entspricht 51.048 DM), die Einkommensteuer 2001 unter Berücksichtigung von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 365.961 DM auf 50.946,15 € (entspricht 99.642 DM) und die Einkommensteuer 2002 unter Ansatz von Einkünften der Klägerin aus selbständiger Arbeit i.H.v. 137.208 € auf 23.008 € heraufgesetzt.
Der Vorbehalt der Nachprüfung hinsichtlich der Jahre 2002 und 2003 wurde aufgehoben.
Den Änderungsbescheiden lagen die Ergebnisse einer Betriebsprüfung zugrunde. Aufgrund der Prüfungsfeststellungen (Betriebsprüfungsbericht vom 17.08.2004, Tz. 1.5) wurden von der Klägerin an ihren 1982 geborenen Sohn gezahlte Aushilfslöhne i.H.v. jeweils 9.223,20 DM in den Jahren 2000 und 2001 sowie i.H.v. 4.758 € im Jahr 2002 nicht als Betriebsausgaben anerkannt.
Mit ihren Einsprüchen gegen die Änderungsbescheide vom 29.10.2004 begehrten die Kläger die Anerkennung des mündlich mit dem Sohn vereinbarten Arbeitsverhältnisses: Die getroffenen Vereinbarungen seien tatsächlich eingehalten, Lohnkonten geführt und der Lohn ausbezahlt worden.
Im Einspruchsverfahren führte der Betriebsprüfer aus, der Sohn der Kläger habe im Prüfungszeitraum das 25 km vom Wohnort entfernt gelegene Gymnasium Xxx besucht. Nach den Angaben der Klägerin habe er für 630 DM monatlich (ab 2002: 325 €) nach Praxisschluss die Betriebsräume gereinigt. Weder ein schriftlicher Arbeitsvertrag noch Stundenzettel seien vorgelegt worden.
Im Betrieb der Klägerin seien in den Streitjahren noch zwei weitere Putzhilfen beschäftigt worden.
Die Einsprüche blieben erfolglos. In der Einspruchsentscheidung führte das Finanzamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten nicht nachweisen können, dass der Sohn die behauptete Arbeitsleistung tatsächlich erbracht habe. Weder hätten sie einen Arbeitsvertrag vorgelegt, in dem vereinbart sei, welche Arbeit wann zu erledigen sei, noch hätten sie Unterlagen vorgelegt, aus denen ersichtlich gewesen wäre, ob und wann die Arbeitsleitung erbracht worden sei. Da die Klägerin in den Streitjahren noch zwei weitere Putzhilfen beschäftigt habe, könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Sohn eine fremde Arbeitskraft ersetzt habe.
Im Klageverfahren führen die Kläger ergänzend im Wesentlichen aus, es sei in der Privatwirtschaft durchaus üblich, Verträge mit Reinigungskräften nur mündlich zu schließen und dabei die zu erbringende Arbeitsleistung und die Zeit, zu der die Arbeit geleistet werden solle, nicht im Einzelnen zu regeln. Auch die fremden Putzkräfte der Klägerin hätten monatliche Arbeitslöhne ohne Aufschreibung und Aufzeichnungen über Art, Umfang und Zeitpunkt der erbrachten Arbeitsleistung erhalten. Es könne nicht verlangt werden, dass bei Angehörigen ein höherer Aufwand betrieben werden müsse. Frau R. habe dasselbe verdient wie der Sohn; Frau T., die weniger gearbeitet habe, entsprechend weniger.
Die Reinigungsarbeiten erbringe der Sohn zusammen mit den fremden Putzkräften oder als Vertreter derselben. Dies könnten sowohl die Putzkräfte als auch die Angestellten der benachbarten Büros bezeugen (weil der Sohn auch die Haustreppe putze).
Außerd...