1 Beschäftigung eines ausländischen Arbeitnehmers in Deutschland
1.1 Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisrecht
Grundsätzlich bedürfen Ausländer zur Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit in Deutschland eines Aufenthaltstitels, der zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt. Staatsangehörige der EU-Staaten bedürfen jedoch keines Aufenthaltstitels und keiner Genehmigung, um in Deutschland zu arbeiten. Aufgrund der für sie geltenden gemeinschaftsrechtlichen Grundfreiheit der Freizügigkeit unterliegen sie lediglich einer Ausweis- und Meldepflicht.
1.2 Anwendbares Arbeitsrecht
Für das auf ein Arbeitsverhältnis mit Auslandsberührung anzuwendende Recht gilt in erster Linie die Vereinbarung der Parteien des Arbeitsvertrags. Ist keine Vereinbarung getroffen, so unterliegen Arbeitsverträge dem Recht des Staates, in dem der Arbeitnehmer in Erfüllung des Vertrags gewöhnlich seine Arbeit verrichtet. Gemeint ist der Ort der zeitlich überwiegenden Leistungserbringung.
Diese Grundsätze gelten ausnahmsweise nicht, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag engere Beziehungen zu einem anderen Staat aufweist. In diesem Fall ist das Recht des anderen Staates anzuwenden. Schließlich dürfen durch die Rechtswahl keine zwingenden arbeitsrechtlichen Vorschriften des abbedungenen Rechts umgangen werden.
2 Mitarbeitereinsatz im Ausland
2.1 Vertragliche Ausgestaltung
Um für beide Seiten Klarheit und Rechtssicherheit zu schaffen, sollte der Mitarbeitereinsatz im Ausland auf einer klaren vertraglichen Grundlage beruhen. Denn zumindest eine längerfristige Versetzung oder Entsendung ins Ausland wird regelmäßig vom allgemeinen Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht gedeckt sein. Neben Regelungen zum Zeitraum des Auslandseinsatzes und zur Vergütung sollte das auf den Vertrag anwendbare Recht festgelegt werden.
2.2 Besondere Arbeitgeberpflichten
Arbeitsrechtlich sind bei einem Auslandsaufenthalt insbesondere die Anforderungen an die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers, öffentlich-rechtliche Arbeitsschutzregelungen sowie allgemeine öffentlich-rechtliche Vorgaben – insbesondere des Einreise- und Aufenthaltsrechts – auch des Entsendestaats zu beachten.
2.3 Meldepflichten bei Entsendungen
Arbeitgeber und Selbstständige, die vorübergehend in Finnland tätig sind, unterliegen der finnischen Meldepflicht.
2.3.1 Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde
Grundsätzlich muss jeder Arbeitnehmer, der in Finnland vorübergehend beschäftigt ist, eine Meldung an die finnische Arbeitsschutzbehörde übermitteln. Die Meldung muss vor Beginn der Entsendung oder spätestens am ersten Arbeitstag der Arbeitsschutzbehörde vorliegen. Im Rahmen der Meldung müssen unter anderem Angaben
- zum Unternehmen in Deutschland,
- zur ausländischen Steuernummer oder finnischen Firmennummer,
- zum finnischen Auftraggeber,
- zum Vertreter in Finnland und
- zur Entsendung (Anzahl der Mitarbeiter mit jeweils persönlicher Identifikationsnummer/Steueridentifikationsnummer des Wohnlandes, Dauer der Entsendung, Einsatzort, Branche, in der die Mitarbeiter tätig sind)
gemacht werden.
Baugewerbe
Ist ein Unternehmen im Baugewerbe tätig, müssen folgende Angaben zusätzlich gemeldet werden:
- Kontaktdaten des Generalunternehmers
- Finnische Steuernummer des Generalunternehmers
- Kontaktdaten des Bauernherrn
- Finnische Steuernummer des Bauherrn
Aufbewahrungspflichten
Das finnische Recht sieht vor, dass dem entsandten Mitarbeiter während der Entsendung folgende Unterlagen vorliegen müssen:
- Angaben zur Identifizierung des Unternehmens (Gewerbeanmeldung)
- Angaben zur Identifizierung des Arbeitnehmers (Kopie des Ausweises)
Diese Unterlagen müssen 2 Jahre aufbewahrt werden.
2.3.2 Keine Meldung
Bei kurzzeitigen konzerninternen Entsendungen bis zu 5 Tagen muss keine Meldungen erfolgen. Auf die 5 Tage werden vorhergehende Entsendungen in den letzten 4 Monaten angerechnet. Im Baugewerbe muss immer eine Meldung erfolgen.
2.3.3 Meldezeitpunkt
Die Meldung muss grundsätzlich vor Beginn der Entsendung, spätestens am ersten Tag der Entsendung vorliegen. Bei Änderungen muss eine ergänzende Meldung erstellt werden.
2.3.4 Änderungen
Ergeben sich wesentliche Änderungen, müssen diese mit dem gleichen Online-Meldeformular gemeldet werden, sobald sie eintreten. Hierzu gehören
- Änderungen bei den Kontaktangaben
- Wechsel des Vertreters
- Änderungen beim Arbeitsort
- Änderungen der entsandten Arbeitnehmer
- Änderungen bei der Entsendedauer
2.3.5 Bußgelder
Erfolgt keine Meldung, können Bußgelder in Höhe von 1.000 EUR bis 10.000 EUR erhoben werden.