Die Bewertung des Sachbezugs, der dem Arbeitnehmer durch den Erwerb des Mitgliedsausweises zufließt, bestimmt sich nach dem üblichen Endpreis am Abgabeort, vermindert um einen pauschalen Abschlag von 4 % für übliche Preisnachlässe.[1] Die Bewertung des geldwerten Vorteils aus der Nutzung der Sportanlagen bestimmt sich demnach regelmäßig nicht nach den Kosten des Arbeitgebers. Maßgebend ist der Endpreise, den der Arbeitnehmer als Privatkunde beim Abschluss eines vergleichbaren Einzelvertrags für sämtliche Dienstleistungen der jeweiligen Dienstleister bzw. Verbundanlagen aufwenden müsste.[2] Der monatliche Durchschnittswert aufgrund der tatsächlichen Inanspruchnahme der angebotenen Einrichtungen ist für die lohnsteuerliche Wertermittlung ohne Bedeutung.

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