Ein Leistungsempfänger nach dem Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit kann eine Fläche nur
1. |
nach§ 1 Abs. 1 oder |
2. |
durch erstmalige Aufforstung für den gesamten in§ 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit genannten Zeitraum |
stillegen.
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