Bei Eintritt eines Störfalls ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in einer Sondermeldung mit dem Abgabegrund "55" zu bescheinigen. Voraussetzung ist, dass Beiträge entrichtet werden. In dieser Meldung sind jeweils ein Personengruppenschlüssel und ein Beitragsgruppenschlüssel anzugeben. Diese sind aus dem Versicherungsstatus des Versicherten zum Zeitpunkt des Störfalls abzuleiten. Sind Beiträge zu einem Versicherungszweig zu entrichten, zu dem zum Zeitpunkt des Störfalls keine Versicherungspflicht besteht, gilt Folgendes: In der Meldung ist der für den Versicherten zuletzt maßgebende Beitragsgruppenschlüssel anzugeben, bezogen auf die einzelnen Versicherungszweige, zu denen Beiträge zu zahlen sind.
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt
Die Meldung muss das zur Rentenversicherung beitragspflichtige Arbeitsentgelt enthalten. Als Meldezeitraum sind der Kalendermonat und das Jahr der nicht zweckentsprechenden Verwendung des Wertguthabens anzugeben. Sind im Störfall keine Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen, ist als Arbeitsentgelt "000000" EUR zu melden. Dies gilt z. B. bei Arbeitnehmern, die im gesamten maßgebenden Zeitraum wegen der Zugehörigkeit zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung versicherungsfrei waren.
Sondermeldung des Störfalls
Eine Arbeitnehmerin ist seit dem 1.1.2015 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse (Beitragsgruppe 9111). Sie befindet sich seit Juli 2023 in Elternzeit. Vor der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin seit 2016 Teile ihres monatlichen Gehalts einem Wertguthaben zugeführt. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt nach dem Alternativ-Optionsmodell. Zum Jahresende 2023 beträgt die SV-Luft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 30.000 EUR. In dieser Höhe besteht auch das Entgeltguthaben vom Wertguthaben. Da die Arbeitnehmerin seit Bildung des Wertguthabens krankenversicherungsfrei ist, beträgt die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung 0 EUR.
Die vereinbarte Elternzeit endet zum 30.9.2024. Zu diesem Zeitpunkt kündigt die Arbeitnehmerin ihr Beschäftigungsverhältnis und scheidet aus dem Unternehmen aus. Das Wertguthaben wird mit der Septemberabrechnung ausgezahlt und in voller Höhe zur Renten- und Arbeitslosenversicherung verbeitragt.
Ergebnis: Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber abzugeben:
- Abmeldung zum 30.9.2024 wegen Beschäftigungsende mit Meldezeitraum 1.1.2024 bis 30.9.2024 und dem Abgabegrund "30". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 9111. Als beitragspflichtiges Entgelt sind 0 EUR anzugeben.
- Sondermeldung des Störfalls mit Meldezeitraum 1.9.2024 bis 30.9.2024 und dem Abgabegrund "55". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 9111. Als beitragspflichtiges Entgelt sind 30.000 EUR anzugeben.
Sondermeldung des Störfalls nach Beitragsgruppenwechsel
Sachverhalt wie oben; jedoch übt die Arbeitnehmerin vor dem Ausscheiden am 30.9.2024 eine zulässige Teilzeitbeschäftigung vom 1.3.2024 an aus. Das Arbeitsentgelt beträgt vom 1.3.2024 bis zum 30.9.2024 monatlich 3.300 EUR. Sie führt davon monatlich 300 EUR dem Wertguthaben zu. Das Wertguthaben wird mit der Septemberabrechnung ausgezahlt. Es beträgt 2.100 EUR zur Kranken- und Pflegeversicherung und 32.100 EUR zur Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Ergebnis: Folgende Meldungen sind vom Arbeitgeber abzugeben:
- Abmeldung zum 29.2.2024 wegen Beitragsgruppenwechsel mit Meldezeitraum 1.1.2024 bis 29.2.2024 und dem Abgabegrund "32". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 9111. Als beitragspflichtiges Entgelt sind 0 EUR anzugeben.
- Anmeldung zum 1.3.2024 wegen Beitragsgruppenwechsel mit dem Abgabegrund "12". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 1111.
- Abmeldung zum 30.9.2024 wegen Beschäftigungsende mit Meldezeitraum 1.3.2024 bis 30.9.2024 und dem Abgabegrund "30". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 1111. Als beitragspflichtiges Entgelt sind (7 x 3.000 EUR =) 21.000 EUR anzugeben.
- Sondermeldung des Störfalls mit Meldezeitraum 1.9.2024 bis 30.9.2024 und dem Abgabegrund "55". Der Beitragsgruppenschlüssel lautet 1111. Als beitragspflichtiges Entgelt sind 32.100 EUR anzugeben.
2.1 Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung während der Freistellungsphase
Bei der Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts in der Freistellungsphase als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts in der Arbeitsphase gilt Folgendes: Durch die Überschreitung der Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung tritt für den Teil des Arbeitsentgelts, der das vorherige Arbeitsentgelt übersteigt, ein Störfall ein. Die Störfallmeldung (Abgabegrund "55") hat das rentenversicherungspflichtige Arbeitsentgelt zu enthalten. Dieses ist mit 0 EUR anzugeben.
2.2 Zubilligung einer Rente wegen Erwerbsminderung
Die Sondermeldung mit Grund "55" ist auch bei Ende eines Beschäftigungsverhältnisses im Zusammenhang mit der Zuerkennung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erforderlich. Hierbei gilt für das zu meldende Wertguthaben Folgendes:
- Mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung sind Wertguthaben zu...