Bis zum 31.12.2024 hatte der Arbeitgeber Meldung zu erstatten, wenn der Arbeitnehmer sowohl im Rechtskreis Ost als auch im Rechtskreis West Wertguthaben gebildet hatte und in der Freistellungsphase ein Wechsel des Rechtskreis-Wertguthabens vorzunehmen war. Der Wechsel des Wertguthabens war mit der ersten folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung taggenau zu melden.
Wegfall der Rechtskreistrennung ab 1.1.2025
Wegen der unterschiedlichen Berücksichtigung der beitragspflichtigen Einnahmen bis zum 31.12.2024 in der Rentenversicherung in den Rechtskreisen Ost und West war in den Meldungen eine entsprechende Kennzeichnung des Rechtskreises erforderlich. Da ab 1.1.2025 diesbezüglich keine Unterscheidung mehr erfolgt, entfallen auch die Rechtskreiskennzeichen in den Meldungen und der Abbau des Wertguthabens ist nicht mehr getrennt vorzunehmen.
5.1 Vereinfachung des Meldeverfahrens
Zur Vereinfachung des Meldeverfahrens und des Aufwands für den Arbeitgeber wurde folgendes Verfahren empfohlen: Zunächst wurde das Wertguthaben des Rechtskreises abgebaut, dem der Arbeitnehmer zuletzt vor der Freistellungsphase angehörte. Damit wurde erreicht, dass nur einmal ein Wechsel des Rechtskreises erfolgt, der eine Meldung erforderlich macht.
War das Wertguthaben des bisherigen Rechtskreises abgebaut und wurde die weitere Freistellungsphase aus dem Wertguthaben des anderen Rechtskreises finanziert, hatte zum Zeitpunkt des Wechsels eine Abmeldung (Abgabegrund "33") und eine Anmeldung (Abgabegrund "13") zum Folgetag zu erfolgen. Erfolgte der Wechsel des Wertguthabens innerhalb eines Monats, war die Ummeldung taggenau vorzunehmen.
Entgeltguthaben in beiden Rechtskreisen Ost und West
Herr Z übt bis zum 31.3. im Rechtskreis Ost eine Beschäftigung aus. Zum 1.4. wechselt er seinen Arbeitgeber und nimmt eine Beschäftigung im Rechtskreis West auf. Im Rahmen einer Vereinbarung zur flexiblen Arbeitszeitgestaltung hat der Arbeitnehmer im Rechtskreis Ost ein Entgeltguthaben von 3.000 EUR und im Rechtskreis West ein Entgeltguthaben von 1.200 EUR erwirtschaftet. Herr Z stirbt am 20.9.
Ergebnis bei Todestag in 2024: Im Zusammenhang mit dem am 20.9. eingetretenen Störfall sind die Entgeltguthaben im Zeitpunkt des Störfalls zu bewerten und zu verbeitragen.
Entsprechend den im Unternehmen z. B. im Summenfelder-Modell getroffenen Aufzeichnungen ergibt sich ein zu allen Sozialversicherungszweigen beitragspflichtiges Entgeltguthaben des Rechtskreises Ost von 3.000 EUR und aus dem Entgeltguthaben des Rechtskreises West von 1.200 EUR.
Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren. Außerdem sind folgende Meldungen zu erstatten:
- Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe der Betriebsnummer Rechtskreis Ost, Kennzeichen für die Betriebsstätte Ost, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 3.000 EUR,
- Sondermeldung wegen Störfall unter Angabe der Betriebsnummer Rechtskreis West, Kennzeichen für die Betriebsstätte West, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 1.200 EUR,
- Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49" der Betriebsnummer Rechtskreis West, Kennzeichen für die Betriebsstätte West, von 1.1. bis 20.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben.
Ergebnis bei Todestag in 2025:
Die Entgeltguthaben für die beiden Rechtskreise wird zusammen gefasst. Die zu verbeitragenden Entgeltguthaben sind weiterhin für den Rechtskreis Ost und den Rechtskreis West in getrennten Beitragsnachweisen zu dokumentieren.
- Sondermeldung wegen Störfall, Meldegrund "55", von 1.9. bis 30.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt von 4.200 EUR,
- Abmeldung wegen Tod unter Angabe Meldegrund "49", von 1.1. bis 20.9., beitragspflichtiges Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung ohne Wertguthaben.
5.2 Tageweise Freistellung oder Senkung der Arbeitszeit
Das Meldeverfahren kann bei folgenden Sachverhalten vereinfacht werden:
- Verwendung des Wertguthabens des anderen Rechtskreises für eine tageweise Freistellung oder
- Nutzung des Wertguthabens zur Senkung der regelmäßigen Arbeitszeit im anderen Rechtskreis.
Hierbei gilt es folgende Meldetatbestände zu berücksichtigen:
- Der Arbeitnehmer ist zum ersten Tag der Freistellungsphase/Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit unter der dem Rechtskreis des verwendeten Wertguthabens entsprechenden Betriebsnummer des Arbeitgebers anzumelden (Abgabegrund "10"). Es sind der Personengruppenschlüssel sowie der Beitragsgruppenschlüssel zu verwenden, die für die noch ausgeübte Beschäftigung gelten.
- Eine Abmeldung für die Freistellungsphase/Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit ist solange nicht erforderlich, wie in jedem Kalendermonat Wertguthaben verwendet wird. Wird in einem Kalendermonat kein Wertguthaben eingesetzt, hat die Abmeldung zum letzten Tag, für den Wertguthaben verwendet wurde, zu erfolgen.
Dauert die Freistellungsphase/die Verringerung der vertraglich verein...