1.1 Berechnung des Sozialversicherungsbeitrags
Im Fall einer Auszahlung von Wertguthaben aus Arbeitszeitkonten/Altersteilzeit im Blockmodell wird der Beitrag zur Sozialversicherung nach einem besonderen Verfahren berechnet. Für jedes Jahr, in dem Beiträge auf ein Zeitwertkonto angespart bzw. abgeführt wurden, muss die Differenz zwischen dem tatsächlich ausgezahlten Arbeitslohn und der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze gebildet werden, die sog. "SV-Luft".
Sobald das Wertguthaben ausgezahlt wird, muss dieses bis zur Höhe der aufgelaufenen SV-Luft mit Sozialabgaben belegt werden. Die Ermittlung der SV-Luft wird in der Kranken-, Pflege- sowie Renten- und Arbeitslosenversicherung vorgenommen.
1.2 Bildung der SV-Luft
Nach der erstmaligen Bildung von Wertguthaben ist auch dann die SV-Luft zu bilden, wenn im jeweiligen Monat kein weiteres Wertguthaben gebildet wurde. Dabei sind alle Zeiten, in denen Beitragspflicht zum jeweiligen Versicherungszweig besteht, also auch Zeiten des Bezugs von Kurzarbeitergeld oder Saison-Kurzarbeitergeld, mit einzubeziehen. Verringert sich das beitragspflichtige Arbeitsentgelt, erhöht sich die SV-Luft entsprechend. Für beitragsfreie Zeiten, z. B. Zeiten des Bezugs von Krankengeld, ist SV-Luft nicht zu bilden. Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird summiert.
SV-Luft in der Ansparphase
Der Arbeitnehmer erzielt ein monatlich gleichbleibendes Arbeitsentgelt i. H. v. 5.000 EUR. Im Kalenderjahr 2025 ergeben sich folgende Besonderheiten:
Krankengeldbezug vom 1.7. bis 31.7.
Entgelterhöhung ab 1.10. auf 5.500 EUR
Der Arbeitnehmer leistet regelmäßig Mehrarbeit. In allen Monaten – mit Ausnahme der Monate Juni und Juli – sind Mehrarbeitsvergütungen in unterschiedlichen Höhen angefallen. Diese Mehrarbeitsvergütungen führt der Arbeitnehmer seit dem 1.1.2024 einem Wertguthaben zu. Zum 31.12.2024 beträgt das daraus resultierende Wertguthaben 6.000 EUR.
Ermittlung der SV-Luft |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung 01/2025 bis 06/2025: 6 x 5.512,50 EUR |
33.075,00 EUR |
08/2024 bis 12/202: 5 x 5.512,50 EUR |
27.562,50 EUR |
|
60.637,50 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherung |
01/2024 bis 06/2024: 6 x 5.000 EUR |
30.000,00 EUR |
08/2024 bis 09/2024: 2 x 5.000 EUR |
10.000,00 EUR |
10/2024 bis 12/2024: 3 x 5.500 EUR |
16.500,00 EUR |
|
56.500,00 EUR |
SV-Luft Kranken- und Pflegeversicherung (60.637,50 EUR – 56.500,00 EUR =) |
4.137,50 EUR |
|
|
Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
01/2024 bis 06/2024: 6 x 8.050 EUR |
48.300,00 EUR |
08/2024 bis 12/2024: 5 x 8.050 EUR |
40.250,00 EUR |
|
88.550,00 EUR |
Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Renten- und Arbeitslosenversicherung |
|
siehe Kranken- und Pflegeversicherung |
56.500,00 EUR |
|
|
SV-Luft Renten- und Arbeitslosenversicherung (88.550 EUR – 56.500 EUR) |
32.050,00 EUR |
Bei Eintritt eines Störfalls am 31.12.2025 wird das Entgeltguthaben in der Kranken- und Pflegeversicherung bis zur Höhe der SV-Luft als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt berücksichtigt. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sind deshalb aus 4.137,50 EUR zu berechnen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 6.000 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.