2.1 Summenfelder-Modell
Um zu gewährleisten, dass die Sozialversicherungsbeiträge für Beschäftigte mit Einkommen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenzen korrekt ermittelt werden, haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung eine Berechnungsvorschrift, das sog. "Summenfelder-Modell" entwickelt.
Die für die einzelnen Kalenderjahre der Arbeitsphase der flexiblen Arbeitszeitregelung festgestellte SV-Luft je Versicherungszweig wird dabei summiert.
2.2 Alternativ-/Optionsmodell
Möglich ist auch, dass der Arbeitgeber das Wertguthaben u. a. zum 31.12. eines jeden Jahres bewertet und mit der für dieses Kalenderjahr festgestellten Differenz zwischen der Beitragsbemessungsgrenze des jeweiligen Versicherungszweigs und dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt vergleicht. Der jeweils geringere dieser Beträge ist die Beitragsberechnungsgrundlage (= beitragspflichtiges Arbeitsentgelt), die für den Fall des Eintritts eines Störfalls als SV-Luft fortzuschreiben ist.
Vergleich Summenfelder-Modell und Alternativ-Optionsmodell
Anknüpfung an das Beispiel zuvor.
Das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers besteht ohne Störfall weiter fort. Auch in den Folgejahren werden die Mehrarbeitsvergütungen dem Wertguthaben zugeführt.
Bei der Anwendung des Summenfelder-Modells werden die Werte der SV-Luft aus dem Jahr 2024 in das Folgejahr übertragen und weiter fortgeführt.
Im Unterschied dazu findet beim Alternativ-/Optionsmodell zum Jahreswechsel ein Vergleich mit dem Wertguthaben statt. Die SV-Luft der Kranken- und Pflegeversicherung ist mit 4.325 EUR niedriger als das Wertguthaben i. H. v. 5.500 EUR. Der Betrag i. H. v. 4.325 EUR wird als SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung in das Jahr 2024 übertragen und dort fortgeführt.
In der Renten- und Arbeitslosenversicherung hingegen ist die SV-Luft i. H. v. 30.450 EUR deutlich höher als das Wertguthaben i. H. v. 5.500 EUR. Hier wird als SV-Luft lediglich 5.500 EUR in das Folgejahr übertragen und weiter fortgeführt.
Eine Bewertung des Wertguthabens ist bei dem Alternativ-/Optionsmodell unterjährig auch bei Übergang in die Altersteilzeitarbeit, zum Tag vor Beginn der Freistellungsphase und bei jeder Änderung der Beitragsgruppen (Wegfall bzw. Hinzutritt von Versicherungspflicht zu einem Versicherungszweig) vorzunehmen.
SV-Luft bei Änderung der Beitragsgruppen
Die Arbeitnehmerin ist seit dem 1.1.2016 wegen Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und freiwilliges Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse. Nach der Geburt ihres 1. Kindes befindet sie sich seit dem 1.7.2022 in Elternzeit. Vor der Elternzeit hat die Arbeitnehmerin seit 2018 Teile Ihres monatlichen Gehalts einem Wertguthaben zugeführt. Die Bewertung des Wertguthabens erfolgt nach dem Alternativ-Optionsmodell. Zum Jahresende 2023 beträgt die SV-Luft in der Renten- und Arbeitslosenversicherung 30.000 EUR. In dieser Höhe besteht auch das Entgeltguthaben vom Wertguthaben. Da die Arbeitnehmerin seit Bildung des Wertguthabens krankenversicherungsfrei ist, beträgt die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung 0 EUR.
Am 1.3.2024 nimmt die Arbeitnehmerin eine zulässige Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit auf. Das monatliche Arbeitsentgelt beträgt von diesem Zeitpunkt an 3.300 EUR. Sie führt davon monatlich 300 EUR dem Wertguthaben zu. Aufgrund der Beschäftigungsaufnahme tritt Versicherungspflicht auch in der Kranken- und Pflegeversicherung ein. Die vereinbarte Elternzeit endet zum 30.9.2024. Zu diesem Zeitpunkt kündigt die Arbeitnehmerin ihr Beschäftigungsverhältnis und scheidet aus dem Unternehmen aus. Das Wertguthaben wird mit der Septemberabrechnung ausgezahlt.
Ermittlung der SV-Luft zum 30.9.2024 |
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung |
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3/2024 bis 9/2024: 7 x 5.175 EUR |
36.225 EUR |
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Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Kranken- und Pflegeversicherung |
3/2024 bis 9/2024: 7 x 3.000 EUR |
21.000 EUR |
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SV-Luft Kranken- und Pflegeversicherung (36.225 EUR – 21.000 EUR =) |
15.225 EUR |
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Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung |
3/2024 bis 9/2024: 7 x 7.550 EUR |
52.850 EUR |
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Beitragspflichtiges Arbeitsentgelt Renten- und Arbeitslosenversicherung |
siehe Kranken- und Pflegeversicherung |
21.000 EUR |
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Übertrag SV-Luft zum 31.12.2023 |
30.000 EUR |
SV-Luft Renten- und Arbeitslosenversicherung (52.850 EUR – 21.000 EUR) |
31.850 EUR |
SV-Luft insgesamt (30.000 EUR + 31.850 EUR) |
61.850 EUR |
Da das angesparte Wertguthaben für 2024 nur (7 x 300 EUR =) 2.100 EUR beträgt, wird die SV-Luft für 2023 in allen Versicherungszweigen darauf begrenzt und den Vorjahreswerten hinzugerechnet. Damit beträgt die SV-Luft in der Kranken- und Pflegeversicherung insgesamt 2.100 EUR. In dieser Höhe ist das Entgeltguthaben für den Störfall zu verbeitragen. In der Renten- und Arbeitslosenversicherung stellt das gesamte Entgeltguthaben i. H. v. 32.100 EUR beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar, weil die SV-Luft nicht überschritten wird.