1.1 Krankenversicherungspflicht und Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung beginnt mit dem Tag des Eintritts in das Beschäftigungsverhältnis. Sie beginnt auch dann, wenn die Beschäftigung mit einer Freistellungsphase beginnt und während dieser Zeit Arbeitsentgelt gezahlt wird.

1.2 Krankenversicherungsfreiheit und Befreiung von der Krankenversicherungspflicht

Verringert sich das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt aufgrund einer Wertguthabenvereinbarung und wird die maßgebende Jahresarbeitsentgeltgrenze dadurch nicht mehr überschritten ist der Arbeitnehmer von diesem Tag an krankenversicherungspflichtig.

Eine Besonderheit gilt für Personen, die zum Zeitpunkt der Verringerung des Arbeitsentgelts und somit beim Eintritt der Krankenversicherungspflicht bereits das 55. Lebensjahr vollendet haben.[1]

1.3 Geringfügig entlohnte Beschäftigte

Für geringfügig entlohnt Beschäftigte bestehen versicherungsrechtlich keine Besonderheiten.

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