Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit und den Anspruch auf das erarbeitete Arbeitsentgelt gebunden.
Für die im Rahmen einer Wertguthabenvereinbarung gebildeten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Freistellungszeiträume entsprechend der Fälligkeit des Arbeitsentgelts aus einem Wertguthaben verschoben.
Für die Fälle, in denen das gebildete Wertguthaben nicht
- vereinbarungsgemäß für eine Freistellung von der Arbeitsleistung oder
- für die Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit oder
- mehr für solche Zeiten wegen vorzeitiger Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
verwendet werden kann (Störfälle), gilt ein besonderes Verfahren für die Berechnung und Zuordnung der Sozialversicherungsbeiträge.
Sind von Anfang an die Voraussetzungen einer Wertguthabenvereinbarung nicht erfüllt, wird die Fälligkeit der Beiträge nicht aufgeschoben. Vielmehr sind die Beiträge für das gesamte im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt sofort fällig.
2.1 Arbeitgeberwechsel
Der Wechsel des Arbeitgebers führt nicht zu einer sofortigen Fälligkeit der Beiträge auf das im Wertguthaben enthaltene Arbeitsentgelt. Dies gilt nur, sofern mit dem neuen Arbeitgeber
- eine Wertguthabenvereinbarung geschlossen wird und
- das bei dem bisherigen Arbeitgeber erzielte Wertguthaben in die neue Vereinbarung eingebracht wird.
Dabei ist zu beachten, dass der Arbeitgeber Schuldner der Sozialversicherungsbeiträge ist, der das Wertguthaben für eine Freistellungsphase oder im Störfall auszahlt.
Der neue Arbeitgeber hat die beim bisherigen Arbeitgeber ermittelte SV-Luft, höchstens jedoch in Höhe des Betrags des mitgenommenen Entgeltguthabens, als Vortrag in die Entgeltabrechnung des Arbeitnehmers zu übernehmen.
Übernahme als Vortrag in die Entgeltabrechnung
Mitgenommenes Wertguthaben |
23.926 EUR |
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darin enthaltener Arbeitgeberbeitragsanteil |
3.926 EUR |
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demzufolge Entgeltguthaben |
20.000 EUR |
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SV-Luft beim bisherigen Arbeitgeber |
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Krankenversicherung/Pflegeversicherung |
30.000 EUR |
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Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung |
40.000 EUR |
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Vortrag beim neuen Arbeitgeber |
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Wertguthaben |
23.926 EUR |
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SV-Luft |
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Krankenversicherung/Pflegeversicherung |
20.000 EUR |
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Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung |
20.000 EUR |
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2.2 Arbeitsphase
Grundlage für die Beitragsberechnung in der Arbeitsphase (Ansparphase) ist das in dem jeweiligen Abrechnungszeitraum fällige Arbeitsentgelt. Der aufgrund der Wertguthabenvereinbarung als Entgeltguthaben verwendeten Teil, wird zunächst nicht verbeitragt.
Für die Berechnung der Beiträge aus Einmalzahlungen ergeben sich keine Besonderheiten; es gilt § 23a SGB IV. Die Einmalzahlung ist insoweit zur Beitragsberechnung heranzuziehen, als sie zusammen mit dem bisherigen Arbeitsentgelt, das der Beitragsberechnung zugrunde lag, die jeweilige (anteilige) Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigt. Der beitragspflichtige Teil der Einmalzahlung mindert jedoch die im Störfall maßgebende SV-Luft im jeweiligen Versicherungszweig.
Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich in der Arbeitsphase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
2.3 Freistellungsphase
2.3.1 Bemessungsentgelt
Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung. Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.
Werden während der Freistellungsphase Beträge des Entgeltguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld) verwendet, ist § 23a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt.
Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann einen Störfall mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung dar.
Dies gilt ebenso, wenn bei Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Grundsätze für Mehrfachbeschäftigte
Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Entgeltguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze.
Freistellungsphase mit gleichzeitiger Beschäftigung (Rechtskreis West)
Arbeitgeber A |
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monatliches Arbeitsentgel... |