2.3.1 Bemessungsentgelt
Das in der Freistellungsphase vereinbarungsgemäß fällige Arbeitsentgelt ist beitragspflichtige Einnahme und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung. Es stellt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar.
Werden während der Freistellungsphase Beträge des Entgeltguthabens als Einmalzahlung (z. B. als Weihnachtsgeld) verwendet, ist § 23a SGB IV entsprechend anzuwenden. Voraussetzung ist jedoch, dass die Höhe der Einmalzahlung die Höhe der während einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung nicht übersteigt.
Übersteigt die in der Freistellungsphase gezahlte Einmalzahlung die Höhe der in einer Arbeitsphase zu zahlenden Einmalzahlung, ist diese Verwendung des Wertguthabens insoweit als Teilauszahlung nicht für eine Zeit der Freistellung zu werten. Diese Einmalzahlung stellt dann einen Störfall mit der Folge der besonderen Beitragsberechnung dar.
Dies gilt ebenso, wenn bei Zahlung eines höheren Arbeitsentgelts als 100 % des vorherigen Arbeitsentgelts eine Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird.
Grundsätze für Mehrfachbeschäftigte
Wird während der Freistellungsphase eine weitere versicherungspflichtige Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber bzw. eine in der Rentenversicherung versicherungspflichtige selbstständige Tätigkeit ausgeübt, werden das Entgeltguthaben und das Arbeitsentgelt bzw. -einkommen insgesamt bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt. In diesen Fällen gelten die für Mehrfachbeschäftigte/Mehrfachversicherte maßgebenden Grundsätze.
Freistellungsphase mit gleichzeitiger Beschäftigung (Rechtskreis West)
Arbeitgeber A |
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monatliches Arbeitsentgelt aus einem Wertguthaben in der ab 2024 beginnenden Freistellungsphase |
4.000 EUR |
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Arbeitgeber B |
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monatliches Arbeitsentgelt |
4.500 EUR |
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In der Krankenversicherung besteht Versicherungsfreiheit. Beitragspflichtig zur Renten- und Arbeitslosenversicherung sind insgesamt 7.550 EUR. Das Arbeitsentgelt aus Wertguthaben aus der Beschäftigung bei Arbeitgeber A sowie das bei Arbeitgeber B erzielte Arbeitsentgelt sind anteilmäßig der Beitragsberechnung zugrunde zu legen. |
Arbeitsentgelt aus Wertguthaben bei Arbeitgeber A |
7.550 EUR × 4.000 EUR = |
3.552,94 EUR |
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8.500 EUR |
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Arbeitsentgelt bei Arbeitgeber B |
7.550 EUR × 4.500 EUR = |
3.997,06 EUR |
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8.500 EUR |
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insgesamt |
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7.550,00 EUR |
Die Fälligkeit der Beiträge richtet sich auch in der Freistellungsphase nach der Fälligkeit des Arbeitsentgelts.
Die obigen Ausführungen gelten entsprechend für Zeiten der Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit.
2.3.2 Beitragssatz in der Krankenversicherung
Während der Freistellungsphase besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Krankengeld. Der Anspruch ruht jedoch in dieser Zeit.
Die Beiträge zur Krankenversicherung richten sich in den Fällen, in denen
- nach der Freistellungsphase die Beschäftigung wieder aufgenommen wird (z. B. Freistellung während einer Pflege- oder Elternzeit), nach dem allgemeinen Beitragssatz, weil der Beschäftigte nur vorübergehend den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann,
- nach der Freistellungsphase die Beschäftigung nicht wieder aufgenommen wird (z. B. Freistellung zur Verkürzung der Lebensarbeitszeit unmittelbar vor der Rente), nach dem ermäßigten Beitragssatz, weil der Beschäftigte vom Zeitpunkt der Freistellung an dauerhaft den Krankengeldanspruch nicht realisieren kann.
Während der Zeit einer Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit sind die Beiträge zur Krankenversicherung auch aus dem verwendeten Entgeltguthaben nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen.