Die Verpflichtung zur Insolvenzsicherung des Wertguthabens besteht unter folgenden Voraussetzungen:
- das Wertguthaben einschließlich der darauf entfallenden Arbeitgeberbeitragsanteile übersteigt die monatliche Bezugsgröße (2024: 3.535 EUR/West bzw. 3.465 EUR/Ost, 2023: 3.395 EUR/West bzw. 3.290 EUR/Ost) und
- für die beabsichtigte Zeit der Freistellung besteht ein Anspruch auf Insolvenzgeld (ggf. zum Teil) nicht.
6.1 Insolvenzsicherungsmaßnahmen
Der Insolvenzschutz hat grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D. h., er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.
Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nicht entgegen, wenn
- zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts sowie
- insbesondere die Entrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber
erfolgt.
Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis zu führen und soll
- die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und
- die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise
sicherstellen. Es kann jedoch auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein.
Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte
Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen. Diese firmen- und konzerninternen Absicherungen werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt. Dies gilt nicht für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber. Die Nutzung einer Rückdeckungsversicherung aus den Versicherungsprodukten einer Versicherungsgesellschaft ist z. B. auch für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben eigener Beschäftigter möglich.
6.2 Information des Arbeitnehmers
Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer unverzüglich – also ohne schuldhaftes Verzögern – über die Vorkehrungen zum Insolvenzschutz zu informieren.
Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nicht nach, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Arbeitgeber schriftlich aufzufordern, seine Insolvenzschutzverpflichtungen bzw. seine Informationspflicht zu erfüllen. Er kann die Wertguthabenvereinbarung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn der Arbeitgeber dieser Aufforderung nicht innerhalb von 2 Monaten nachkommt. Das Wertguthaben ist in diesem Fall aufzulösen und im Rahmen eines Störfalls zu verbeitragen.
6.3 Prüfung der Insolvenzschutzmaßnahmen
Die Insolvenzschutzmaßnahmen werden im Rahmen der Betriebsprüfung von den Rentenversicherungsträgern kontrolliert. Dabei bezieht sich die Prüfung auf die Feststellung, ob
- eine Insolvenzschutzregelung nicht getroffen worden ist,
- die gewählten Sicherungsmittel nicht geeignet sind,
- die Sicherungsmittel in ihrem Umfang das Wertguthaben um mehr als 30 % unterschreiten oder
- die Sicherungsmittel den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht umfassen.
Nicht geeignete Sicherungsmittel
Als nicht geeignete Sicherungsmittel gelten die ausdrücklich ausgeschlossenen firmen- und konzerninternen Absicherungen. Ob andere Sicherungsmittel nicht geeignet sind, ist nicht zu prüfen.
Wird im Rahmen der Betriebsprüfung festgestellt, dass mindestens eines der o. g. Kriterien erfüllt ist, geht der Rentenversicherungsträger wie folgt vor: Der Arbeitgeber wird im Rahmen der Anhörung (Schlussbesprechung) spätestens im Prüfbescheid zur Zahlung der im Wertguthaben enthaltenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge aufgefordert. Die Beitragsforderung kann aber abgewendet werden, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 2 Monaten nach Erhalt des Prüfbescheids die ausreichende Insolvenzsicherung nachweist. Kommt der Arbeitgeber seiner Insolvenzsicherungspflicht nicht in ausreichendem Maß nach, ist die Wertguthabenvereinbarung von Anfang an als unwirksam anzusehen. Anstelle der Rückabwicklung der Vereinbarung wird das Wertguthaben wie in einem Störfall aufgelöst und verbeitragt.
6.4 Schadensersatzpflicht bei unzureichender Insolvenzsicherung
Bei teilweisem oder vollständigem Verlust des Wertguthabens aufgrund eines nicht geeigneten oder nicht ausreichenden Insolvenzschutzes haftet der Arbeitgeber für den entstandenen Schaden.
6.5 Ausschluss der Insolvenzschutzregelungen
Die Vorschriften über die Insolvenzsicherung werden gegenüber
- dem Bund,
- den Ländern und Gemeinden,
- Anstalten,
- Stiftungen und
- Körperschaften des öffentlichen Rechts,
über deren Vermögen keine Eröffnung des Insolvenzverfahrens zulässig ist, nicht angewendet.
Dies gilt auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts, bei denen die Zahlungsfähigkeit durch den Bund, ein Land oder eine Gemeinde kraft Gesetzes ge...