Zusammenfassung
Das Flexirentengesetz beinhaltet viele Regelungen, um ein längeres und flexibleres Weiterarbeiten auch im Rentenalter zu fördern. Die wichtigsten Regelungen sind: Erwerb von Rentenanwartschaften während des Bezugs einer Altersvollrente, verbesserte Kombinationsmöglichkeiten von Hinzuverdienst und Rente, verbunden mit einer stufenlosen Altersteilrente, sowie ein früher möglicher Abkauf von Rentenabschlägen bei vorzeitigen Altersrenten.
Sozialversicherung: Die Regelungen zum Erwerb von Rentenanwartschaften neben einer Altersvollrente bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze und darüber hinaus ergeben sich aus §§ 5 Abs. 4, 230 Abs. 9 SGB VI. Der früher mögliche Ausgleich der Rentenabschläge bei vorzeitigen Altersrenten ist in § 187a SGB VI geregelt.
Die Neuregelungen zum Hinzuverdienst bei Alters-/Erwerbsminderungsrenten waren in den §§ 34, 96a, 302, 313 SGB VI i. d. F. v. 1.7.2017 bis 31.12.2022 enthalten.
1 Rentenversicherungspflicht neben Altersvollrente
1.1 Rechtslage seit 1.1.2017
Versicherungsfreiheit tritt bei Bezug einer Altersvollrente erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze ein. Beschäftigte Altersvollrentner können nun durchgängig weitere Rentenanwartschaften erwerben. Dadurch soll das Weiterarbeiten bei Bezug einer Altersvollrente attraktiver werden. Es ist zu unterscheiden zwischen dem Zeitraum des Bezugs einer Altersvollrente
- bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze und
- für den Zeitraum nach diesem Monat.
1.2 Rechtslage bis 31.12.2016
Bis Ende 2016 waren Altersvollrentner versicherungsfrei in der Rentenversicherung. Es spielte keine Rolle, ob die Rente vor oder nach der Regelaltersgrenze bezogen wurde. Dies galt unabhängig davon, dass bis zur Regelaltersgrenze für eine Vollrente nur in begrenztem Umfang hinzuverdient werden konnte. Beschäftigte Altersvollrentner mussten selbst keine Beiträge zahlen. Der Arbeitgeber musste seinen Beitragsanteil hingegen entrichten. Dieser Arbeitgeber-Beitragsanteil wirkte jedoch nicht rentensteigernd.
1.3 Altersvollrente bis zur Regelaltersgrenze
Altersvollrentner, die ab 1.1.2017 eine Beschäftigung aufnehmen, sind bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze "normal" rentenversichert. Das bedeutet konkret: Beschäftigter und Arbeitgeber tragen ihre Beitragsanteile – dies wirkt rentensteigernd.
Von der Rentenversicherungspflicht befreiter Minijobber
Eine rentensteigernde Wirkung ergibt sich auch aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung (Minijob), in der sich der Minijobber von der Rentenversicherungspflicht befreien lässt. Allerdings ist der Rentenzuwachs entsprechend geringer, weil lediglich der Arbeitgeber einen Beitragsanteil entrichtet.
Neben Altersvollrente – mehr als nur ein Minijob möglich
Durch das neue Hinzuverdienstrecht nach dem Flexirentengesetz war ein Arbeitsentgelt von mehr als 450 EUR im Monat möglich, ohne dass der Anspruch auf die volle Altersrente entfiel. Sofern ein beschäftigter Altersvollrentner z. B. im Jahr 2019 jeden Monat 525 EUR hinzuverdiente, hielt er damit genau die Jahres-Hinzuverdienstgrenze von 6.300 EUR (525 EUR x 12) ein. Denkbar war neben dem Rentenanspruch auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung für ein halbes Jahr mit einem Arbeitsentgelt von monatlich 1.000 EUR. Auch dann bestand Anspruch auf die volle Altersrente in dem Kalenderjahr, da mit 6.000 EUR (1.000 EUR x 6 Monate) die Grenze von 6.300 EUR eingehalten wurde.
In den Jahren 2020 bis 2022 bestanden höhere Hinzuverdienstmöglichkeiten, ohne dass der Anspruch auf eine volle Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze entfiel. Seit 1.1.2023 bestehen bei einer vorgezogenen Altersrente keine Hinzuverdienstbeschränkungen mehr.
1.4 Altersvollrente nach Regelaltersgrenze (Verzichtsmöglichkeit)
Bezieher einer Altersvollrente sind mit Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze rentenversicherungsfrei. Von daher müssen diese beschäftigten Rentenbezieher keine Rentenversicherungbeiträge mehr zahlen. Der Arbeitgeber muss seinen Beitragsanteil allerdings weiterzahlen.
Auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze können seit 1.1.2017 weitere Rentenanwartschaften hinzukommen. Dafür müssen die beschäftigten Altersvollrentner auf die Versicherungsfreiheit verzichten. Ein solcher Verzicht kann für das jeweilige Beschäftigungsverhältnis schriftlich gegenüber dem Arbeitgeber mit Wirkung für die Zukunft erklärt werden.
Personen-/Beitragsgruppenänderung erst für die Zukunft
Da der Verzicht auf die Rentenversicherungsfreiheit nur für die Zukunft erklärt werden kann, ist die Verwendung der neuen Personengruppe (PGR "120") mit der Beitragsgruppenänderung (BGR "1") entsprechend nicht rückwirkend, sondern ebenfalls nur für die Zukunft vorzunehmen, d. h. zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verzicht wirksam ist. Das ist entweder der Tag nach Eingang des Verzichts beim Arbeitgeber oder ein davon abweichender, festgelegter und in der Zukunft liegender Zeitpunkt.
Arbeitgeber haben die Verzichtserklärung zu den Lohnunterlagen zu nehmen. Der Verzicht ist für die Dauer der Beschäftigung bindend. Durch die Erklärung tritt neben dem ohnehin anfallenden Arbeitgeberb...