Begriff

Fliegerzulage erhalten Beamte, Soldaten und andere Mitarbeiter des militärischen Dienstes für ihren Einsatz auf Fluggeräten, aber auch Verkehrspiloten, Jetpiloten, Waffensystemoffiziere und Flugbegleiter. Da die Fliegerzulage im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung gewährt wird, handelt es sich hierbei grundsätzlich um steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Fliegerzulage ergibt sich aus § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR.

Sozialversicherung: Die Fliegerzulage zählt nach § 14 Abs. 1 SGB IV zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, sofern diese an versicherungspflichtig Beschäftigte gezahlt wird.

 
Kurzübersicht
 
Entgelt LSt SV
Fliegerzulage pflichtig pflichtig

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