Ein Ausbildungsverhältnis mit einem Anspruch auf Ausbildungsvergütung begründet ebenfalls Sozialversicherungspflicht. Dies gilt ohne Besonderheiten auch für Flüchtlinge. Werden Flüchtlingen Leistungen zur Förderung der Integration bzw. der beruflichen Eingliederung gewährt, stellt sich auch hier die Frage nach der Sozialversicherungspflicht dieser Maßnahmen. Beschäftigungsverhältnisse, die im Rahmen dieser Maßnahmen ausgeübt werden, zählen zu den sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen.

Beitragsbemessungsgrundlage ist jeweils das erzielte Arbeitsentgelt. Die Bezuschussung (Förderung) durch die Arbeitsagentur hat keinen Einfluss auf die Beitragsbemessungsgrundlage.

 
Wichtig

Einstiegsqualifizierung

Personen in der Einstiegsqualifizierung sind den Auszubildenden gleichgestellt.

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