Zusammenfassung
Personen, die als Flüchtlinge in Deutschland eine gute Bleibeperspektive haben, sollen möglichst schnell in die Gesellschaft und in den Arbeitsmarkt eingegliedert werden. Bei der Beschäftigung von Flüchtlingen sind wichtige steuer- und sozialversicherungsrechtliche Regelungen für Arbeitgeber zu beachten. Durch verschiedene Leistungen zur Integration in Gesellschaft und Arbeitsmarkt können die Arbeitgeber bei Ausbildung und Beschäftigung zusätzlich unterstützt werden.
Arbeitsrecht
1 Vorbemerkung
Unter bestimmten Voraussetzungen können Flüchtlinge eine Beschäftigung aufnehmen. Der Zugang zum Arbeitsmarkt ist vom Aufenthaltsstatus und von der Aufenthaltsdauer abhängig. Je nach Art der angestrebten Beschäftigung sind eine Erlaubnis der zuständigen Ausländerbehörde und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Welche Leistungen Flüchtlinge zur Sicherung des Lebensunterhalts erhalten, richtet sich nach dem Aufenthaltsstatus.
2 Verschiedene Personengruppen unter dem Oberbegriff "Flüchtlinge"
Im engeren, rechtlichen Sinne fallen unter den Flüchtlingsbegriff nur Asylberechtigte, Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention und international subsidiär Schutzberechtigte. Die weitere Definition schließt auch national subsidiär Schutzberechtigte, "vorübergehend Geschützte", Personen im laufenden Asylverfahren sowie abgelehnte Asylbewerber ein. Für die beiden letztgenannten Gruppen gelten beim Arbeitsmarktzugang teilweise rechtliche Einschränkungen.
2.1 Asylbewerber
Ein Asylbewerber ist ein Mensch im laufenden Asylverfahren, d. h. von der förmlichen Asylantragstellung beim zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) bis zur unanfechtbaren Entscheidung über den Asylantrag. Für die Dauer des Asylverfahrens erhält er eine Aufenthaltsgestattung.
2.2 Geduldeter
Inhaber einer Duldung gemäß § 60a AufenthG, die jemand beispielsweise nach einer ablehnenden Entscheidung über den Asylantrag erhält, sind vollziehbar ausreisepflichtige Personen, die aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen derzeit nicht abgeschoben werden können. Zu den rechtlichen Gründen zählt u. a. die Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG, mit der jemand nicht abgeschoben werden kann, solange er sich in einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung befindet und die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt.
2.3 Anerkannter
Anerkannte sind Personen, denen im Asylverfahren ein Schutzstatus und damit ein Bleiberecht gewährt worden ist. Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention gemäß § 3 AsylG, Asylberechtigte i. S. d. Art. 16a GG und international subsidiär Geschützte gemäß § 4 AsylG erhalten eine Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre und haben freien Zugang zur Erwerbstätigkeit, können also jederzeit und ohne das Erfordernis einer Erlaubnis eine Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit aufnehmen. Liegen nach Ablauf der 3 Jahre die Schutzgründe weiterhin vor, wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, bei Vorliegen weiterer inhaltlicher und zeitlicher Voraussetzungen ist später ein Übergang in einen unbefristeten Aufenthalt, die Niederlassungserlaubnis, möglich.
2.3.1 Personen mit sonstigem humanitären Aufenthalt
Personen, denen im Rahmen des Asylverfahrens nationaler subsidiärer Schutz zugesprochen wurde, denen ohne Asylverfahren ein vorübergehender Schutz mit einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 24 AufenthG gewährt wurde (dies betrifft Schutzsuchende aus...