Im Folgenden werden die Zugangsvoraussetzungen hinsichtlich unterschiedlicher Arten der Beschäftigung dargestellt.
2.2.1 Arbeitsverhältnis
Vor Ablauf der Wartefrist kann kein Arbeitsverhältnis eingegangen werden. Danach ist die Erlaubnis der Ausländerbehörde sowie die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich, die eine Arbeitsbedingungsprüfung durchführt. Ab dem 49. Monat gilt der freie Zugang zur Beschäftigung. Mit einer Beschäftigungsduldung kann bei Bestehen eines Arbeitsverhältnisses der Aufenthalt gesichert werden. Die Beschäftigungsduldung soll erteilt werden, wenn jemand u. a. bereits seit 12 Monaten einer lebensunterhaltsichernden Beschäftigung im Umfang von mindestens 20 Stunden/Woche nachgeht, seit mindestens 12 Monaten im Besitz einer Duldung ist und die Identität geklärt ist. Die Beschäftigungsduldung können nur Personen erteilt bekommen, die bis zum 31.12.2022 nach Deutschland eingereist sind. Die Beschäftigungsduldung wird für 30 Monate erteilt, im Anschluss ist die Erlangung einer Aufenthaltserlaubnis möglich.
Sonderfall Arbeitnehmerüberlassung
Die Tätigkeit als Leiharbeitnehmer ist nach Ablauf der Wartefrist generell möglich.
2.2.2 Ausbildung
Die Aufnahme einer Ausbildung bedarf nicht der Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, so dass kommunal zugewiesene Geduldete mit Erlaubnis der Ausländerbehörde theoretisch ab dem ersten Tag ihres Aufenthalts eine Ausbildung aufnehmen können. Für kommunal zugewiesene Inhaber einer Aufenthaltsgestattung gilt dies erst nach Ablauf der Wartefrist von 3 Monaten.
Für die Dauer einer Ausbildung in einem staatlich anerkannten oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberuf mit einer Mindestdauer von 2 Jahren muss bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen eine Ausbildungsduldung für die Dauer der Ausbildung erteilt werden, der Duldungsinhaber darf also während der Ausbildung nicht abgeschoben werden. Dies gilt auch für anerkannte Helfer- und Assistenzausbildungen in Engpassberufen, wenn eine anschließende Ausbildungsplatzzusage für den entsprechenden Ausbildungsberuf vorliegt. Eine Ausbildungsduldung wird bei Aufnahme der Ausbildung mit Duldung erst erteilt, wenn der Antragsteller bereits seit 3 Monaten eine Duldung innehat. Zudem muss innerhalb von 6 Monaten nach Einreise nach Deutschland die Identität des Antragstellers geklärt sein (bei Personen, die vor dem 31.12.2016 eingereist sind, bis zur Beantragung der Ausbildungsduldung), ansonsten hat der Antragsteller keinen Anspruch auf die Erteilung einer Ausbildungsduldung. Diese kann bei späterer Identitätsklärung jedoch nach Ermessen der Ausländerbehörde erteilt werden. Mit der Ausbildungsduldung soll Auszubildenden und Ausbildungsbetrieben ein verstärktes Maß an Sicherheit hinsichtlich des Verbleibs des Duldungsinhabers in Deutschland vermittelt werden. Um diese Rechtssicherheit noch einmal zu erhöhen, wurde durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Fachkräfteeinwanderung, geändert durch das Rückführungsverbesserungsgesetz, zusätzlich die Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildung für ausreisepflichtige Ausländer gemäß § 16g AufenthG eingeführt. Diese wird grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Ausbildungsduldung erteilt, zusätzlich muss jedoch der Lebensunterhalt vollständig gesichert sein und es muss ein gültiger Pass vorliegen. Dadurch wird der Aufenthalt des Auszubildenden bereits während der Ausbildung legalisiert. Nach erfolgreichem Abschluss der Ausbildung mit Ausbildungsduldung oder Ausbildungsaufenthaltserlaubnis besteht bei Erfüllung der Voraussetzungen Anspruch auf (weitere) Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.
Die Ausbildungsduldung bzw. -aufenthaltserlaubnis wird nicht erteilt bzw. erlischt, wenn der Auszubildende wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mehr als 50 Tagessätzen Geldstrafe bei allgemeinen Straftaten bzw. mehr als 90 Tagessätzen Geldstrafe bei Straftaten, die nur von Ausländern begangen werden können, verurteilt worden ist. Wird die Ausbildung nicht mehr betrieben oder abgebrochen, hat der Duldungs- bzw. Aufenthaltserlaubnisinhaber 6 Monate Zeit, um eine neue Ausbildung zu beginnen, danach wird die Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis widerrufen. Bei Erlöschen der für die Dauer der Berufsausbildung erteilten Duldung bzw. Aufenthaltserlaubnis bleibt die Möglichkeit der Erteilung einer Duldung aus anderen Gründen unberührt.
Meldepflicht des Ausbildungsbetriebs
Der Ausbildungsbetrieb ist verpflichtet, die vorzeitige Beendigung bzw. den Abbruch einer Ausbildung unverzüglich, in der Regel innerhalb von 2 Wochen, der zuständigen Ausländerbehörde schriftlich mitzuteilen. In der Mitteilung sind neben den mitzuteilenden Tatsachen und dem Zeitpunkt ihres Eintritts die Namen, Vornamen und die Staatsangehörigkeit des Auszubildenden anzugeben. Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können mit einer Geldbuße bis zu 30.000 EUR geahndet werden.