Weiterbildungsleistungen gemäß § 82 SGB III des Arbeitgebers für seine Arbeitnehmer werden steuerfrei gestellt und stellen somit auch kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar. Hierbei handelt es sich um Weiterbildungen, die über eine arbeitsplatzbezogene Fortbildung hinausgehen und einer Verbesserung der Beschäftigungsfähigkeit des Arbeitnehmers dienen sollen. Sie umfasst somit auch Weiterbildungsleistungen des Arbeitgebers, wie z. B. Sprach- und Computerkurse, die der allgemeinen beruflichen Fortbildung dienen.

Voraussetzung für eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist ein angemessener Arbeitgeberbeitrag zu den Lehrgangskosten. Zusätzlich dürfen die Weiterbildungsleistungen keinen überwiegenden Belohnungscharakter haben.[1]

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