Fort-/Weiterbildungskosten, die der Arbeitgeber nicht übernimmt, sind regelmäßig im Rahmen einer Einkommensteuererklärung des Arbeitnehmers als Werbungskosten abzugsfähig. Voraussetzung ist ein Zusammenhang mit einer gegenwärtigen oder zukünftigen Tätigkeit.

In diesem Zusammenhang ist steuerrechtlich auch die Abgrenzung von Fort-/Weiterbildungskosten und (Erst-)Ausbildungskosten von Bedeutung. Während Fort- bzw. Weiterbildungskosten zu den steuerlich abzugsfähigen Werbungskosten zählen, gehören Ausbildungskosten zu den Kosten der privaten Lebensführung und sind nur beschränkt als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung abzugsfähig.

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