Das DBA enthält eine Sonderregelung für Leiharbeitnehmer. Leiharbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die von einem Unternehmen (Verleiher) einem Dritten (Entleiher) zur Arbeitsleistung überlassen werden (Arbeitnehmerüberlassung).
Keine 183-Tage-Regelung und Steueranrechnung
Wird ein Arbeitnehmer im Rahmen eines Vertrags mit einem Arbeitnehmerverleiher tätig, gelten weder die Regelungen zur 183-Tage-Frist noch diejenigen zum Arbeitgeber und zur Betriebsstätte. Hat der Leiharbeitnehmer seinen Wohnsitz in Deutschland und übt seine Tätigkeit in Frankreich aus, wird der Arbeitslohn demnach immer im Tätigkeitsstaat Frankreich besteuert. Im Wohnsitzstaat Deutschland ist der Arbeitslohn jedoch nicht steuerfrei. Vielmehr wird er auch in Deutschland besteuert. Die in Frankreich gezahlte Steuer wird dann auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet. Bei der Anrechnung ist der Anrechnungshöchstbetrag zu beachten.
Anrechnung mit Anrechnungshöchstbetrag
Der ledige Arbeitnehmer A hat aus seiner Tätigkeit in Deutschland Arbeitslohn i. H. v. 40.000 EUR erzielt. Während eines Teils des Jahres war A als Leiharbeitnehmer in Frankreich tätig und hat hieraus Arbeitslohn i. H. v. 10.000 EUR erzielt. In Frankreich hat A auf den Arbeitslohn eine Einkommensteuer i. H. v. 3.000 EUR gezahlt. Diese Steuer ist nach dem DBA in Deutschland anzurechnen. Weitere Einkünfte hat A nicht erzielt.
Ergebnis:
Inländische Einkünfte |
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40.000 EUR |
Zzgl. ausländische Einkünfte (AE) |
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+ 10.000 EUR |
Zu versteuerndes Einkommen (zvE) |
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50.000 EUR |
Tarifliche Einkommensteuer (Grundtarif 2024) |
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10.906 EUR |
Durchschnittlicher Steuersatz (ESt 10.906 EUR : zvE 50.000 EUR) |
21,8120 % |
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Anrechnungshöchstbetrag (AHB) (AE 10.000 EUR x Ø-Steuersatz 21,8120 %) |
2.182 EUR |
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Abzgl. Anrechnung (AHB 2.182 EUR < ASt 3.000 EUR) |
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- 2.182 EUR |
Festzusetzende Einkommensteuer |
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8.724 EUR |
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Ohne Anrechnungshöchstbetrag läge die Einkommensteuer bei: |
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7.906 EUR |
Ohne Steueranrechnung läge die Einkommensteuer bei: |
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10.906 EUR |
Freibetrag bei Anwendung der Anrechnungsmethode
Kommt es wegen der Anwendung der Anrechnungsmethode im laufenden Kalenderjahr zu einer zeitweiligen Doppelbesteuerung, kann aus Billigkeitsgründen als Freibetrag für das Lohnsteuerabzugsverfahren höchstens das 4-Fache der voraussichtlichen ausländischen Steuer gebildet werden, begrenzt auf die Höhe des voraussichtlichen im Ausland zu versteuernden Arbeitslohns.
Statt der Anrechnung kann die ausländische Steuer auf Antrag auch bei der Einkünfteermittlung wie Werbungskosten abgezogen werden. Dies kann günstiger sein, wenn die ausländische Steuer wegen des Anrechnungshöchstbetrags nicht in voller Höhe angerechnet werden kann. Ob der Abzug tatsächlich günstiger ist, muss im Einzelfall durch eine Vergleichsrechnung ermittelt werden.