(1) 1Stellenausschreibungen dürfen sich weder öffentlich noch innerhalb der Dienststelle ausschließlich an Frauen oder an Männer richten, es sei denn, dass ein bestimmtes Geschlecht unverzichtbare Voraussetzung für die ausgeschriebene Tätigkeit ist. 2Es ist grundsätzlich die weibliche und die männliche Form der Stellenbezeichnung zu verwenden. 3Die Stellenausschreibungen sind so abzufassen, dass Frauen ausdrücklich zur Bewerbung veranlasst werden.

 

(2) Auf bestehende Möglichkeiten zur Teilzeitbeschäftigung ist hinzuweisen.

 

(3) Absatz 1 gilt auch für die Ausschreibung von Ausbildungsplätzen.

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